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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016 - 3 KA 49/13
Sachlich-rechnerische Richtigstellung eines Honorars aus vertragsärztlicher Tätigkeit Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen Bindung an den Wortlaut Systematische Interpretation
1. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der st.Rspr. des BSG und der des erkennenden Senats in erster Linie auf den Wortlaut der jeweiligen Regelung abzustellen. Hintergrund ist, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des Bewertungsmaßstabs ist, ggf. auftretende Unklarheiten zu beseitigen.
2. Die primäre Bindung an den Wortlaut folgt aber auch aus dem Gesamtkonzept des vertraglichen Regelwerks als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch einen Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch eine analoge Anwendung zulässt.
3. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Tatbestände eines Leistungsverzeichnisses ist nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestands zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf.
4. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben.
5. Zudem dürfen Leistungsbeschreibungen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden.
Normenkette:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 21.11.2012 S 61 KA 63/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. November 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.813 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: