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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.06.2016 - 3 KA 6/13
Honorarberichtigungen und -rückforderungen Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen von Vertragsärzten Verschulden des Vertragsarztes
1. Die Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind.
2. Im Allgemeinen ist einzige Voraussetzung der sachlich-rechnerischen Richtigstellung, dass die Abrechnung des Vertragsarztes rechtswidrig gewesen ist, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt.
3. In bestimmten Fällen kann allerdings zugunsten des Vertragsarztes die Gewährung von Vertrauensschutz in Betracht kommen, sodass eine nachgehende Richtigstellung u.a. davon abhängig ist, ob der Arzt die Unrichtigkeit der ursprünglichen Abrechnung kannte oder kennen musste.
4. Auf ein Verschulden des Vertragsarztes kommt es schließlich auch dann an, wenn er die Abrechnungssammelerklärung unrichtig abgegeben hat und die KÄV deshalb den Honorarbescheid (teilweise) aufgehoben und den Umfang des Honoraranspruchs geschätzt hat.
5. Honorarabrechnungen sind nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler rechtswidrig, sondern immer dann, wenn der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale und inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat; dies gilt z.B. bei der Abrechnung von Leistungen, die ohne die erforderliche Qualifikation erbracht worden sind.
Fundstellen: NVwZ 2016, 6, NZS 2016, 754, NZS 2016, 7
Normenkette:
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 14.11.2012 S 78 KA 159/09
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. November 2012 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 295.043 Euro festgesetzt.

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