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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.04.2016 - 7/14
Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Beschränkung der sozialgerichtlichen Prüfungs- und ggf. Korrekturkompetenz Rügeobliegenheit der Staatskasse
1. Für eine grundsätzliche Beschränkung der sozialgerichtlichen Prüfungs- und ggf. Korrekturkompetenz im Rahmen von Vergütungsfestsetzungsverfahren für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte auf Fälle, in denen der zur Erstattung verpflichtete Dritte die Unbilligkeit als Einwendung vorgetragen hat, ist eine gesetzliche Grundlage vor dem Hintergrund des im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz gemäß § 103 SGG geltenden Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zu ersehen.
2. Eine Einschränkung der Prüfungskompetenz und -verpflichtung der Urkundsbeamten und Richter im sozialgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren, einschließlich Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, durch eine Rügeobliegenheit der Staatskasse wird - mit teilweise unterschiedlichen Begründungen - auch in den hierzu ersichtlichen sonstigen sozialgerichtlichen Entscheidungen verneint.
Normenkette:
RVG § 3
,
RVG § 14
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG Braunschweig 19.03.2013 S 47 SF 144/13 E
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: