Gründe:
I
Die Klägerin in dem abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren S 21 U 135/15 erlitt am 21. November 2014 bei ihrer Beschäftigung als Kommissioniererin einen Unfall, bei dem sie nach hinten stürzte und
mit dem rechten Arm auf Betonfußboden aufschlug. Dabei zog sie sich eine Radiusköpfchenfraktur rechts und eine Fraktur an
der Ellenseite der körperfernen Gelenkfläche des Vieleckbeins rechts zu. Die Beschwerdeführerin als zuständige Berufsgenossenschaft
(BG) gewährte ihr zunächst Heilbehandlung und Verletztengeld.
Bei einer Nachuntersuchung am 28. April 2015 stellte der Durchgangsarzt D. noch eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten
Ellenbogengelenks fest. Er beendete die berufsgenossenschaftliche Behandlung, weil noch bestehende Beschwerden der Klägerin
auf eine Tendovaginitis zurückzuführen seien (Zwischenbericht vom 30. April 2015). Der daraufhin von der Klägerin aufgesuchte
Durchgangsarzt Dr. F. nahm unter dem 30. April 2015 Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf die Ellenbogenverletzung und eine unfallunabhängige
Tendovaginitis im rechten Unterarm an; eine außerdem bestehende Schultersymptomatik sei eher nicht unfallbedingt. Der Einschätzung
des Chirurgen D. widersprach die Klägerin mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 6. Mai 2015.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2015 entschied die Beschwerdeführerin, dass der Unfall bei der Klägerin zu einem Bruch des Radiusköpfchens
rechts und einer Absprengung des rechten Vieleckbeines (Handwurzelknochen) der rechten Hand geführt habe. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
und Behandlungsbedürftigkeit hätten vom 21. November 2014 bis 27. Januar 2015 und vom 20. Februar bis 30. April 2015 bestanden.
Unfallunabhängig bestünden eine Sehnenscheidenentzündung am rechten Unterarm und degenerative Veränderungen im Bereich der
rechten Schulter. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem die Klägerin auf Schmerzen im Bereich des Ellenbogens und
des Handgelenks rechts verwies, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. September 2015).
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben, die das SG als Anfechtungs- und Feststellungsklage (gerichtet auf die Feststellung von Folgen des Arbeitsunfalls) und Leistungsklage
(gerichtet auf Weiterbewilligung von Verletztengeld) ausgelegt hat. Das Gericht hat von den vorbehandelnden Ärzten der Klägerin
gefertigte Röntgenaufnahmen beigezogen und ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. G. eingeholt, der zum Ergebnis
gekommen ist, als dauerhafte Unfallfolge sei eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens festzustellen,
die keine messbare Funktionsbehinderung hervorrufe. Die Einschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenks bzw der Daumenstrecksehne
rechts seien auf unfallunabhängige Gesundheitsstörungen (Impingementsyndrom bzw Tendovaginitis) zurückzuführen.
Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 10. September 2019 hat das SG daraufhin (ohne mündliche Verhandlung) unter Abänderung der angefochtenen Bescheide als Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.
November 2014 eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenks nach in Fehlstellung verheilter Radiusköpfchenfraktur
rechts und eine folgenlos verheilte unverschoben verheilte Fraktur an der Ellenseite der körperfernen Gelenkfläche des Vieleckbeins
rechts festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Neben einem Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin wurden
der Beschwerdeführerin gemäß §
192 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) die "Kosten für die Einholung der Befundberichte der Dres. D. und E., der Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens
des Dr. H. G. und der Entschädigung der Klägerin im Zusammenhang mit der Begutachtung auferlegt". Zur Begründung hat das SG insoweit ausgeführt, es sei erkennbar notwendig gewesen, ein Sachverständigengutachten bereits im Verwaltungsverfahren einzuholen,
um die durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsschäden festzustellen. Eine bloße Literaturauswertung durch medizinisch
nicht fachgerecht ausgebildete Mitarbeiter einer Behörde genüge zur Feststellung des (nicht allgemeinkundigen) aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnisstands über Kausalbeziehungen in aller Regel nicht.
