Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen Einpersonenhaushalt im Hochsauerlandkreis
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von Oktober 2015 bis einschließlich Mai 2016.
Die Beklagte ist eine mittlere kreisangehörige Stadt im Hochsauerlandkreis. Dieser hat als zugelassener kommunaler Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende seine kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem SGB II herangezogen. Mit der Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung beauftragte der Kreis das Beratungsunternehmen
Analyse & Konzepte aus Hamburg. Dieses legte im Jahr 2013 ein Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vor, das die
kreisangehörigen Gemeinden anhand der Ausprägung verschiedener Wohnungsmarktindikatoren in verschiedene Wohnungsmarkttypen
unterteilte (sog. Clusteranalyse). Die Beklagte zählte danach neben den Gemeinden Meschede, Schmallenberg und Winterberg zum
sog. Wohnungsmarkttyp III. Für die Jahre 2015 und 2016 wurde das Konzept fortgeschrieben (Indexfortschreibung). Danach lag
die Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte im Stadtgebiet der Beklagten bei 306 Euro.
Die Klägerin geht einer geringfügigen Beschäftigung als Reinigungskraft nach, aus der sie schwankendes Einkommen erzielt.
Daneben steht sie im aufstockenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei der Beklagten.
Sie bewohnte zunächst eine Zweizimmerwohnung von 55,8 m² Größe in der ... im Stadtgebiet der Beklagten. Für diese fielen monatlich
eine Grundmiete von 198 Euro sowie eine Nebenkostenvorauszahlung von 130 Euro an; die Nebenkosten umfassten dabei auch die
Heizkosten. Die Beklagte erkannte die gesamte Bruttowarmmiete als Bedarfe für Unterkunft und Heizung an. Zudem gewährte sie
der Klägerin einen Mehrbedarf für eine dezentrale Warmwassererzeugung. Auf dieser Grundlage bewilligte die Beklagte der Klägerin
zuletzt vorläufiges Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06.2015 bis 30.11.2015.
Am 21.08.2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Zusicherung zu einem Umzug in die Zweizimmerwohnung
von 52 m² Größe in der ... im Stadtgebiet der Beklagten. Sie machte geltend, ihre seinerzeitige Wohnung sei grundsätzlich
unbewohnbar. In vielen Ecken sei Schimmel und sie leide schon unter Atemproblemen.
Die Beklagte lehnte nach Durchführung eines Hausbesuches bei der Klägerin die Erteilung der begehrten Zusicherung ab (Bescheid
vom 04.09.2015; Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015). Die Klägerin mietete die neue Wohnung dennoch zum 01.10.2015 an; die
Miete belief sich auf 270 Euro, die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen auf insgesamt 130 Euro monatlich (Mietvertrag
vom 09.09.2015). Zum 01.10.2015 zog die Klägerin in die neue Wohnung um.
Die Beklagte hob daraufhin ihren jüngsten Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab 01.11.2015 auf, weil mit dem Umzug der Klägerin
eine wesentliche Änderung eingetreten sei; der Umzug der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen. Die Bedarfe für Unterkunft
und Heizung berücksichtigte die Beklagte weiterhin mit insgesamt 328 Euro, lediglich der Warmwassermehrbedarf entfiel; bei
der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung beließ es die Beklagte (Bescheid vom 28.10.2015; Widerspruchsbescheid vom 29.02.2016).
Für die Zeit von Dezember 2015 bis einschließlich Mai 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin erneut vorläufiges Arbeitslosengeld
II ebenfalls unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 328 Euro; nunmehr erkannte sie
auch den Warmwassermehrbedarf erneut an (Bescheide vom 28.11.2015, 28.12.2015 und 28.01.2016; Widerspruchsbescheid vom 01.03.2016;
weitere Änderungsbescheide vom 28.03.2016 und 28.04.2016).
Jeweils nach Vorlage von Einkommensnachweisen setzte die Beklagte Nachzahlungen auf das der Klägerin zustehende Arbeitslosengeld
II endgültig fest, im Einzelnen für die Monate Dezember 2015 (Bescheid vom 22.12.2015) sowie Januar (Bescheid vom 21.01.2016),
Februar (Bescheid vom 26.01.2016), März (Bescheid vom 24.03.2016), April (Bescheid vom 26.04.2016) und Mai 2016 (Bescheid
vom 25.05.2016).
Die Klägerin hat gegen den Aufhebungsbescheid sowie die vorläufigen Bewilligungsbescheide in der Gestalt des hierzu ergangenen
Widerspruchsbescheides am 09.03.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben.
Sie hat behauptet, in ihrer alten Wohnung sei die Toilette undicht gewesen, hätten sich keine Heizkörper im Bad sowie der
separaten Toilette befunden und habe erheblicher Schimmelbefall im Waschraum im Keller des Hauses vorgelegen. Aus diesen Gründen
sei der Umzug dringend erforderlich gewesen. Gegen das Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und
Heizung hat die Klägerin geltend gemacht, dass insoweit keine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der "Flüchtlingswelle"
auf den Wohnungsmarkt stattgefunden habe. Zwar seien die meisten Flüchtlinge in sogenannten Erstaufnahmestellen untergebracht
worden, von dort seien sie jedoch nach wenigen Wochen auf die Kommunen weiter verteilt worden, die für ihre Unterbringung
häufig leerstehende Wohnungen angemietet hätten. Diese Situation dürfe auch den Streitzeitraum nicht unwesentlich betreffen
und die sowieso schon angespannte Wohnungslage im preisgünstigen Sektor nicht entspannt haben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 28.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2016 sowie den Bescheid vom 28.11.2015 und
die Änderungsbescheide vom 28.12.2015 sowie vom 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2016 dahingehend
abzuändern, ihr weitere Leistungen nach den Vorschriften des SGB II i.H.v. 72 Euro monatlich für den Zeitraum Oktober 2015 bis Mai 2016 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, ihre Außendienstmitarbeiter hätten bei dem Hausbesuch in keinem der Räume der Wohnung Schimmel oder Feuchtigkeit
gesichtet. Lediglich die Toilette sei nicht mehr befestigt gewesen und in Schräglage geraten. Dieser Mangel habe behoben werden
müssen und hätte auch behoben werden können. Dass im Bad sowie der separaten Toilette keine Heizkörper vorhanden gewesen sein
sollen, sei weder bei dem Hausbesuch als Mangel festgestellt noch im Widerspruchsverfahren von der Klägerin vorgetragen worden.
Schimmelbefall im Waschmaschinenraum habe die Klägerin anlässlich des Hausbesuchs nicht erwähnt.
Das SG hat - nach Vernehmung der ehemaligen Vermieterin der Klägerin, der Zeugin A - die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen
Bescheide verurteilt, der Klägerin für die Monate November 2015 bis Mai 2016 weitere Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich
43 Euro zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.04.2018). Die angefochtenen Bescheide gälten inzwischen
(gemäß § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II) als abschließende Festsetzung der bewilligten Leistungen. Diese Folge träte kraft Gesetzes ein und habe nur durch einen
Antrag der Klägerin auf abschließende Entscheidung verhindert werden können. Ein solcher Antrag liege aber nicht vor. Streitgegenstand
des Verfahrens bilde allein die Frage, ob die Beklagte weitere Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 72 Euro monatlich
für den Zeitraum von November 2015 bis Mai 2016 zu übernehmen habe; der Oktober 2015 sei nicht streitgegenständlich, da der
angegriffene Änderungsbescheid eine Aufhebung für die Zukunft erst ab November 2015 verfüge. Die Klage sei auch teilweise
begründet. Zunächst seien die Unterkunftsbedarfe der Klägerin nicht aufgrund eines nicht erforderlichen Umzugs auf den bisherigen
Bedarf beschränkt (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Der Umzug der Klägerin sei vielmehr notwendig gewesen. Die Beweisaufnahme habe das Vorbringen der Klägerin bestätigt. Die
Kosten der neuen Wohnung seien jedoch nicht angemessen. Für den örtlichen Vergleichsraum bestünden zutreffend ermittelte abstrakte
Angemessenheitsgrenzen; insoweit schließe sich das Gericht der Rechtsprechung anderer Kammern des SG an. Eine weitere Indexfortschreibung habe nicht erfolgen müssen, da der Zweijahreszeitraum seit der letzten Fortschreibung
noch nicht abgelaufen gewesen sei. Nicht konkret nachgewiesene Preissprünge aufgrund des Zuzugs von Flüchtlingen änderten
daran nichts, denn die Feststellung von Preissprüngen mit Fortschreibungserfordernis sei in gleicher Weise wie die empirische
Erhebung und umfangreiche Verarbeitung von Daten bei der Erstellung schlüssiger Konzepte notwendigerweise mit einer gewissen
zeitlichen Verzögerung verbunden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung seien daher zu übernehmen, soweit
sie angemessen seien, also. i.H.v. 360 Euro bruttokalt monatlich.
Die Berufung hat das SG zugelassen.
Gegen das - ihrem Prozessbevollmächtigten am 17.05.2018 zugestellte - Urteil richtet sich die am 24.05.2018 eingelegte Berufung
der Klägerin.
Während des Berufungsverfahrens hat der kommunale Träger in Reaktion auf die Entscheidungen des BSG (vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R u.a.) zur Unzulässigkeit der sog. Clusteranalyse sein schlüssiges Konzept überarbeiten lassen (Korrekturbericht 2019).
Nunmehr wurde das Gebiet der Beklagten mit dem der Stadt Meschede sowie den Gemeinden Bestwig und Eslohe (Sauerland) zu einem
Vergleichsraum zusammengefasst. Die Angemessenheitsgrenze für diesen Vergleichsraum beläuft sich danach für die Zeit vom 01.01.2015
bis 31.12.2016 auf bruttokalt 301,50 Euro. Die Ursprungsfassung des Konzepts sah dagegen für die Stadtgebiete der Beklagten
sowie der Stadt Meschede noch eine Angemessenheitsgrenze von 306 Euro vor. Um eine Schlechterstellung der Leistungsempfänger
zu vermeiden, werde dieser Wert aus Gründen des Bestandsschutzes weiterhin angewandt.
Die Klägerin macht nunmehr ergänzend zu ihrem Klagevorbringen geltend: Ab dem 01.01.2015 habe die Beklagte eine rechtswidrige
Indexfortschreibung vorgenommen. Zudem mangele es an der erforderlichen Repräsentativität und Validität der herangezogenen
Daten, denn es sei keine Erhebung ausschließlich im Segment einfacher Wohnungen bzw. mindestens 10 % des gesamten Wohnungsbestandes
erfolgt. Eine "Kappungsgrenze" nur über den Preis ohne vorherige Berücksichtigung bestimmter Wohnungsmerkmale sei rechtswidrig.
Weiter sei seitens der Beklagten darzulegen, wie viele Mietdatensätze sie von wem erhoben habe, um auszuschließen, dass die
Datenerhebung ihren Schwerpunkt bei Großvermietern habe und damit die Realität des Wohnungsmarktes nicht abbilde. Der Monat
Oktober 2015 sei auch zulässiger Streitgegenstand, bei den Berechnungen hierzu im Bescheid vom 28.11.2015 handele es sich
nicht lediglich um ein Begründungselement, da gerade Ende November 2015 u.a. eine Auszahlung für Oktober 2015 i.H.v. 9,18
Euro erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2018 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2016 aufzuheben sowie die Bescheide vom 28.11.2015, vom 22.12.2015, vom 21.01.2016 und
vom 26.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2016 und die weiteren Bescheide vom 24.03.2016, 26.04.2016
und 25.05.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Monat Oktober 2015 weitere 72 Euro und für die Monate
November 2015 bis Mai 2016 jeweils weitere 29 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.
Der Senat hat die Beklagte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung um weitere Erläuterungen des Konzepts gebeten. In der mündlichen
Verhandlung hat der Senat zudem eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter des mit der Erstellung des Konzepts beauftragten
Unternehmens Analyse & Konzepte ergänzend befragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten
der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
A. Die Beteiligten streiten allein um die Anerkennung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Klägerin hat den Streitgegenstand
insoweit bereits im Klageverfahren zulässigerweise beschränkt (dazu BSG Urteile vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13 R, juris Rn. 12 ff.; und vom 06.08.2014, B 4 AS 55/13 R, juris Rn. 12).
1. Streitzeitraum ist dabei die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.05.2016. Dass der Monat Oktober 2015 nicht Gegenstand der angefochtenen
Bescheide war, ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes unschädlich und lediglich für die Zulässigkeit der Klage von
Belang (dazu sogleich unter C.1). Der Nachprüfung durch den Senat unterliegt das angegriffene Urteil dabei nur, soweit das
SG die Klage abgewiesen hat. Streitbefangen ist damit in der Sache die Differenz zwischen den tatsächlichen Unterkunftsbedarfen
der Klägerin (von 335 Euro bruttokalt) und dem von der Beklagten anerkannten Bedarf (von 306 Euro).
2. Gegenstand des Berufung- wie auch des vorangegangenen Klageverfahrens ist zunächst der mit der Klage angefochtene Aufhebungsbescheid
vom 28.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 29.02.2016 (§
95 SGG), mit dem die Beklagte ihre zuvor ergangene Leistungsbewilligung infolge des Umzugs der Klägerin mit Wirkung für November
2015 teilweise aufgehoben hat. Weiterer Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 22.12.2015, 21.01.2016, 26.01.2016,
24.03.2016, 26.04.2016 und 25.05.2016. Diese haben die zuvor ergangenen, bloß vorläufigen Bewilligungen ersetzt (§§
86,
96 Abs.
1 SGG), denn mit diesen hat die Beklagte das der Klägerin bewilligte Arbeitslosengeld II für die Zeit von Dezember 2015 bis einschließlich
Mai 2016 endgültig festgesetzt (i.S.d. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. der Neubekanntmachung vom 13.05.2011 <BGBl. I S. 850> i.V.m. § 328 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung
<SGB III>). Teilweise führen diese Bescheide sogar ausdrücklich aus, dass nach Vorlage der Einkommensnachweise die Leistungen
nunmehr endgültig festgesetzt würden. Im Übrigen ergibt sich dies aus dem Regelungszusammenhang, denn nach Vorlage der Einkommensnachweise
war jeweils der Grund für die zunächst nur vorläufige Leistungsbewilligung entfallen. Damit haben die genannten Bescheide
die zuvor ergangenen vorläufigen Bewilligungsbescheide ersetzt (§§
86,
96 SGG; dazu BSG Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 139/10 R, juris Rn. 13).
B. Die Berufung ist zulässig. Sie ist kraft Zulassung durch das SG statthaft (§
144 Abs.
3 SGG) und die Klägerin hat sie auch fristgerecht eingelegt.
C. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht jedenfalls teilweise abgewiesen.
1. Teilweise ist die Klage bereits unzulässig.
a) Soweit die Klägerin höheres Arbeitslosengeld II auch für den Monat Oktober 2015 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig,
weil dieser Monat nicht vom Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide umfasst ist. Der Änderungsbescheid vom 28.10.2015
betrifft lediglich die Aufhebung der zuvor ergangenen Leistungsbewilligung mit Wirkung ab November 2015. Auch der Bescheid
vom 28.11.2015 sowie die nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide regeln lediglich die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld
II für die Zeit von Dezember 2015 bis einschließlich Mai 2016; dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfügungssatz des Bescheides
vom 28.11.2015. Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 28.11.2015 ausführt, ab 01.10.2015 "weiterhin" Gesamtkosten von 328
Euro übernehmen zu können, bezieht sie sich ersichtlich auf das Datum des Einzugs in die neue Wohnung, ohne aber den Regelungsgegenstand
des Bescheides ausweiten zu wollen. Auch die in den Berechnungsabschnitten zum Bescheid vom 28.11.2015 enthaltenen Ausführungen
zu Oktober 2015 sind vor diesem Hintergrund lediglich ein Begründungselement. Dass der Aufhebungsbescheid den Warmwassermehrbedarf
(zunächst) nicht mehr berücksichtigte, ist unerheblich, weil dieser nicht zu den vorliegend allein streitgegenständlichen
Bedarfen für Unterkunft und Heizung zählt (vgl. § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II).
b) Ebenfalls bereits unzulässig ist die Klage, soweit sie sich gegen den Aufhebungsbescheid vom 28.10.2015 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2016 richtet. Insoweit ist die Klägerin bereits nicht beschwert (§
54 Abs.
1 S. 2
SGG). In der Sache begehrt sie die Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§
123 SGG; dazu bereits oben A). In Bezug auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat der Bescheid vom 28.10.2015 aber keine Änderung
der Bescheidlage gegenüber der vorausgegangenen Leistungsbewilligung (zuletzt mit Änderungsbescheid vom 28.09.2015) bewirkt.
Vielmehr führte der Bescheid selbst aus, dass weiterhin Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der Bruttowarmmiete der
bisher bewohnten Wohnung (von insgesamt 328 Euro) erbracht werden würden. Dass der Aufhebungsbescheid den Warmwassermehrbedarf
(zunächst) nicht mehr berücksichtigte, ist unerheblich, weil dieser nicht zu den vorliegend allein streitgegenständlichen
Bedarfen für Unterkunft und Heizung zählt (vgl. § 19 Abs. 1 S. 3 SGB II). Höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung als den zuletzt mit dem Änderungsbescheid vom 28.09.2015 für November 2015 anerkannten
Betrag von 328 Euro kann die Klägerin überdies schon deshalb nicht beanspruchen, weil gegen einen Aufhebungsbescheid allein
die (isolierte) Anfechtungsklage statthaft ist. Eine Klage auf noch höhere Leistungen als mit dem teilweise aufgehobenen Bescheid
bewilligt, ist dagegen unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Auflage 2020, § 54 Rn. 38a).
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedenfalls im zur Nachprüfung durch den Senat stehenden Umfang unbegründet. Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung noch höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung als von der Beklagten bereits
berücksichtigt. Dabei kann dahinstehen, ob das SG zu Recht von der Notwendigkeit des Umzuges ausgegangen ist oder ob die Klägerin nicht ohnehin auf die sog. individuelle Angemessenheitsgrenze
nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (i.d.F. der Neubekanntmachung vom 13.05.2011, a.a.O.) beschränkt war. Ein noch höherer Leistungsanspruch als vom SG bereits zugesprochen kommt der Klägerin in keinem Fall zu. Ihre Unterkunftskosten sind unangemessen, soweit sie 306 Euro
übersteigen (dazu a). Die Übernahme ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten kann die Klägerin nicht verlangen, weil sie ohne
Zusicherung umgezogen ist (dazu b).
a) Die Höhe der von der Beklagten als abstrakt angemessen anerkannten Unterkunftsaufwendungen ist nicht zu beanstanden. Das
diesem Betrag zugrundeliegende Konzept des Kreises zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft i.d.F. des Korrekturberichts
nach Neuausrichtung der Vergleichsräume aus Dezember 2019 unterliegt, soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang
ist, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren
zu erfolgen, das sich zusammensetzt aus der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigten
Personen (dazu aa), der Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards (dazu bb), der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete
für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum (dazu cc) nach einem
schlüssigen Konzept (dazu dd) und der Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (dazu ee; zum Ganzen erneut BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 20; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; jeweils m.w.N.).
aa) Für die Klägerin, die die von ihr genutzte Unterkunft allein bewohnt, ist eine Wohnfläche von 50 m² abstrakt angemessen
(vgl. Ziff. 8.2 Wohnraumnutzungsbestimmungen <WNB>, RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 12.12.2009, MBl. NRW 2010, S. 6; zur Anwendbarkeit dieser Werte BSG Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 17 ff.). Von diesem Wert geht auch das Konzept des Kreises aus.
bb) Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und
Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 17; und vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 24). In Übereinstimmung hiermit bestimmt das vorliegend zu beurteilende Konzept den einfachen Standard anhand
des Nettokaltmietpreises. Ein solches Vorgehen ist gerade bei häufigkeitsorientierten Konzepten, zu denen das hier zu beurteilende
zählt, nicht zu beanstanden. Diese gehen von der schlüssigen Grundannahme aus, dass sich in der Nettokaltmiete alle Wohnwertmerkmale
als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln; die einfache Wohnung wird als die billige Wohnung definiert (dazu LSG NRW Urteil
vom 16.08.2018, L 19 AS 2334/17, juris Rn. 84; zudem: BMAS, Forschungsbericht 478: Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft
und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 2017, S. 200 - fortan: Forschungsbericht 478 -; vgl. auch BSG Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 20, das als einen der für die Angemessenheit maßgeblichen Faktoren den "im Quadratmeterpreis ausgedrückte[n]
Wohnungsstandard" nennt). Substandardwohnungen - namentlich solche, die nicht zumindest auch über ein Bad sowie eine Sammelheizung
verfügten (vgl. dazu BSG Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 85/09 R, juris Rn. 23) - wurden zudem im Rahmen der Datenerhebung zum hier zu beurteilenden Konzept ausgesondert.
cc) Gegen die - mit dem Korrekturbericht aus Dezember 2019 nachgeschobene - Vergleichsraumbildung bestehen ebenfalls keine
Bedenken. Der Kreis als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende war zum einen zu einer derartigen Nachbesserung
berechtigt (dazu <1>), zum anderen genügt die Vergleichsraumbildung jedenfalls mit Blick auf den nunmehr aus dem Gebiet der
Beklagten sowie denen dreier weiterer kreisangehöriger Gemeinden gebildeten Vergleichsraum den zu beachtenden Anforderungen
(dazu <2>).
