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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2015 - 12 AS 1180/15
Übernahme von Mietschulden und Gewährung von Leistungen zur Deckung laufender Bedarfe für Unterkunft und Heizung Einstweiliger Rechtsschutz Ausschluss von Leistungen nach SGB II nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bei fehlendem materiellen Aufenthaltsrecht Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch auf EU-Bürger anwendbar, die sich ohne materielles Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner Auffassung, die er insbesondere im Beschluss vom 28.04.2015 - L 12 AS 727/15 B ER - dargelegt hat. Er schließt sich damit der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen an.
2. Europarechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1. S. 2 Nr. 2 SGB II hinsichtlich Personen, bei denen ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche nie bestanden hat oder fortgefallen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht feststellbar ist, bestehen nicht.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
ZPO § 294
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 21 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 03.07.2015 S 30 AS 1821/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2015 geändert. Der Antrag der Antragstellerinnen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerinnen, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

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