Nach Zustellung dieser Entscheidung am 16. September 2019 hat die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2019 beim Landessozialgericht
(LSG) Niedersachsen-Bremen Beschwerde gegen die Auferlegung von Gerichtskosten eingelegt. Zur Begründung rügt sie, dass das
SG entgegen der gesetzlichen Regelung diesbezüglich keinen gesonderten Beschluss erlassen, sondern seine Entscheidung ins Urteil
aufgenommen habe. Entgegen der Auffassung des SG seien auch keine weiteren Ermittlungen durch sie notwendig gewesen, auch wenn bei der ärztlichen Untersuchung vom 28. April
2015 noch eine eingeschränkte Ellenbogengelenksbeweglichkeit festzustellen gewesen sei. Denn aus diesem Befund habe sich weder
die Notwendigkeit weitergehender Behandlungsmaßnahmen noch die Erforderlichkeit einer weitergehenden Krankschreibung ergeben.
Der Durchgangsarzt D. und der zweite medizinische Sachverständige Dr. F. hätten bestätigt, dass eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
hinsichtlich des Ellenbogens nicht mehr vorliege und unfallunabhängig eine Tendovaginitis am rechten Unterarm bestehe. Weitere,
eine Entscheidung verzögernde Ermittlungen, insbesondere eine zusätzliche Begutachtung, seien demnach nicht mehr notwendig
gewesen. Die Tenorierung in ihrer Verwaltungsentscheidung mag aus der Sicht des Gerichts zwar problematisch gewesen sein,
die Feststellungen der Beschwerdeführerin seien aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht korrigiert, sondern bestätigt
worden. Schließlich sei die Auferlegung von Kosten für sie überraschend gewesen, weil das Urteil ohne mündliche Verhandlung
ergangen sei und sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu einer vom Gericht beabsichtigten Kostenauferlegung zu äußern.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die Auferlegung der Kosten für die Einholung der Befundberichte der Dres. D. und E., der Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens
des Dr. H. G. und der Entschädigung der Klägerin im Zusammenhang mit der Begutachtung auf die Beklagte aufzuheben.
Der Beschwerdegegner hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, was sich aus §
172 Abs
3 Nr
4 SGG ergibt. Danach ist die Beschwerde gegen Entscheidungen nach §
192 Abs
4 SGG nur ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro
nicht übersteigt. Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 10. September 2019 wäre jedoch nach §§
143 f
SGG statthaft gewesen. Zudem liegt auch der Wert des Beschwerdegegenstands eindeutig über 200 Euro, weil bereits für das eingeholte
Sachverständigengutachten ein Betrag von 1.686,47 Euro zu zahlen war.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung des SG Hildesheim ist §
192 Abs
4 S 1
SGG. Danach kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde
erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt
wurden.
a) Dabei führt der Umstand, dass die hier streitbefangene Kostenentscheidung im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung
ergangen ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, auch wenn §
192 Abs
4 S 2
SGG vorsieht, dass die Entscheidung durch gesonderten Beschluss ergeht. Denn materiell ist der letzte Satz im Tenor der SG-Entscheidung vom 10. September 2019 nicht Teil des Urteils, sondern ein eigenständiger Beschluss, der nur mit dem Urteil
verbunden ist (Krauß in: Roos/Wahrendorf,
Sozialgerichtsgesetz:
SGG, §
192 Rn 74). Im Übrigen handelt es sich bei §
192 Abs
4 S 2
SGG lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Aufhebung der Kostenentscheidung, sondern zu ihrer inhaltlichen
Überprüfung im Beschwerdeverfahren führt (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2012 - L 5 AS 228/11 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Mai 2014 - L 11 AS 1343/13 B ER - beide juris).
Auch der Umstand, dass das SG der Beschwerdeführerin entgegen §
62 SGG kein rechtliches Gehör gewährt hat, bevor es die BG mit Kosten des Gerichtsverfahrens belastet hat, führt nicht zur Aufhebung
des Beschlusses vom 10. September 2019. Denn die Beschwerdeführerin kann ihre Einwände auch noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
vorbringen, weil die Beschwerde nach §
202 S 1
SGG iVm §
571 Abs
2 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann. In diesem Fall hat das LSG sachnotwendig auch eine eigene
Ermessensentscheidung zu treffen, sodass an dieser Stelle offen bleiben kann, ob ansonsten bei einer Ermessensentscheidung
des SG das Beschwerdegericht auf die bloße Rechtskontrolle auf Ermessensfehler beschränkt ist oder insoweit selbst Ermessen ausüben
kann (Bittner in: Roos/Wahrendorf aaO, § 176 Rn 14 mwN zu den insoweit vertretenen unterschiedlichen Auffassungen).
b) Die Entscheidung des SG erweist sich auch in der Sache als zutreffend.
Die vom SG durchgeführten Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, hätten erkennbar
und notwendig schon durch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren durchgeführt werden müssen. Dabei sind die Ermittlungen
erkennbar, wenn sich der Behörde ihre Notwendigkeit ausgehend von den gesetzlichen Be-stimmungen und ihrer höchstrichterlichen
Auslegung bzw - beim Fehlen einer solchen - von einem vertretbaren Rechtsstandpunkt aus erschließen musste (LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 14. April 2011 - L 7 AS 426/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2012 - L 3 R 750/12 B - beide juris; Krauß aaO, Rn 68). Notwendig sind die später vom Gericht nachgeholten Ermittlungen, wenn sie entsprechend
der Amtsermittlungspflicht der Verwaltung gemäß §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unverzichtbar gewesen sind bzw sich aufgedrängt haben (Krauß aaO). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Dabei geht die Beschwerdeführerin schon im Ansatz von einer nicht zutreffenden Fragestellung aus, soweit sie meint, Gegenstand
des Verwaltungsverfahrens sei es (allein) gewesen, die Notwendigkeit weitergehender Behandlungsmaßnahmen oder die Erforderlichkeit
einer weitergehenden Krankschreibung zu prüfen. Hierbei übersieht sie, dass die Versicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) einen Anspruch auf die Feststellung hat, ob ein Versicherungsfall (hier: Arbeitsunfall gemäß §
8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII)) vorliegt und welche unmittelbaren oder mittelbaren Folgen dieser hinterlassen hat (BSG SozR 4-2700 § 11 Nr 1). Dies gilt erst recht, wenn es Anzeichen im Verwaltungsverfahren gibt, dass insoweit Klärungsbedarf besteht, was sich
vorliegend aus dem Schreiben der Klägerin an die Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2015 ergab. Dabei kommt der bescheidmäßigen
Feststellung eines Arbeitsunfalls und von Unfallfolgen auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil nur diese Umstände Gegenstand
einer Feststellungsklage (gemäß §
55 Abs
1 Nr
1 und Nr
3 SGG) in einem sich ggf anschließenden Gerichtsverfahren sein könnten (zur Vorwirkung des Grundrechtsschutzes aus Art
19 Abs
4 Grundgesetz &706;GG&707; vgl Huber in: von Mangoldt/Klein/Starck,
GG, 7. Aufl, Art
19 Rn 491 f unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht &706;BVerfG&707; E 61, 82, 110). Die in dem Bescheid vom 26. Mai 2015
(befristet) getroffene Feststellung unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit kann demgegenüber nicht
Gegenstand einer Feststellungsklage sein, weil es sich hierbei um eine unzulässige Elementenfeststellung handeln würde (eingehend
hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2017 - L 8 U 1894/17 - juris).
