LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2006 - 3 KA 47/05
Rechtskraft von Bescheidungsurteilen
Bescheidungsurteile erwachsen in Rechtskraft, soweit der jeweilige Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet worden ist, darüber
hinaus aber auch, soweit dieser dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachten muss. Denn nur wenn die in den Entscheidungsgründen
dargelegten einzelnen rechtlichen Vorgaben für die erneute Bescheidung bindend sind, ist gewährleistet, dass die rechtskräftige
Entscheidung des Gerichts entsprechend der Vorgabe des §
141 SGG durchgesetzt wird. Als Folge hiervon sind nicht nur die Beteiligten an die im Urteil dargelegte Rechtsauffassung gebunden,
sondern auch das Gericht in einem Folgeprozess über denselben Streitgegenstand. In diesem darf es keine erneute Sachprüfung
durchführen, soweit die Rechtskraft des vorangegangenen Urteils reicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hannover 18.09.2002 S 10 KA 869/00