Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1972 geborene Kläger schloss 1992 eine Berufsausbildung zum Gas-/ Wasserinstallateur und 1999 zum Industriemeister Fachrichtung
Rohrnetzbau und Rohrnetzbetrieb ab. Bis Juli 2000 war er versicherungspflichtig im Rohrnetzbau und Wasserwerksbetrieb und
anschließend bis September 2012 als Rechnungsprüfer bei der H AG tätig. Infolge der seitdem bestehenden Arbeitsunfähigkeit
(AU) bezog er bis Februar 2014 Krankengeld und anschließend bis Februar 2015 Arbeitslosengeld I. Hierfür sind zuletzt Pflichtbeiträge
bis zum 05.02.2015 in sein Versicherungskonto geflossen; weitere Zeiten enthält sein Versicherungskonto nicht. Der Kläger
lebt von einer privaten Berufsunfähigkeitsrente.
Im Dezember 2013 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und machte zur Begründung
eine Post-Zoster-Neuralgie im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und einen Verdacht auf somatoforme Störung / psychovegetatives
Erschöpfungssyndrom seit dem 06.08.2012 (Zeitpunkt des Eintritts von AU) geltend.
Die Beklagte holte von der Barmer eine Auskunft vom 13.12.2013 zu AU-Zeiten des Klägers ein; danach bestand seit dem 06.08.2012
eine AU auf Basis der Diagnosen Zoster, Neurasthenie, somatoforme Schmerzstörung, Reaktion auf schwere Belastung. Außerdem
zog die Beklagte die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 17.09.2013 (Feststellung einer
erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf Basis der Diagnosen Post-Zoster-Neuralgie im Bereich der LWS, Verdacht auf
somatoforme Schmerzstörung und psychovegetatives Erschöpfungssyndrom) und vom 28.11.2013 (erneut Feststellung einer erheblichen
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf Basis der Diagnosen Zoster-Neuralgie rechts thorakal bis lumbal, chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) bei.
Anschließend holte die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. C vom 05.02.2014
ein. Dieser diagnostizierte aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 05.02.2014 eine Anpassungsstörung und eine anhaltende
Schmerzstörung. Er führte aus, die körperlichen Beschwerden könnten nicht hinreichend durch den Herpes Zoster erklärt werden;
auch der zeitliche Verlauf der Schmerzentwicklung sei nicht ganz charakteristisch; es seien daher wahrscheinlich in erheblichem
Maße psychogene Faktoren beim Zustandekommen der Schmerzen beteiligt, so dass eher von einer anhaltenden Schmerzstörung als
von einer reinen Post-Zoster-Neuralgie auszugehen sei. Dr. C gelangte zu der Leistungsbeurteilung, dass der Kläger leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen,- ohne Arbeiten mit besonderen
Anforderungen an emotionale Stabilität und Stresstoleranz, wie z.B. unter ständigem Zeitdruck, außergewöhnlichen Verantwortungsbereichen,
mit Überstunden oder affektiv forderndem Publikum,- sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne. Angesichts der fluktuierenden
Intensität der Beschwerden mit beschwerdearmen Zeiten sei eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit
durch die Schmerzsymptomatik nicht zu begründen.
Mit Bescheid vom 18.02.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; der Kläger sei mit dem verbliebenen Leistungsvermögen in der
Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein; es liege ein Herpes Zoster mit Nervenbeteiligung vor, der
ein massives Schmerzsyndrom hervorgerufen habe, was mit der bisherigen Medikation nicht unter Kontrolle zu bringen sei; zudem
dürfte das Beschwerdebild somatoform überlagert sein; besonders zu beachten sei auch ein depressives Erschöpfungssyndrom;
dies führe dazu, dass der Kläger auch leichten Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht sechs Stunden standhalten könne;
es habe ein Facharzt für Anästhesie und spezielle, multimodale Schmerztherapie eingeschaltet werden müssen; dem Widerspruch
sei daher nach weiterer medizinischer Sachverhaltsaufklärung abzuhelfen. Der Bevollmächtigte überreichte eine Bescheinigung
des den Kläger seit April 2013 behandelnden Dipl.-Psych. D vom 08.03.2014. Danach befindet sich der Kläger regelmäßig wegen
einer Belastungsreaktion in dessen Behandlung; diese sei primär bedingt durch nicht kompensierbare Faktoren am Arbeitsplatz,
die zur Schwere der Herpes Zoster Erkrankung beigetragen hätten und die ihrerseits verstärkt würden durch die massiven Schmerzzustände
als Folge der Zostererkrankung; dies bedeute, dass der Gutachter (Dr. C) die Zusammenhänge zwischen der Belastungsreaktion
und der anhaltenden Schmerzstörung auf den Kopf gestellt habe.
Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein:
- Befundbericht von Prof. Dr. D, Chefärztin der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin, Schmerzmedizin des St. F-Krankenhauses
E1, vom 30.04.2014; der Kläger befinde sich seit Mai 2013 regelmäßig in ihrer schmerztherapeutischen Behandlung; in den letzten
12 Monaten sei eine Befundbesserung eingetreten. Hinsichtlich der bei dem Kläger vorliegenden Diagnosen verwies Prof. Dr.
D auf ihre an Dr. G gerichteten Behandlungsberichte vom 23.05.2013, 10.04.2014 und 30.04.2014 mit den Diagnosen Post-Zoster-Neuralgie,
Herpes Zoster im Bereich LWS, chronische Schmerzstörung bzw. chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren.
- Befundbericht von Dr. G vom 15.05.2014; es liege eine Somatisierungsstörung, ein Burn-out-Syndrom und eine ängstlich agitierte
Depression vor. Angaben zur Leistungsfähigkeit des Klägers machte er nicht.
- Befundbericht von Herrn D vom 08.07.2014; in den letzten 12 Monaten sei keine Befundänderung eingetreten; aus seiner Sicht
liege Erwerbsminderung vor, mindestens teilweise; bei eventueller Wiedereingliederung solle der Belastungsaufbau äußerst langsam
erfolgen.
Nachdem der Kläger auf Anfrage der Beklagten mitteilte, er habe bisher keine stationäre Schmerztherapie durchgeführt, weil
er medikamentös behandelt werde und die stationäre Schmerztherapie als letzte Lösung in Betracht gezogen werde, lehnte er
eine ihm von der Beklagten angebotene stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme ab unter Verweis auf den Bericht
von Herrn D vom 08.08.2014. Darin führt dieser aus, der Kläger sei seit seiner Herpes-Erkrankung für psychische Krankheitsstrukturen
höchst sensibilisiert, so dass eine große Gefahr bestehe, dass die Konfrontation mit fremden Krankheitsbildern seinen Zustand
eher destabilisiere; er halte daher bestenfalls eine Maßnahme im somatischen Bereich zur Schmerzreduktion für indiziert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück; auch die weiteren Ermittlungen
durch Einholung von Befundberichten hätten keine weitere Einschränkung des festgestellten Leistungsvermögens ergeben; es verbleibe
dabei, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistungsvermögen in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich
mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Am 27.10.2014 hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhoben. Der Kläger leide seit August 2012 an den Folgen einer Herpes Zoster Erkrankung im Lendenwirbelbereich bei starker
Neuralgie, weiter habe sich eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung herausgebildet. Dr. C habe in seinem Gutachten
dargelegt, der Kläger solle die Medikation hochschrauben; die Erkrankungen des Klägers würden aber durch eine Extremmedikation
noch verstärkt. Dr. C habe nicht die Medikamentennebenwirkungen und die psychischen Faktoren betrachtet. Bei der komplexen
und chronifizierten Schmerzerkrankung sei der Kläger nicht in der Lage, arbeitstäglich drei Stunden zu arbeiten. Daher sei
der Klage nach weiterer, neurologisch-anästhesiologischer Sachverhaltsaufklärung nach §§
103,
106 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) stattzugeben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 zu verurteilen,
dem Kläger eine volle Erwerbsminderungsrente gemäß §
43 SGB VI nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten - Prof. Dr. D vom 03.06.2015, Dr. N (Kardiologe) vom 30.05.2015, Dr. G vom
09.06.2015 und Dr. I (Praktischer Arzt und Hausarzt) vom 06.12.2015 sowie vom behandelnden Diplom-Psychologen D vom 28.05.2015
eingeholt. In der Leistungsbewertung sind Herr D (für die Zeit seit Behandlungsbeginn im Mai 2013) und Dr. I (für die Zeit
ab November 2012) von einem nicht mehr vorhandenen Leistungsvermögen des Klägers für arbeitstäglich leichte 6-stündige Tätigkeiten
