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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2017 - 12 AS 1595/17
SGB-II-Leistungen Verfassungskonformität der Höhe des Regelbedarfs Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
1. Die Höhe des Regelbedarfs ist nicht in verfassungsgemäßer Weise zu beanstanden.
2. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - ausgeführt, dass das Grundgesetz mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert; dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat.
3. Dem Gesetzgeber steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu; das GG schreibt insofern auch keine bestimmte Methode vor, wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum begrenzt würde.
4. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen; das Grundgesetz verpflichtet dabei den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen.
5. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind; diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen.
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
SGB II § 20
,
SGB XII § 28
Vorinstanzen: SG Duisburg 03.08.2017 S 27 AS 1956/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.08.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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