Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2016 - 3 KA 51/13
Höhe eines Regelleistungsvolumens BAG-Zuschlag Arztbezogenes und praxisbezogenes RLV
1. Die Höhe des auf die Arztpraxis bezogenen RLV ergibt sich "aus der Addition der Regelleistungsvolumen je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind" (und nicht: die in der Arztpraxis im Vorjahresquartal tätig gewesen sind).
2. Ergänzend hierzu ergibt sich aus der Anlage 2 Nr. 5 (auf die in den Beschlüssen unter Teil F Nr. 1.2.4 ausdrücklich verwiesen wird), dass sich das praxisbezogene RLV aus der Addition der arztbezogenen RLV "sowie der entsprechenden Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften" ergibt.
3. Demnach fließt der BAG-Zuschlag erst in die Berechnung des RLV mit ein, nachdem die zunächst arztbezogen ermittelten RLV (vgl. dazu die Vorgaben in Teil F Nr. 1.2.2 der maßgeblichen Beschlüsse des (E)BewA) der aktuell in der BAG tätigen Ärzte zusammengezählt worden sind.
4. Erst ein nach diesen Vorgaben berechnetes RLV ist von der jeweiligen KÄV "praxisbezogen" (und nicht: arztbezogen) zuzuweisen.
Normenkette:
SGB V i.d.F. v. 01.01.2009 §§ 87 ff.
,
Beschlüsse des (E)BewA Teil F Nr. 1.2.4
,
Beschlüsse des (E)BewA Teil F Nr. 1.2.2
Vorinstanzen: SG Hannover 21.11.2012 S 61 KA 233/10
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 21. November 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 29. September 2009 sowie 18. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, das Regelleistungsvolumen des Klägers in den Quartalen IV/2009 und I/2010 um einen Zuschlag iHv 10 vH zu erhöhen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.544 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: