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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.06.2006 - 4 KR 92/03
Anspruch auf häusliche Krankenpflege aus der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Unter Haushalt ist die häusliche oder wohnungsmäßige Wirtschaftsführung zu verstehen, die auf die Umsetzung von Geldmitteln und Produkten für die existentiellen Bedürfnisse gerichtet ist. Eines der wichtigsten existentiellen Bedürfnisse eines jeden Menschen ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die haushaltsmäßige Wirtschaftsführung wird daher vor allem durch die Nahrungszubereitung, d.h. durch das Kochen und die Aufbewahrung von Lebensmitteln, geprägt. Beim Fehlen einer Küche oder einer anderen räumlichen Gelegenheit zur Nahrungszubereitung liegt daher kein eigener Haushalt vor.
2. Unter dem Begriff "Familie" iS des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V ist nach der Systematik des § 37 SGB V die Gesamtheit der durch Ehe und Verwandtschaft verbundenen Personen zu verstehen. Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext reicht es nicht aus, dass lediglich eine Haushaltsgemeinschaft besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg 27.02.2003 S 16 KR 181/01