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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.06.2013 - 8 SO 222/10
Leistungen an Hilfebedürftige in Einrichtungen Kein Anspruch auf Zusatzbarbetrag für die Vergangenheit aufgrund Übergangsrecht zum BSHG wegen einer erst nach Inkrafttreten des SGB XII zum 01.01.2005 erfolgten Rentenbewilligung
1. Die nach dem 31.12.2004 nachträglich bewilligte Rente für einen bis dahin einkommens- und vermögenslosen Hilfeempfänger verschafft diesem nicht das Tatbestandsmerkmal im Übergangsrecht bis zum 31.12.2004 bezogen auf den sog Zusatzbarbetrag nach § 21 Abs. 3 S. 4 BSHG.
2. Ein Leistungsanspruch wird nicht mit Rückwirkung durch nachträgliche Erfüllung einzelner Anspruchsvoraussetzungen geschaffen.
3. Da es an einer wesentlichen Änderung fehlt, greift auch nicht der zusätzliche Barbetrag unter den Voraussetzungen der ab dem 01.01.2005 geltenden Übergangsregelung des § 133a SGB XII ein.
4. Gegen Vertrauensschutz spricht ersichtlich, dass hier in diesem Einzelfall eben wegen der erst nachträglich bewilligten Rente nicht schon zum 31.12.2004 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen bestanden hatten und der Anspruch fällig gewesen war.
Normenkette:
SGB XII § 133a
,
BSHG § 21 Abs. 3 S. 4
,
SGB XII § 35 Abs. 2
,
SGB XII § 18 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stade 31.05.2010 S 33 SO 84/07
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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