(1) Es ist unschädlich, dass das Konzept des Kreises in der Fassung des Korrekturberichts aus Dezember 2019 im Unterschied
zu dessen Ursprungsfassung aus dem Jahr 2013 das Kreisgebiet erstmals in einzelne Vergleichsräume unterteilt. Ist die Ermittlung
des abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, etwa im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums, ist
dem Jobcenter gerade Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf. nach weiteren eigenen Ermittlungen,
auszuräumen (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 27 f.). Der Korrekturbericht aus Dezember 2019 verfolgt das Ziel, derartige rechtliche Bedenken auszuräumen.
Der Kreis als zugelassener kommunaler Träger durfte nach der Entscheidung des BSG, dass eine Unterteilung in Wohnungsmarkttypen mit verschiedenen Angemessenheitsgrenzen innerhalb eines einheitlichen Vergleichsraums
anhand einer sog. Clusteranalyse nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genüge (Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 34 ff.), ohne weiteres davon ausgehen, dass die Ursprungsfassung seines Konzepts rechtlich zu beanstanden war,
ging dieses doch gleichfalls vom gesamten Kreisgebiet als Vergleichsraum aus und unterteilte diesen mittels einer Clusteranalyse
in Wohnungsmarkttypen.
(2) Der nunmehr für die Beklagte sowie drei weitere kreisangehörige Gemeinden gemeinsam gebildete Vergleichsraum unterliegt
in der Sache keinen Bedenken. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete und dabei insbesondere auch die Festlegung
des Vergleichsraums ist zwar gerichtlich voll überprüfbar. Die gerichtliche Kontrolle ist aber als eine nachvollziehende Kontrolle
ausgestaltet; insbesondere ist das Gericht nicht zu einer eigenen Vergleichsraumbildung befugt (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26, 29).
(a) Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist,
innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher
Umzug nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Er ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten
Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer
Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 22; und vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 21).
(b) Zunächst unterliegt die Unterteilung des Kreisgebiets in unterschiedliche Vergleichsräume keinen rechtlichen Bedenken.
Dass die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen und für diese
jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen können, um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt
realitätsgerecht abzubilden, sieht das Gesetz in § 22b Abs. 1 S. 2 SGB II ausdrücklich vor. Dessen Vorgaben sind auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen (dazu BVerfG Beschluss vom 06.10.2017, 1 BvL 2/15 u.a., juris Rn. 17; dem folgend BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; zum Ganzen BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 23).
(c) Ebenfalls keine Bedenken bestehen gegen die Zusammenfassung des Stadtgebietes der Beklagten mit dem der Stadt Meschede
sowie der Gemeinden Bestwig und Eslohe (Sauerland).
Zwar ist die Beklagte eine mittlere kreisangehörige Stadt und zugleich ein Mittelbereich (im vom Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung <BBSR> verwendeten Sinne). Die Erläuterungen zum nachgebesserten Konzept legen aber nachvollziehbar
dar, dass aufgrund der Anzahl der Mietwohnungsbestände von weniger als 5.000 zu Mietzwecken vermieteten Wohnungen - konkret:
4.955 - im Gebiet der Beklagten aus gutachterlicher Sicht nicht von einem eigenen Wohnungsmarkt gesprochen werden könne. Dies
unterliegt keinen Bedenken. Eine Zusammenfassung verschiedener Gebiete kann besonders bei kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen
Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, geboten sein (BSG Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 22).
Auch die Zusammenfassung mit der Stadt Meschede sowie den - ursprünglich zum Wohnungsmarkttyp II zählenden - Gemeinden Bestwig
und Eslohe (Sauerland) ist nicht zu beanstanden. Die genannten Orte bilden bereits einen gemeinsamen Mittelbereich, so dass
gegen ihre Zusammenfassung zu einem Vergleichsraum im Grundsatz von vorneherein keine Bedenken bestehen. Insoweit trägt auch
die Klägerin nichts vor. Die Eingliederung der Beklagten in diesen Vergleichsraum unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden
Bedenken. Durch die Zusammenführung der beiden Mittelbereiche entsteht eine ausreichende Datenbasis für die Auswertung der
Angemessenheitsrichtwerte. Zudem grenzt das Stadtgebiet der Beklagten unmittelbar an das der Stadt Meschede und der Gemeinde
Eslohe (Sauerland). Die in der Erläuterung weiter angenommene verkehrstechnische Verbindung zwischen der Beklagten und der
Stadt Meschede sowie der beiden Gemeinden "mit einem bzw. beiden Mittelzentren" stellt auch die Klägerin nicht in Frage.
dd) Weiter wurde der als angemessen angesetzte Nettokaltmietpreis anhand eines sog. schlüssigen Konzepts ermittelt.
(1) Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum
dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben
rechtlichen, bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt
insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung
anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation
sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird. Es kann verschiedene Methoden
geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum
oder ggf. mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (dazu etwa BSG Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 24 ff.; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 20; sowie grundlegend vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 18 f.).
(2) Nach diesen Maßstäben bestehen gegen das von der Beklagten zugrunde gelegte Konzept in seiner nachgebesserten Fassung
keine durchgreifenden Bedenken. Die gerichtliche Kontrolle ist bezüglich der Erstellung eines schlüssigen Konzepts lediglich
eine nachvollziehende (BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 26; und vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22). Bei einem behördlichen Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftsbedarfe handelt es sich um ein Verwaltungsgutachten
und damit um einen Urkundenbeweis. Ein solches Gutachten kann - ggf. nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts
- auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24). Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet insoweit ihre Grenze in der Mitwirkungslast der
Beteiligten (§
103 S. 1
SGG), die dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist. Es kann bereits ausreichen, unter Auswertung
der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und allgemeiner Publikationen zum örtlichen Wohnungsmarkt die
gewählte Methode zu identifizieren und ihre fachliche Umsetzung im Allgemeinen - ggf. unter besonderer Würdigung der mit ihr
verbundenen Schwächen - zu verifizieren. Dies trägt der Methodenvielfalt und der damit verbundenen Methodenfreiheit der Leistungsträger
Rechnung. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch die Repräsentativität und Validität
der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden,
die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22, 24). Auch die Klägerin hat vorliegend keine durchgreifenden Einwendungen erhoben und insbesondere die tatsächlichen
Annahmen, von denen die Beklagtenseite ausgegangen ist, nicht erschüttern können. Von vorneherein unbeachtlich ist es dabei,
wenn die Klägerin - wie noch im Klageverfahren vor dem SG - die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze lediglich "vorsorglich bestreitet". Auch bedurfte es vorliegend keines
Sachverständigengutachtens. Unabhängig davon, dass die Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ein Rechtsbegriff ist (dazu BSG Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 16 m.w.N.), setzt die gerichtliche Überprüfung eines schlüssigen Konzepts die Einholung eines Sachverständigengutachtens
keineswegs zwingend voraus; ausreichend ist eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Konzepts, ggf. unter Mitwirkung
des Jobcenters (vgl. BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 24). Umgekehrt war der Senat im dargestellten Rahmen aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht aber befugt, die
Beklagtenseite und darunter Mitarbeiter von Analyse & Konzepte zu Einzelheiten des Konzepts in der mündlichen Verhandlung
ergänzend zu befragen.
(3) Datengrundlage des Konzepts ist auch in der Fassung des Korrekturberichts eine eigenständige Mietwerterhebung des vom
Kreis beauftragten Beratungsunternehmens Analyse & Konzepte. Diese Mietwerterhebung bezieht sich auf Bestands- und Neuvertragsmieten
auf der einen sowie Angebotsmieten auf der anderen Seite (zur Unterscheidung vgl. von Malottki, info also 2012, 99). Dass sich der Kreis für die Erstellung eines Konzepts aufgrund einer eigenen Datenerhebungen und gegen einen Rückgriff
auf die Daten etwaiger Mietspiegel entschieden hat, ist im Rahmen der ihm eingeräumten Methodenvielfalt nicht zu beanstanden
(LSG NRW a.a.O., juris Rn. 76; dazu bereits BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16). Ebenso wenig unterliegt es angesichts der Methodenvielfalt Bedenken, dass die Beklagtenseite bei der Ermittlung
der Angemessenheitsgrenzen neben Bestands- und Neuvertrags- auch Angebotsmieten berücksichtigt hat (vgl. dazu BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 31; von Malottki a.a.O., S. 103).
(4) Art und Weise der Datenerhebung geben ebenfalls keinen Anlass für Beanstandungen. Gegenstand der durchgeführten Mietwerterhebung
war der gesamte Wohnungsmarkt im Vergleichsraum ohne weitere Differenzierungen. Der angemessene Wohnstandard bestimmt sich
letztlich nach dem Preis, wogegen nichts zu erinnern ist (dazu bereits oben bb). Eine nach Ausstattungsmerkmalen differenzierte
Erhebung wäre, wie der Methodenbericht zur Ursprungsfassung des Konzepts aus dem Jahr 2013 nachvollziehbar darlegt, in der
empirischen Praxis kaum umsetzbar (zum Ganzen auch LSG NRW a.a.O., juris Rn. 84).
(5) Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage ist auch hinreichend valide und repräsentativ. Dies gilt für die
eigens erhobenen Bestands- und Neuvertrags- (dazu <a> und <b>) wie auch die Angebotsmieten (dazu <c>).
(a) Zur Erhebung der - nach Größenklassen differenzierten - Bestands- und Neuvertragsmieten wurden zunächst die Bestands-
und Neuvertragsmieten erhoben und hierzu die größeren Vermieter und Wohnungsverwalter sowie sodann im Sinne einer Zufallsstichprobe
rd. 11.000 Haushalte angeschrieben und zu ihren jeweiligen Mietwerten (Datum des Beginns sowie der letzten Änderung des Mietverhältnisses,
Wohnungsgröße, Miet- und Betriebskosten etc.) befragt. Abschließend wurden die erhobenen Daten um solche aus dem SGB-II-Datensatz des kommunalen Trägers ergänzt. Erhebungsstichtag war jeweils der 01.09.2012. In jedem Schritt wurden die Ergebnisse
der Erhebung um Doppelungen (sog. Dubletten) bereinigt und so eine Mehrfachberücksichtigung einzelner Datensätze vermieden.
Die gewonnen Werte wurden im Rahmen einer Extremwertkappung zudem um diejenigen "Ausreißer" bereinigt, die außerhalb eines
Intervalls von 95 % über und unter dem arithmetischen Mittelwert (Normalverteilung) liegen.
(b) Die so gewonnene Datengrundlage bildet die Verhältnisse des Wohnungsmarktes im maßgeblichen Vergleichsraum hinreichend
ab. Für diesen wurden insgesamt 1.241 Bestandsmietdatensätze erhoben, was über 8 % des Gesamtbestandes von insgesamt 14.373
zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen entspricht. Dabei kommt es für die Belastbarkeit der Datengrundlage nicht auf die Größe
der Stichprobe an (dazu noch: BSG Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, juris Rn. 16: "min. 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes"), sondern darauf, dass sie ein realistisches
Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll (BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II < Einzelkommentierung: Jan. 2021>, § 22 Rn. 141, unter Verweis auf BSG Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 24; ähnlich: von Malottki, info also 2012, 99, 103). Dass die nach Bereinigung um Dubletten und Extremwerte in die Auswertung eingegangenen Daten kein realistisches Bild
des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet der Beklagten vermittelten (vgl. LSG NRW a.a.O., juris Rn. 88), ist weder vorgetragen noch
anderweitig ersichtlich. Dass neben den institutionellen Groß- nicht auch Privatvermieter gezielt angeschrieben wurden, hat
die Beklagtenseite ohne weiteres nachvollziehbar damit begründet, dass es für Privatvermieter keine entsprechenden Verzeichnisse
o.ä. gebe. Bedenken gegen die Validität und Repräsentativität der erhobenen Daten ergeben sich zudem weder aus der zusätzlichen
Berücksichtigung des SGB-II-Datensatzes (dazu <aa>) noch mit Blick auf das Verhältnis von Groß- und Kleinvermietern in den berücksichtigten Datensätzen
(dazu <bb>); ebenso bestehen keine Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten in räumlicher Hinsicht nicht den gesamten Wohnungsmarkt
abbildeten (dazu <cc>).
(aa) Dass auch Daten aus dem SGB-II-Bestand in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen sind, ist unbedenklich. Eine Heranziehung der Daten von
Leistungsberechtigten ist nur dann unzulässig, soweit deren Verwendung die Gefahr von Zirkelschlüssen birgt (vgl. BSG Urteile vom 23.08.2011, B 14 AS 91/10 R, juris Rn. 24; und vom 06.10.2011, B 14 AS 131/10 R, juris Rn. 22; kritisch zu einem vergleichbaren Konzept aber: Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 19.05.2020, L 3 AS 94/19, juris Rn. 84 f.). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Zunächst wurden im Rahmen des hier zu beurteilenden Konzepts
nicht nur oder auch nur überwiegend Daten aus dem SGB-II-Bestand herangezogen, sondern bei Großvermietern und zufällig ausgewählten Haushalten eigens eine Mietwerterhebung durchgeführt
sowie öffentliche Wohnungsannoncen ausgewertet. Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagtenseite hierzu mitgeteilt, dass 341
Datensätze von institutionellen Vermietern, 270 von privaten Mieterhaushalten sowie 630 aus dem SGB-II-Bestand stammen. Doppelungen dergestalt, dass sich hinter den im Rahmen der Mietwerterhebung ermittelten Daten Bedarfsgemeinschaften
nach dem SGB II verbergen, werden durch den nach jedem Teilschritt der Datenerhebung durchgeführten Dublettenabgleich ausgeschlossen. Verzerrungen
in Richtung des SGB II werden dadurch vermieden, dass aufgrund der erhobenen Bestandsmieten lediglich eine vorläufige Angemessenheitsgrenze ermittelt,
diese dann aber i.R.d. iterativen Verfahrens noch mit den Neuvertrags- und Angebotsmieten abgeglichen wurde (vgl. dazu BSG Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 23). Überdies ist die Gefahr von Zirkelschlüssen in dem Sinne, dass die Angemessenheitsgrenze ausgehend von
bereits gedeckelten Unterkunftskosten ermittelt würde, bereits deshalb nicht gegeben, weil bei den Daten aus dem SGB-II-Bestand jeweils die tatsächlichen - also ungedeckelten - Unterkunftsbedarfe in die Auswertung einbezogen wurden. Dies hat
die Beklagtenseite auf Nachfrage des Senats bestätigt. Hinzu kommt, worauf die Beklagtenseite zusätzlich hingewiesen hat,
dass sich die Angemessenheitsgrenze auf den Quadratmeterpreis bezieht und Leistungsberechtigte im Rahmen der sog. Produkttheorie
auch Wohnungen zu einem höheren Quadratmeterpreis bei einer dafür geringeren Wohnfläche anmieteten können.
