Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.10.2009 - 3 KA 73/09
Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung
Aus Wortlaut und Systematik der Ärzte-ZV folgt, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes entgegenstehen, in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich ankommt. Dies schließt zwar nicht aus, dass die Zulassungsgremien in ihre Überlegungen unter Umständen ein besonderes lokales Versorgungsbedürfnis oder die an den untersuchten Planungsbereich angrenzenden Gebiete mit einbeziehen. Zunächst müssen sich die Zulassungsinstanzen bei ihrer Entscheidung aber ein möglichst genaues Bild der Versorgungslage und der Versorgungsstrukturen im gesamten betroffenen Planungsbereich machen. In einem zweiten Schritt sind dann planerische, die Sicherstellung der Patientenversorgung betreffende Umstände unter Beachtung der beabsichtigen Sitzverlegung zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
Ärzte-ZV § 24 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Hannover 28.08.2009 S 16 KA 293/09 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 28. August 2009 geändert.
Der Antragsgegner wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller die Verlegung seines Vertragsarztsitzes von C. nach D., E., zu genehmigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: