Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.02.2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde scheitert bereits an §
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung
der Zulassung bedürfte.
In der Hauptsache bedürfte die Berufung nach §
144 Abs.
1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine wiederkehrenden
oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Streitgegenständlich ist vorliegend die Gewährung einer Umzugskostenpauschale
in Höhe von 500,- Euro. Der nötige Beschwerdewert von 750,00 € wird somit nicht überschritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, §
177 SGG.