(bb) Durchgreifende Bedenken gegen die Validität und Repräsentativität der erhobenen Bestands- und Neuvertragsmieten bestehen
auch nicht deshalb, weil das Ergebnis der Mietwerterhebung das Verhältnis von institutionellen und Privatvermietern unzutreffend
widerspiegelte (kritisch insoweit aber: Bayerisches LSG Urteil vom 28.03.2018, L 11 AS 52/16, juris Rn. 50; nachgehend: BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 29). Die Beklagtenseite hat hierzu auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass die in die Auswertung eingeflossenen
Datensätze in 341 Fällen von institutionellen, in 270 Fällen von privaten Mieterhaushalten sowie in 630 Fällen aus dem SGB-II-Bestand resultieren. Auch insoweit ist aufgrund des Dublettenabgleichs allerdings sichergestellt, dass die Datensätze aus
dem SGB-II-Bestand keine Mietverhältnisse mit den in der Mietwerterhebung berücksichtigten institutionellen Vermietern betreffen. Damit
stammen die in die Datenauswertung einbezogenen Bestandsmieten zu fast drei Vierteln von privaten Vermietern. Dass institutionelle
Vermieter damit überrepräsentiert wären, ist nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Ebenso wenig
ist vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass die in die Auswertung eingeflossenen Daten der institutionellen Vermieter
allgemein nur ein geringeres Mietniveau oder nur die Wohnbebauung bestimmter Stadtteile der Beklagten repräsentierten und
es deshalb auf eine prozentgenaue Widergabe des Verhältnisses von Groß- und Kleinvermietern vorliegend ankäme. In diesem Zusammenhang
ist zudem zu berücksichtigen, dass es nach Auffassung des Senats für die Angemessenheit einer Wohnung ohne Belang ist, ob
diese in der Hand eines institutionellen oder aber eines privaten Vermieters liegt. Entscheidend für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen
ist vielmehr, dass die Betroffenen zu dem als angemessen erachteten Betrag eine nach Wohnungsgröße und -standard angemessene
Unterkunft überhaupt anmieten können, unabhängig davon, bei welchem Vermieter.
(cc) Schließlich bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die erhobenen Daten nur Mietverhältnisse aus bestimmten
Stadtteilen abbildeten und insoweit die Gefahr von "Brennpunkten" durch soziale Segregation bestünde (vgl. dazu BSG Urteile vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, juris Rn. 35; und vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, juris Rn. 18). Vielmehr umfasste die Mietwerterhebung räumlich den gesamten Vergleichsraum. Vor diesem Hintergrund unterliegt
es keinen Bedenken, wenn die Beklagtenseite ausführt, sowohl durch diesen Erhebungsansatz als auch über die Menge der erhobenen
Werte werde sichergestellt, dass der Vergleichsraum vollständig abgebildet und eine Konzentration der Erhebungsdaten auf einzelne
Wohnquartiere ausgeschlossen werde.
(c) Zur Erfassung der Angebotsmieten wurden im Zeitraum von Januar bis Dezember 2012 u.a. große Online-Immobilienportale,
die örtliche Tagespresse und Anzeigenblätter sowie die Internetauftritte der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet ausgewertet
und zwar nicht im Sinne einer Stichprobe, sondern "nahezu vollständig". Schon diese "nahezu vollständig[e]" Erfassung belegt
die Validität und vor allem Repräsentativität der erhobenen Angebotsmieten. Lediglich Wohnungen des Luxussegments blieben
unberücksichtigt. Die verbleibenden Werte wurden ebenfalls um Extremwerte bereinigt. Im Ergebnis verblieben für den maßgeblichen
Vergleichsraum 846 Wohnungsangebote. Die Heranziehung auch von Angebotsmieten ist dabei von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Die Frage, ob und in welchem Umfang dies geschieht, betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger unter Berücksichtigung
höchst unterschiedlicher Wohnungsmärkte (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 33; vgl. auch Urteile vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 17; und vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris Rn. 22; jeweils unter Verweis auf § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II).
(d) Soweit die Klägerin einwendet, durch die Aufnahme von Flüchtlingen, die ihren Höhepunkt Ende 2015 erreicht habe, sei gerade
der preisgünstige Wohnraum in NRW insgesamt beeinflusst worden, begründet dies keine andere Beurteilung. Insbesondere besteht
nach den oben dargelegten Maßstäben kein Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Auch die Klägerin trägt keinerlei
Einzelheiten dazu vor, dass und inwiefern sich die Aufnahme von Flüchtlingen gerade auf den Wohnungsmarkt im Stadtgebiet der
Beklagten und dies auch bereits im streitbefangenen Zeitraum ausgewirkt haben soll. Stattdessen verweist sie lediglich unsubstantiiert
darauf, dass die Bezirksregierung Arnsberg hierzu "sicherlich weitere wichtige Informationen erteilen" könne. Zwar erscheint
es nicht fernliegend, dass ein verstärkter Zuzug auf den Wohnungsmarkt den Konkurrenzdruck unter den Nachfragern erhöht und
damit eine entsprechende Kostensteigerung bewirkt. Dass die betroffenen Flüchtlinge aber bereits im Streitzeitraum in maßgeblicher
Anzahl auf dem Wohnungsmarkt im Stadtgebiet der Beklagten angekommen und nicht vielmehr zunächst anderweitig - etwa in Gemeinschaftsunterkünften
- untergebracht worden wären, ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung
findet ihre Grenze indes in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§
103 S. 1
SGG); einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden,
die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris Rn. 22).
