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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2016 - 12 AS 965/16
Grundsicherungsleistungen Leistungsausschluss für EU-Ausländer Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche
1. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II werden Ausländerinnen und Ausländer einschließlich ihrer Familienangehörigen aus dem Kreis der Leistungsberechtigten ausgenommen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.
2. Die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung erfordert eine fiktive Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU, welches die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern in nationales Recht umsetzt, oder eines Aufenthaltsrechts nach den gemäß § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügigG/EU im Wege eines Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
3. Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für ein anderes materiell bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches aus dem Zweck der Arbeitsuche hindert sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitsuche.
4. Ob wirtschaftliche Tätigkeiten von völlig untergeordneter und unwesentlicher Natur sind, beurteilt sich nach einer Gesamtbetrachtung der von einem Betroffenen ausgeübten Tätigkeiten.
5. Die Tätigkeiten sind nicht jeweils nur einzeln zu betrachten; denn eine Integration eines Betroffenen in den heimischen Arbeitsmarkt von nicht nur untergeordneter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung kann nicht nur durch ein einziges, sondern auch in vergleichbarer Qualität durch mehrere Arbeitsverhältnisse oder Tätigkeiten vermittelt werden.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
FreizügigG/EU § 11 Abs. 1 S. 11
Vorinstanzen: SG Dortmund 18.04.2016 S 32 AS 380/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 18.04.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 28.01.2016 bis zum 31.10.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des Regelbedarfs nach dem SGB II, aber unter Anrechnung des von der Antragstellerin jeweils erzielten Einkommens in voller Höhe, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Antragstellerin für das gesamte Verfahren zur Hälfte. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt I, X-straße 00, I beigeordnet.

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