Gründe
I.
Mit Bescheid vom 21.02.2011 wurden u. a. dem Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in Form der Regelleistung
und der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 bewilligt.
Da Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers bestanden, stellte die Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 5 Abs. 3 SGB II. Mit Schreiben vom 21.07.2011 forderte sie den Antragsteller
zur Mitwirkung nach §
60 SGB I auf, den Umfang seines Restleistungsvermögens durch den ärztlichen Dienst bestimmen zu lassen. Nachdem der Antragsteller
im Hinblick auf den zum 30.09.2011 ablaufenden Bewilligungsabschnitt am 11.08.2011 einen Fortzahlungsantrag gestellt hatte,
forderte die Antragsgegnerin ihn erneut mit Schreiben vom 16.08.2011 zur Mitwirkung auf, setzte ihm eine Frist bis 15.09.2011
und wies ihn auf die Folgen unterbliebener Mitwirkung hin.
Mit Bescheid vom 20.09.2011 versagte sie sodann die Gewährung von Leistungen ab 01.10.2011. Gegen diesen Bescheid richtet
sich der Widerspruch des Antragstellers vom 21.10.2011.
Am 04.11.2011 hat er beim Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem
Begehren, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15.11.2011 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der
für den Erlass einer nach §
86b Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zu erlassenden einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Seinem Leistungsanspruch
stehe der Bescheid vom 20.09.2011 entgegen, nach summarischer Prüfung spreche mehr für die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides
als dagegen. Im Übrigen sei es dem Antragsteller unbenommen, seiner Mitwirkung nachzukommen, um seine gegenwärtige Notlage
zu beheben.
Da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, sei die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a
SGG, 114ff.
Zivilprozessordnung (
ZPO) abzulehnen gewesen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 21.11.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 19.12.2011.
Dem Antragsteller sei nicht zumutbar, eine Bündelung von rechtlichen und medizinischen Maßnahmen durchzuführen. Er sei vielmehr
davon ausgegangen, dass die Frage seiner Erwerbsunfähigkeit bzw. einer restlich bestehenden Erwerbsfähigkeit durch ein gesondertes
Verwaltungsverfahren zu klären sei. Er selbst habe einen Erwerbsminderungsantrag nicht gestellt, so dass er davon ausgegangen
sei, die diesbezüglichen Fragen seien durch den Sozialleistungsträger selbst zu klären. Im Übrigen könne die fehlende Mitwirkung
nur das Rentenverfahren betreffen, so dass die Versagung der Sozialleistung ab 01.10.2011 nach den Grundsätzen des Übermaßverbotes
mehr als rechtswidrig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und
Rechtslage zu eigen macht (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn es
liegt neben der Sache. Dem Antragsteller wurde mit eindeutigen Schreiben mitgeteilt, welche Mitwirkungspflicht ihn treffen
würde, damit die Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen seines Leistungsanspruchs nach dem SGB II durchgeführt werden
könne. Hierzu wurde ihm mitgeteilt, es sei erforderlich, nachzuweisen, dass entsprechende medizinische Untersuchungen eingeleitet
würden. Zur Einleitung solcher Untersuchungen ist allein der Antragsteller in der Lage, da ohne sein Einverständnis keine
körperliche Untersuchung vorgenommen werden kann.
Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, dies sei in einem Rentenverfahren durchzuführen, denn er ist vom Antragsgegner
aufgefordert worden, entsprechend mitzuwirken. Die Aufforderung war eindeutig, der Antragsteller kann sie nicht missverstanden
haben. Ferner wurde dem Antragsteller eine Frist gesetzt und er wurde mit Schreiben vom 16.08.2011 darauf hingewiesen, welche
Folgen die unterbliebene Mitwirkung nach sich ziehen würde. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass wegen fehlender Mitwirkung
der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, denn die Frage des Bestehens von Erwerbsfähigkeit ist Tatbestandsvoraussetzung
für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Darüber hinaus ist das Sozialgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller es durch Einleitung der Mitwirkungshandlungen
in der Hand hat, die Voraussetzungen für seinen Anspruch zu schaffen, so dass aus diesem Grunde nicht erkennbar ist, aus welchem
Grunde hier ein Eilbedürfnis als glaubhaft gemacht anzusehen ist, solange der Antragsteller es selbst in der Hand hat, die
Voraussetzungen für sein Begehren zu schaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Da das Verfahren aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war auch die gegen die Versagung
von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde zurückzuweisen (§§ 73a
SGG, 114ff.
ZPO).
Insoweit folgt die Kostenentscheidung aus §§ 73a
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).