(4) Auf Grundlage der so gewonnenen Datenbasis wurde die für das Gebiet der Beklagten maßgebliche Angemessenheitsgrenze in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Das Konzept geht dabei vom sog. Perzentilwertverfahren aus (vgl. dazu Forschungsbericht
478, S. 219 ff.) und verfolgt mithin den Ansatz, den Angemessenheitsgrenzwert so festzulegen, dass sämtliche Nachfrager, die
auf die Versorgung mit preisgünstigem Wohnraum angewiesen sind (dazu <a> und <b>), jedenfalls zu dem als angemessen festgesetzten
Mietpreis eine entsprechende Wohnung am örtlichen Markt anmieten können (dazu <c>).
(a) Die Gruppe der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum entspricht nach dem zu beurteilenden Konzept der Gesamtsumme der
Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII), den Empfängern von Wohngeld, von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) sowie "sonstigen" Nachfragern. Zu letzteren zählen namentlich Geringverdiener, die keine Leistungen der öffentlichen Hand
beziehen. All die vorgenannten Nachfrager konkurrieren, so die Annahme des Konzepts, miteinander um denselben preisgünstigen
Wohnraum. Diese Annahme ist ohne weiteres nachvollziehbar. Weiter wurde insbesondere die Gruppe der "sonstigen" Nachfrager
in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Konkret wurde auf den Bundesdurchschnitt abgestellt, entnommen dem Forschungsbericht
"Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" (Schriftenreihe Forschungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau, und Stadtentwicklung
und des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Heft 142, s. dort S. 18 ff.).
(b) Den relativen Anteil der Summe der o.g. Nachfrager - differenziert nach Haushaltsgrößen - an der Gesamtzahl der Haushalte
im Vergleichsraum setzt das Konzept in Beziehung zu den erhobenen Bestandsmieten, um zunächst eine sog. vorläufige Angemessenheitsgrenze
zu ermitteln. Diese werden - getrennt nach Wohnungsgrößen - nach der jeweiligen Miethöhe aufsteigend sortiert und sodann eine
Kappungsgrenze (Perzentil) bei dem Mietwert gezogen, unterhalb dessen ein Anteil liegt, der dem Anteil der entsprechenden
Nachfrager an der Gesamtzahl der Haushalte entspricht. Im Fall der vorliegend interessierenden Einpersonenhaushalte beträgt
der Anteil der Nachfrager im unteren Marktsegment an der Zahl der Gesamthaushalte 25 % und liegt die vorläufige Angemessenheitsgrenze
dementsprechend beim 25. Perzentil der erhobenen Bestandsmieten in der Größenklasse 35-50 m². Gegen diesen Ansatz bestehen
keine Bedenken (dazu bereits LSG NRW a.a.O., juris Rn. 84, 95). Dem lässt sich vorliegend auch nicht entgegenhalten, dass
zur Bestimmung der Kappungsgrenze die Zahl der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum ins Verhältnis zur Gesamtzahl aller
Haushalte und nicht lediglich zur Gesamtzahl der Miethaushalte gesetzt wurde. Zwar leuchtet es ein, dass bei einem höheren
Anteil der Haushalte im Wohneigentum das die Angemessenheitsgrenze für Mietwohnungen markierende Perzentil entsprechend höher
liegen muss. Denn mit dem Anstieg des Anteils der Wohneigentümerhaushalte sinkt zugleich der Anteil der Mietwohnungen am Gesamtwohnungsbestand,
d.h. derjenigen Wohnungen, die überhaupt angemietet werden können und den Nachfragern nach preisgünstigem Wohnraum zur Verfügung
stehen (vgl. Forschungsbericht 478, S. 219; kritisch zur Nichtberücksichtigung der Eigentümerquote auch: Schleswig-Holsteinisches
LSG a.a.O., juris Rn. 86). Nach Auskunft der Beklagtenseite liegt auf Kreisebene aber keine statistische Aufteilung nach Mieterhaushalten
und solchen im Wohneigentum vor, weshalb die Gesamtzahl der Haushalte der einzig statistisch verfügbare Anhaltspunkt ist.
Zum anderen ist auch in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der als Kappungsgrenze ermittelte vorläufige Angemessenheitswert
mittels des iterativen Verfahrens noch korrigiert wird (dazu sogleich).
(c) Der so ermittelte vorläufige Angemessenheitswert wurde im Rahmen des sog. iterativen Verfahrens korrigiert, um - so die
Erläuterungen zur Ursprungsfassung des Konzepts - den Wohnungsmarkt durch die Höhe der Transferzahlungen so gering wie möglich
zu beeinflussen. Hierdurch sollen die Ungleichverteilungen zwischen Haushaltsgrößen und Wohnungsgrößen ausgeglichen werden,
wenn z.B. dem hohen Anteil an Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften ein proportional kleinerer Anteil an Wohnungen bis 50 m²
gegenübersteht. Auch könnten Besonderheiten der Anbieterstruktur oder Aspekte der sozialen Segregation berücksichtigt werden,
um gleichzeitig aber auch ein ausreichendes Wohnungsangebot für die Leistungsempfänger zu gewährleisten. Im Rahmen dieses
iterativen Verfahrens wird das der maßgeblichen Nachfragergruppe entsprechende Perzentil in Beziehung zu den erfassten Angebots-
und Neuvertragsmieten gesetzt und ggf. in Fünferschritten angepasst. Sollten die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die
zu der vorläufigen Angemessenheitsgrenze verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen (Ein- und Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaften)
zu hoch oder zu niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile iterativ geprüft, bis die Angebotsanteile
als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können; der so ermittelte Wert wird anschließend nochmals
in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt, da - im Vergleich zu den regelmäßig höheren Angebotsmieten - nur diese die
reale Wohnmarktsituation abbildeten (zum Ganzen auch: LSG NRW a.a.O., juris Rn. 95; zu den Angebotsmieten als Datengrundlage
vgl. auch Forschungsbericht 478, S. 181 ff.). Auf Befragen des Senats hat die Beklagtenseite hierzu in der mündlichen Verhandlung
ergänzend ausgeführt, die Anbindung an die Bestandsmieten sei trotz der späteren Korrektur im iterativen Verfahren unter Rückgriff
auf Neuvertrags- und Angebotsmieten angezeigt, da diese "die Skala vor[gäben]"; sie bildeten zum einen eine Orientierungsgröße,
zum anderen verhinderten sie eine Verzerrung der Angemessenheitswerte etwa durch einen "abgehobenen Angebotsmietmarkt". Diese
Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (zu den Besonderheiten des Wohnungsmarktes, insbesondere zu
dessen geringer Elastizität vgl. auch: von Malottki, info also 2012, 99 f.). Unter Anwendung des 50. Perzentils ergab sich für das Stadtgebiet der Beklagten in der Wohnungsgrößenklasse von 35-50
m² ein angemessener Quadratmeterpreis von nettokalt 4,40 Euro.
