Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Entziehungsbescheid nach §§
60,
66 SGB I.
Mit Bescheid vom 25.06.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016.
Im Rahmen eines digitalisierten Datenabgleich erfuhr der Beklagte über Kapitalerträge der Klägerin im Jahr 2014 i.H.v. 801,00
EUR (Deutsche Bank), 15,00 EUR (Deutsche Postbank AG) und 15,00 EUR (Stadtsparkasse L). Er forderte daraufhin die Klägerin
im Oktober 2015 auf, das vorhandene Einkommen oder Vermögen lückenlos zu belegen. Die Klägerin teilte darauf mit Schreiben
vom 26.10.2015 mit, dass die Vermögen bei den vorgenannten Banken wirtschaftlich ihrer Mutter zugeordnet werden müssten. Diese
sei Eigentümerin der Vermögen, die die Erbschaft ihres verstorbenen Vaters darstellten. Sie verwalte die Konten lediglich
für ihre Mutter, die in finanziellen Angelegenheiten wie auch in anderen Lebensbereichen auf Betreuung angewiesen sei und
ihr eine Generalvollmacht ausgestellt habe. Aus Gründen der Vereinfachung würden die Konten auf ihren Namen geführt.
Mit Schreiben vom 16.11.2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sämtliche Nachweise über das Einkommen/Vermögen ihrer
Mutter bei der Deutschen Bank vorzulegen. Er setzte eine Frist bis zum 03.12.2015 und wies auf die Folgen unzureichender Mitwirkung
hin. In der daraufhin vorgelegten Vollmacht vom 08.12.2009 ist eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Aktiendepots vermerkt,
wonach Verfügungen hierüber der ausdrücklichen Zustimmung der Vollmachtgeberin (d.h. der Mutter der Klägerin) bedürfen und
erwirtschaftete Erträge ausschließlich der Mutter zustehen. Die Klägerin versicherte, dass das Aktiendepot in wirtschaftlichem
Eigentum ihrer Mutter stehe. Die angeforderten Unterlagen legte sie hingegen nicht vor. Mit Schreiben vom 01.12.2015 erinnerte
der Beklagte an die Mitwirkung und forderte nun zur Vorlage von Umsatzaufstellungen der jeweiligen Konten bei den drei Banken
sowie der aktuellen Kontobestände bis zum 18.12.2015 auf und wies auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin. Mit weiterem Schreiben
vom 21.12.2015 erinnerte der Beklagte an die Aufforderung zur Mitwirkung und setzte eine letzte Frist bis zum 02.01.2016.
Die Klägerin ließ die Fristen ungenutzt verstreichen.
Daraufhin entzog der Beklagte die bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 25.01.2016 für die Zeit ab dem 01.03.2016. Gegen
diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein.
Am 18.02.2016 beantragte die Klägerin zudem bei dem Sozialgerichts Köln im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes,
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid vom 25.01.2016 eingelegten Widerspruchs. Mit Beschluss vom
16.12.2016 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab (S 8 AS 688/16 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (LSG NRW Beschluss vom 03.05.2016 L 12 AS 684/16 B ER).
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2016 zurück. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Anhaltspunkte, die ein Überwiegen
der Interessen der Klägerin an der Zahlung des Arbeitslosengeldes II gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die Leistung
zu entziehen, rechtfertigten, würden nicht vorliegen.
Mit der am 01.04.2016 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 17.03.2016. Sie ist der Ansicht, sie habe die Aufforderung des Beklagten, soweit es ihr möglich gewesen sei, erfüllt.
Sie habe in der Vergangenheit die Unterlagen zu den streitgegenständlichen Kapitalanlagen nicht aufbewahrt. Da im Übrigen
die Konten wirtschaftlich ihrer Mutter zuzuordnen seien, müssten Unterlagen auch nicht vorgelegt werden. Die Mutter der Klägerin
könne ihre Eigentümerposition an dem Vermögen bezeugen. Diese solle vernommen werden.
Dem ist der Beklagte entgegen getreten. Die Klägerin sei nach wie vor nicht in der Lage oder gewillt, den wiederholt angeforderten
Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den Geldern bei den drei Bankinstituten um solche ihrer Mutter handele. Sie könne
immer noch nicht nachvollziehbar erläutern, warum die Konten überhaupt als verdeckte Treuhandkonten geführt würden. Schließlich
habe die Mutter ihr eine umfassende Vollmacht ausgestellt, mit der sie in der Lage gewesen wäre, die Gelder zu verwalten,
ohne dass die Konten auf den Namen der Klägerin hätten geführt werden müssen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2018 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Entziehung nach
§
66 Abs.
1 S. 1
SGB I lägen vor, da die Klägerin nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Rechtsfolgen ihre Mitteilungspflichten verletzt habe.
Das hinsichtlich des Entzuges der Leistungen dem Beklagten eingeräumte Ermessen habe dieser ordnungsgemäß ausgeübt. Die Klägerin
sei nach §
60 Abs.
1 S. 1
SGB I auch zur Vorlage der angeforderten Umsatzaufstellungen und der aktuellen Kontostände verpflichtet gewesen. Das ergebe sich
aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Möglichkeit der Berücksichtigung einer verdeckten Treuhand im Rahmen der
Vermögenszurechnung. Denn bei der Zurechnung seien alle Umstände des Einzelfalles, wie sie sich auch aus den angeforderten
Unterlagen ergeben könnten, zu beachten.
Gegen den ihr am 05.03.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04.04.2018 im Wesentlichen unter Intensivierung
und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens Berufung eingelegt. Sie sei nicht Eigentümerin der bei den Banken angelegten
Gelder. Diese seien wirtschaftlich ihrer Mutter zuzuordnen. Sie habe das Vermögen lediglich für die Mutter verwaltet. Aus
Vereinfachungsgründen seien die Konten auf ihren Namen geführt worden. Wenn sie aber nicht Eigentümerin des Vermögens sei,
könne sie auch nicht verpflichtet sein, die angeforderten Unterlagen vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 23.02.2018 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 25.01.2016 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich in ihrer Argumentation den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid an.
Nach Anhörung der Beteiligten ist die Berufung mit Beschluss vom 21.01.2019 dem Berichterstatter übertragen worden.
Im Erörterungstermin vom 11.09.2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
durch den Berichterstatter erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten
sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Zu Recht geht das Sozialgericht davon aus, dass es der Klägerin nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 oblegen hat, die angeforderten Unterlagen
dem Beklagten zuzuleiten. Die Klägerin kann sich jedenfalls diesbezüglich nach den gegebenen Umständen nicht darauf berufen,
sie sei nicht Eigentümerin der Konten. Insofern muss sie den Rechtschein, der durch das Führen der Konten auf ihren eigenen
Namen entsteht, gegen sich gelten lassen. Andernfalls wäre die von der Rechtsprechung verlangte Prüfung zur "verdeckten Treuhand"
nicht möglich. Die Vorlage war ihr auch im Innenverhältnis zur Treugeberin möglich und zumutbar, eine diesbezügliche Einschränkung
der Befugnisse der Klägerin war nicht gegeben. Dies zeigt insbesondere die von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren
thematisierte umfassende Vollmacht der Treugeberin. Die dort aufgeführten Einschränkungen stehen einer Vorlage nicht entgegen.
Den angeforderten Unterlagen im Wesentlichen entsprechende, die allerdings einen späteren Zeitraum abbilden, legt die Klägerin
im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe auch vor.