ausgegangen, Dr. N hingegen hat ein solches Leistungsvermögen bejaht. Dr. G und Prof. Dr. E haben keine Leistungsbeurteilung
abgegeben. Dr. G hat dies mit der letzten Behandlung im Mai 2014 begründet. Dr. E1 hat ihren an die SwissLife gerichteten
Bericht vom 25.11.2013 mit gesandt, in dem sie von einer 30 %-igen Einschränkung des Klägers in der Ausübung der beruflichen
Tätigkeiten ausgeht.
Das SG hat nach §
106 SGG ein neurologisch-psychiatrisches/schmerztherapeutisches Sachverständigengutachten von Priv.-Doz. Dr. L (Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie, Zusatzbezeichnung Schmerztherapie, Geriatrie, Neurologische Intensivmedizin; Chefarzt am Klinikum F1, Leiter
der Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie) vom 16.06.2016 eingeholt. Dieser hat aufgrund einer im Juni 2016
durchgeführten ambulanten Begutachtung ausgeführt, auf neurologischem und auch schmerztherapeutischem Fachgebiet sei körperlich
kein Defizit diagnostizierbar. Die derzeitig geklagte Schmerzsymptomatik entspreche weder klinisch einer Post-Zoster-Neuralgie
noch halte sie sich an ein hierfür typisches Dermatom. Aus psychiatrisch/schmerztherapeutischer Sicht stehe die möglicherweise
ursprünglich vorliegende Post-Zoster-Neuralgie mittlerweile nicht mehr relevant im Vordergrund, sondern das aktuelle Schmerzsyndrom,
das fast zur Gänze bedingt werde durch eine somatoforme Schmerzstörung; diese habe sich in der Reaktion auf eine Überforderungssituation
des Klägers bei seinem Arbeitgeber H 2012 bzw. 2013 eingestellt. Aktuell sei im psychischen und schmerztherapeutischen Untersuchungsbefund
eine sehr deutliche Diskrepanz zwischen dem verhaltensbeobachteten quantifizierbaren Schmerzniveau und der subjektiven Schmerzangabe
und dadurch bedingten Beeinträchtigungen zu beschreiben. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund eines völlig unauffälligen
psychopathologischen Querschnittsbefundes mit normalem Antriebs- und Konzentrationsniveau auch das Klagen über Konzentrations-,
Kognitions- und Antriebsleistungsstörungen völlig diskordant zum klinischen Befund; eine relevante kognitive oder konzentrative
Leistungsstörung habe im aktuellen Befund nicht aufgezeigt werden können. Es handele sich um eine klassische psychologisch
bedingte Schmerz- und Symptomfixierung; die Angabe des Schmerzes und der Leistungsminderung sei dominant der Angst vor einer
erneuten beruflichen Be- und Überlastung zu schulden. Eine Einschränkung insbesondere durch die eingenommene schmerzmodulierende
Medikation und Analgetika sei nicht erkenntlich gewesen. Relevante bewusstseinsnahe Anteile auch einer Kompensationsbegehrenshaltung
seien zu verspüren. Simulation liege nicht vor, Aggravation sei dahingehend deutlich zu bemerken gewesen, dass die Beschwerdeschilderung
überbetont erschienen und die subjektiv objektiv abzugleichende Leistungsbeeinträchtigung begehrensgetrieben durch den Kläger
verschoben worden sei. Dr. L ist zu der Leistungsbeurteilung gelangt, der Kläger könne körperlich leichte bis mittelschwere
und geistig mittelschwere Arbeiten regelmäßig und unter betriebsüblichen Bedingungen mit qualitativen Einschränkungen,- ohne
Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und ohne Nachtschichtarbeiten sowie ohne hohe Stressbelastung unter zeitlichem Druck im
Akkord,- sechs Stunden und mehr arbeitstäglich verrichten; der Kläger könne dabei durchschnittliche Anforderungen an die Konzentration,
die Reaktion, die Übersicht und die Aufmerksamkeit erfüllen; der Kläger sei auch in der Lage, eine Wegstrecke von 500 Metern
viermal täglich in jeweils 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Zur abschließenden Beurteilung
der Leistungsfähigkeit seien weitere Gutachten nicht erforderlich.
Der Klägerbevollmächtigte hat anschließend Einwände zum Ablauf der Begutachtung und dem Inhalt des Gutachtens von Dr. L vorgetragen
und den Gutachter wegen Befangenheit abgelehnt. Zudem hat er nach §
109 SGG den Antrag auf Einholung eines Gutachtens von Dr. D (Fachärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Innere Medizin) gestellt.
Das SG hat den Befangenheitsantrag gegen Dr. L verworfen (Beschluss vom 10.10.2016).
Anschließend hat es nach §
109 SGG ein internistisches Sachverständigengutachten von Frau Dr. D vom 02.01.2017 eingeholt. Diese hat aufgrund ambulanter Untersuchung
des Klägers im Dezember 2016 folgende Diagnosen erhoben: Chronisches Schmerzsyndrom mit physischen und psychischen Faktoren,
Lendenwirbelsäulensyndrom, Postherpetogene Neuralgie, Zoster-Reaktivierung ED Januar 2013, neuropathischer Vorschaden, Toxin
induziert ED Januar 2017, Hyperhidrosis seit August 2012, schwere Depression mit psychotischen Zuständen, soziale Anpassungsstörungen.
Dr. D ist zu der Leistungsbeurteilung gelangt, dass der Kläger aufgrund der eindeutig zosterassoziierten Schmerzsymptomatik
weder am ehemaligen Arbeitsplatz wieder einsetzbar noch am allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei; er könne selbst leichte
körperliche Arbeiten nicht mehr verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt, der Kläger habe aber
stets schweißnasse Hände, so dass er hierdurch auch keine Tastaturen bedienen könne, da er auf Tasten abrutschen könne. Der
Kläger könne weder in Tagesschicht noch in Spätschicht noch in Nachtschicht kontinuierlich über drei Stunden arbeiten; seine
Arbeitsspanne liege maximal bei einer halben bis einer Stunde, dann sei er gezwungen, sich zu erholen. Seine Kognition sei
in erhöhtem Maße beeinträchtigt. Der Kläger habe drei Meisterbriefe; die damit einhergehenden Anforderungen könne er nicht
mehr erbringen; er könne durchschnittliche Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktion und Übersicht nicht einmal
eine Stunde lückenlos erfüllen. Er sei wegen der blitzartig auftretenden Schmerzen und seiner Hyperhidrosis nicht in der Lage,
eine Wegstrecke von 500 Metern viermal täglich in jeweils 20 Minuten zurückzulegen, könne aber öffentliche Verkehrsmittel
benutzen. Auch bei Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen könne der Kläger nicht einmal eine Stunde
ohne Unterbrechung arbeiten; nach bereits einer Stunde oder eher benötige er Pausen für zwei Stunden. Die Leistungsminderung
bestehe seit August 2012 und habe sich eher verschlechtert. Sie halte den Kläger für die Dauer von mindestens vier Jahren
für komplett arbeitsunfähig. Die Frage, ob zur abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers weitere Begutachtungen
erforderlich seien und ggs. auf welchem Fachgebiet, hat Dr. D verneint. Hinsichtlich etwaiger Abweichungen zu den Sachverständigengutachten
von Dres. C und L hat sie ausgeführt, weitere falsche Beurteilungen würden der Sache nicht gerecht; alle Befunde, die internistischen,
neurologischen, psychischen und laborchemischen Befunde belegten in jeder Hinsicht mehr als gründlich die mangelnde Leistungsfähigkeit
des Klägers, die unter zwei Stunden liege.