Im Widerspruch hierzu weist der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September
2015) aber schon nicht eindeutig aus, ob es sich bei dem "Unfall" vom 21. November 2014 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Zudem beschränkt sich die dort enthaltene Feststellung von Unfallfolgen auf den Erstschaden (Bruch des Radiusköpfchens rechts
bzw Absprengung des rechten Vieleckbeines der rechten Hand), wobei im Widerspruchsbescheid angegeben wird, diese seien am
30. April 2015 "folgenlos ausgeheilt" gewesen. Letzteres traf aber schon deshalb nicht zu, weil der Durchgangsarzt D. bei
seiner Nachuntersuchung der Klägerin am 28. April 2015 eine Einschränkung der Ellenbogengelenksbeweglichkeit und eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) iHv 10 vH festgestellt hat.
Wenn die Beklagte gleichwohl eine Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk nicht als Unfallfolge anerkennen wollte,
hätte sie vorher zwingend ermitteln müssen, dass diese Einschränkung nicht mit Wahrscheinlichkeit Unfallfolge ist. Dies konnte
nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen, weil weder der Bericht des Durchgangsarztes D. noch der
sich anschließende Durchgangsarztbericht von Dr. F. eine fundiert begründete Untersuchung der Kausalitätsfrage enthalten haben.
Insbesondere ist dort nicht geklärt worden, ob eine unfallunabhängig bestehende Tendovaginitis im rechten Unterarm auch für
die Beweglichkeit des rechten Ellenbogengelenks von Bedeutung gewesen ist. Die Einholung eines Gutachtens ist schließlich
auch nicht in Hinblick darauf entbehrlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren ihren beratenden Arzt Dr. I.
befragt hat. Denn dessen Antwort vom 28. Juli 2015 beschränkte sich darauf, die ihm vorgegebene Formulierung: "Die dem Bescheid
zugrunde liegende Beurteilung ist zutreffend" bestätigend anzukreuzen. Auch hierin kann eine verwertbare sachverständige Stellungnahme
nicht gesehen werden.
Die demnach erforderlichen Ermittlungen (Einholung eines Sachverständigengutachtens und vorbereitende Beiziehung von Röntgenaufnahmen)
musste das SG deshalb im Gerichtsverfahren nachholen. Auch in Hinblick auf den dem Gericht zustehenden Ermessensspielraum war es sachgerecht,
der Beschwerdeführerin die hierdurch verursachten Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen. Denn sie hat grundlegende Gegebenheiten
ihrer Entscheidungs- und Ermittlungspflichten verkannt und hierdurch beim Beschwerdegegner Kosten verursacht.
c) Zu korrigieren war der Tenor des angefochtenen Beschlusses lediglich insoweit, als der Beschwerdeführerin dort auch Kosten
für die "Einholung der Befundberichte der Dres. D. und E." auferlegt worden sind. Denn einen Befundbericht hat das erstinstanzliche
Gericht nicht eingeholt. Wenn in der Kostenrechnung des SG vom 26. September 2019 insgesamt 11,20 Euro für einen "Befundbericht Dr. D." und einen "Befundbericht Dr. E." ausgewiesen
sind, handelt es sich in Wirklichkeit um die Aufwandsentschädigung für die Übersendung von Datenträgern mit radiologischen
Aufnahmen (Nr 9005 des Kostenverzeichnisses in Anl 1 zu § 3 Abs 2 Gerichtskostengesetz &706;GKG&707; iVm § 7 Abs 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz &706;JVEG&707;).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Halbs 3
SGG iVm §
154 Abs
1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), weil das vorliegende Beschwerdeverfahren ein von dem Hauptsacheverfahren verschiedenes Nebenverfahren ohne kostenrechtlich
nach §
183 SGG privilegierte Beteiligte betrifft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. März 2018 - L 10 SB 126/17 B - juris).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).