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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2016 - 3 KA 55/13
Ablehnung der Anerkennung als Belegarzt Bestimmung des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Belegärztliche Tätigkeit
1. Wenn die Anerkennung einer belegärztlichen Tätigkeit nach § 40 Abs. 1 S. 1 BMV-Ä bzw. § 32 Abs. 1 S. 1 EKV voraussetzt, dass am vorgesehenen Krankenhaus eine Belegabteilung der entsprechenden Fachrichtung besteht, die in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan oder mit dem Versorgungsvertrag eingerichtet ist, knüpft die Vorschrift ersichtlich an § 108 SGB V (dort Nr. 2 und 3) an, der bestimmt, in welchen Krankenhäusern die Krankenkassen Krankenhausbehandlung erbringen lassen können.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 108 Nr. 3) sind der Krankenhausplan bzw. ein Versorgungsvertrag damit von ausschlaggebender Bedeutung für die Bestimmung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
3. Hierauf kommt es auch für die belegärztliche Tätigkeit entscheidend an, weil sich diese gemäß § 121 Abs. 2 SGB V aus Elementen sowohl des ambulant-vertragsärztlichen Leistungsbereichs als auch der stationären Krankenhausbehandlung zusammensetzt.
4. Während die Leistungen des Belegarztes (§ 18 Abs. 1 S. 2 KHEntG) gemäß § 121 Abs. 3 S. 1 SGB V aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet werden, werden die für die Belegpatienten aufgewendeten Krankenhausleistungen gemäß § 18 Abs. 2 KHEntG aus gesondert vereinbarten Pflegesätzen im Rahmen des stationären Vergütungssystems finanziert.
5. Die Tätigkeit des Belegarztes im Krankenhaus muss deshalb sowohl den Vorgaben des Vertragsarztrechts als auch denen des Krankenhausrechts - und damit auch des entsprechenden Planungsrechts - entsprechen.
Normenkette:
BMV-Ä (in der bis zum 30.09.2013 geltenden Fassung) § 40 Abs. 1
,
EKV (in der bis zum 30.09.2013 geltenden Fassung) § 32 Abs. 1
, ,
SGB V § 121 Abs. 2
,
SGB V § 121 Abs. 3 S. 1
,
KHEntG § 18 Abs. 1 S. 2
,
KHEntG § 18 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Hannover 10.04.2013 S 72 KA 415/08
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. April 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

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