Die Beklagte hat die Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. T, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 24.02.2017 übersandt;
die Befunderhebung durch Dr. D sei mit den von Dres. C und L erhobenen Befunden insbesondere auf psychopathologischem Gebiet
nicht in Einklang zu bringen; die Sachverständige stelle schwerwiegende Diagnosen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet,
ohne hierfür Fachärztin zu sein; ihrem Gutachten könne daher nicht gefolgt werden. Hierzu hat der Dipl.-Psych. Herr D dem
SG seine Stellungnahme vom 13.03.2017 übersandt, Dr. T werde mangels Argumenten "positional-persönlich".
Das SG hat mit Beweisanordnung nach §
106 SGG die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Priv.-Doz. Dr. A (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik an den Kliniken I1)
angeordnet. Nachdem der Kläger einen Gutachtentermin bei Dr. A nicht wahrgenommen und der Klägerbevollmächtigte erklärt hatte,
der Kläger sei nach umfassender Beratung aufgrund von negativen Patientenberichten nicht bereit, sich von Dr. A untersuchen
zu lassen, und nachdem das SG beim Klägerbevollmächtigten angefragt hatte, ob sein Schriftsatz als Befangenheitsantrag gegen Dr. A gewertet werden solle,
hat der Bevollmächtigte dies verneint und wiederholt, der Kläger sei nicht bereit, sich von Dr. A untersuchen zu lassen. Daraufhin
hat das SG eine Begutachtung des Klägers durch Dr. A nach Aktenlage angeordnet. Der Klägerbevollmächtigte hat daraufhin eine Stellungnahme
von Herrn D vom 22.09.2017 übersandt; das Gutachten von Dr. C zeichne sich durch eine erhebliche Dürftigkeit aus; Dr. L analysiere
den Gesamtzusammenhang nicht zu Ende und versteige sich in seinem Gutachten zu der subjektiven Wertung, dass es sich hier
um eine klassische psychologisch bedingte Schmerz- und Symptomfixierung handele; hingegen habe seine Ehefrau, Frau Dr. D,
die genaue Funktionsanalyse sorgfältig erfasst und auch für einen medizinischen Laien hinreichend klar dargestellt.
Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. A hat in seinem nach Aktenlage erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 05.10.2017
bezüglich der Beantwortung der Beweisfragen auf die durch Dr. L erfolgte Beantwortung verwiesen, der er sich in Gänze angeschlossen
hat; nicht anschließen konnte sich Dr. A der Beurteilung durch Dr. D; die Ausführungen von Dr. D seien nicht nachvollziehbar
und könnten deshalb nicht zur Grundlage einer sozialmedizinischen Beurteilung herangezogen werden; der von Dr. D erhobene
psychopathologische Befund könne anhand der Anamnese als Querschnittsbild nicht nachvollzogen werden und in der Fassung des
psychopathologischen Befundes werde die Beurteilung in der momentanen Situation mit den eventuellen psychopathologischen Auffälligkeiten
verwischt, die nach Abgabe unterschiedlicher Medikamente bei einem Patienten beobachtet werden könnten; insgesamt sei das
Gutachten von Dr. D wenig überzeugend, da es gegenüber den übrigen Befunden übertrieben wirke; die Befundberichte in den Akten
stünden in deutlichem Gegensatz zu dem sehr auffälligen psychopathologischen Befund, den Dr. D angebe.