(d) Bedenken gegen die Schlüssigkeit der ermittelten Angemessenheitsgrenze ergeben sich auch nicht, soweit in den Erläuterungen
zum Korrekturbericht ausgeführt wird, es sei "abweichend vom Perzentilwertverfahren, im ursprünglichen Methodenbericht das
Perzentil auf 50 % festgelegt" worden und zwar, "[u]m für die Leistungsempfänger eine auskömmliche Versorgung mit Wohnraum
zu ermöglichen". Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagtenseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die
Ermittlung des 50. Perzentils auf dem iterativen Verfahren beruhte. Den zuständigen politischen Vertretungsgremien seien zwar
Varianten "angeboten" worden, die aber jeweils mithilfe des oben beschriebenen Verfahrens ermittelt worden seien. Politisch
sei zudem festgelegt worden, für das gesamte Kreisgebiet einheitlich das 50. Perzentil zugrundezulegen, auch wenn manche Vergleichsräume
innerhalb des Kreisgebietes den Ansatz eines niedrigeren Perzentils erlaubt hätten. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Zwar kommt den kommunalen Trägern bei der Konkretisierung der Angemessenheit keine nicht justiziable Einschätzungsprärogative
zu; auch handelt es nicht um gerichtlich nicht überprüfbare "politische" Entscheidungen (vgl. BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 18 m.w.N.). Mit der den kommunalen Trägern eingeräumten Methodenvielfalt verbunden ist aber zugleich eine Methodenfreiheit
(vgl. BSG Urteile vom 17.09.2020, B 4 AS 11/20 R, juris 24; und vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, juris Rn. 24; vgl. auch BT-Drs. 17/3404, S. 101;), d.h. den kommunalen Trägern steht es grundsätzlich frei, unter verschiedenen
infrage kommenden Methoden auszuwählen, solange die letztendlich gewählte nur für sich genommen schlüssig ist.
ee) Gegen die Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten bestehen ebenfalls keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden,
für die Ermittlung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten auf Durchschnittswerte von - möglichst lokalen oder regionalen
- Erhebungen zu den tatsächlichen Betriebskosten abzustellen. Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich
nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber
voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen
Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder gar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen
bezieht (BSG Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, juris Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, juris Rn. 27). Im vorliegenden Fall wurde so verfahren: Im Rahmen der Mietwerterhebung wurden die kalten Betriebskostenvorauszahlungen
ohne Beschränkung auf einen bestimmten Wohnungsstandard oder bloß einen Teil des Vergleichsraums mit erhoben und mit den Betriebskostenvorauszahlungen
der Leistungsempfänger abgeglichen. Für die weiteren Berechnungen wurde der Mittelwert (Median) aller Betriebskostenwerte
differenziert nach Wohnungsgröße in Ansatz gebracht. Es ergaben sich danach durchschnittliche kalte Betriebskosten für Wohnungsgrößen
von 35-50 m² im Vergleichsraum der Beklagten von 1,49 Euro.
ff) Nach allem ergibt sich ein angemessener Quadratmeterpreis für Einpersonenhaushalte von bruttokalt 5,89 Euro (= 4,40 Euro
+ 1,49 Euro) und, multipliziert mit der angemessenen Quadratmeterzahl (50 m²), eine Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte
von 294,50 Euro im Produkt. Diese Angemessenheitsgrenze hat der kommunale Träger für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom
01.01.2015 bis 31.12.2016 in nicht zu beanstandender Weise anhand des Verbraucherpreisindex fortgeschrieben (vgl. LSG NRW
Urteil vom 13.08.2020, L 7 AS 285/18, juris Rn. 43; vgl. auch BSG Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, juris Rn. 20 ff.). Danach ergibt sich ein angemessener Quadratmeterpreis von bruttokalt 6,03 Euro (= 4,50 Euro + 1,53
Euro) und bezogen auf die angemessene Wohnfläche eine Angemessenheitsgrenze in Höhe der von der Beklagten zuletzt in ihrem
Anerkenntnis zugrundegelegten 301,50 Euro.
gg) Dadurch, dass der Kreis abweichend von den so ermittelten Angemessenheitswerten für die Beklagte weiterhin den höheren
Betrag von 306 Euro aus der Ursprungsfassung des Konzepts zugrunde gelegt hat, ist die Klägerin durch die Anerkennung eines
die eigentliche Angemessenheitsgrenze übersteigenden Betrages jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt (§
54 Abs.
1 S. 2
SGG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser Vertrauensschutz offenbar nur für die Beklagte und die Stadt Meschede
praktiziert wird, nicht aber auch für die - vormals zum Wohnungsmarkttyp II zählenden - Gemeinden Bestwig und Eslohe (Sauerland).
Für letztere wird seit dem Korrekturbericht offenbar die darin ermittelte Angemessenheitsgrenze von 301,50 Euro angewandt.
Aber selbst wenn - was dahinstehen kann - hierin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung läge, wäre jedenfalls die Klägerin
wiederum nicht beschwert.
b) Die Klägerin kann die Übernahme ihrer tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch nicht ausnahmsweise verlangen.
Vielmehr muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie ohne eine entsprechende Zusicherung umgezogen ist.
Die Beklagte hat die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Wohnung ausdrücklich abgelehnt;
der entsprechende Bescheid (vom 04.09.2015; Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015) ist nach Aktenlage auch in Bestandskraft
erwachsen. Die Klägerin hat sich dabei noch vor Erteilung des Widerspruchsbescheides und damit notwendig in Kenntnis des für
sie bestehenden rechtlichen Risikos dafür entschieden, ohne Vorliegen einer Zusicherung umzuziehen. In diesem Bescheid hat
die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, dass nach den seinerzeitigen Angaben der Klägerin von einer (geringfügigen) Überschreitung
der Angemessenheitsgrenze auszugehen sei.
Nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II sollen die Leistungsberechtigten jedoch vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die
neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Zwar ist die in § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II vorgesehene Zusicherung zu den Aufwendungen vor dem Umzug keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung (BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, juris Rn. 27). Verzichtet ein Leistungsberechtigter vor einem Umzug aber darauf, eine Zusicherung einzuholen, trägt er
das Risiko, im Falle der Unangemessenheit der neuen Wohnung nicht den gesamten neuen Wohnkostenbedarf berücksichtigt zu bekommen.
Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt dann nach den Grundregeln des § 22 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II; es gibt keinen befristeten Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II (Luik a.a.O., § 22 Rn. 180). Die Regelung des § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II dient vielmehr auch dem Schutz der Leistungsberechtigten vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II, die in der nur gekürzten Übernahme der tatsächlich angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung ohne Übergangsfrist bestehen
(BSG Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 10/10 R, juris Rn. 17). Auf diesen Schutz hat die Klägerin sehenden Auges verzichtet. Bedenken gegen die Ermittlung der abstrakten
Angemessenheitsgrenze bestehen nicht (dazu oben a/dd). Die Unterkunftsbedarfe der neuen Wohnung sind auch nicht konkret angemessen,
weil nicht ersichtlich, weshalb - die Notwendigkeit des Auszugs aus der alten Wohnung unterstellt - der Einzug gerade in die
neu angemietete Wohnung notwendig gewesen sein sollte (vgl. BSG Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R, juris Rn. 15 m.w.N.; zur Notwendigkeit des Einzugs in eine kostenunangemessene Wohnung: Berlit in Münder/Geiger, LPK-SGB II, 7. Auflage 2021, § 22 Rn. 189; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 186; dort jeweils zu § 22 Abs. 4 SGB II).
D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 Abs.
1 SGG.
E. Anlass, gem. §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.