Nachdem der Klägerbevollmächtigte zu dem Sachverständigengutachten von Priv.-Doz. Dr. A vorgetragen hat, dieses bestehe hauptsächlich
aus Spekulationen, falschen Tatsachengrundlagen und Unterstellungen, hat das SG auf Antrag des Klägerbevollmächtigten nach §
109 SGG von der Sachverständigen Dr. D eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. In der von ihr als "internistisch psychotherapeutisches
Fach-Gegengutachten in Bezug auf das Gutachten von Priv.-Doz. Dr. A" bezeichneten Stellungnahme vom 05.05.2018 hat die Sachverständige
im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Kläger im Juli 2012 eine Zostererkrankung vorgelegen habe und sich für den Kläger
aufgrund seines negativen psychischen und physischen Leistungsbildes, wie in ihrem Gutachten ausführlich belegt, eine volle
Erwerbsminderung ergebe, weil er keinen kontinuierlichen Arbeitsablauf über drei Stunden zu gewährleisten vermöge.
Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. T vom 11.07.2018 übersandt; die Ausführungen der Sachverständigen
würden in der Frage gipfeln, ob 2012 eine Zosterinfektion vorgelegen habe oder nicht, was sie bejahe; letztlich sei dies aber
sozialmedizinisch irrelevant; bereits Dr. L habe ausgeführt, dass das chronische Schmerzgeschehen eine Eigendynamik entwickelt
habe und sich von körperlichen Beschwerden gelöst habe und somatoform zu interpretieren sei; sozialmedizinisch relevant seien
beim Kläger ein Schmerzsyndrom und eine Depressivität; ein Schmerzsyndrom sei nicht direkt in seiner Stärke messbar; um das
Ausmaß abschätzen zu können, müsse ein nervenärztlich und schmerztherapeutisch bewanderter Gutachter, als welcher Dr. L gelte,
die subjektiven Angaben einer Plausibilitätskontrolle unterziehen und Inkonsistenzen zwischen Befinden und Befund herausarbeiten;
dies habe Dr. L geleistet; insofern sei der sozialmedizinische Sachverhalt geklärt.
Zuletzt hat der Kläger darauf hingewiesen, es sei eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten, und
hat hierzu Berichte der ambulanten Schmerztherapie des St. F-Krankenhauses E1 vom 23.05.2018 und 05.09.2018 sowie Berichte
seines Psychotherapeuten Herrn D vom 07.11.2018 und 31.01.2019 übersandt.
Nach Ladung der Sache zum Verhandlungstermin hat der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich beantragt, die Sachverständige
Dr. D zur Erläuterung ihres Gutachtens und zur Beantwortung von Fragen - anhand eines vom ihm eingereichten Fragenkatalogs
vom 28.01.2019 - zum Termin zu laden. Im Termin der mündlichen Verhandlung des SG am 11.02.2019 ist Dr. D entsprechend befragt worden. Sie hat erklärt: "Soweit ich mich erinnere, geht es in diesem Verfahren
darum, dass der Kläger Erwerbsminderungsrente begehrt. Meine Aufgabe ist es dabei nach meiner Auffassung, objektiv Befunde
zu erheben." Auf die Frage des Klägerbevollmächtigen, ob man die Angabe des Sachverständigen Dr. L, es sei zweifelhaft, ob
bei dem Kläger tatsächlich jemals eine Zostererkrankung vorgelegen habe, angreifen könne, hat Dr. D erwidert, es sei vielmehr
im Gegenteil zu beweisen, dass bei dem Kläger niemals eine Zostererkrankung vorgelegen habe. Jedenfalls im Zeitraum, als der
Kläger bei der Sachverständigen in die Praxis gekommen sei, sei eine Reaktivierung des Zosters zu bestätigen gewesen. Auf
die Frage des Klägerbevollmächtigten, inwiefern der Kläger im Rahmen der Begutachtung psychotisches Verhalten habe erkennen
lassen, hat sie erwidert: "Der Kläger hat insbesondere angegeben, unter sehr hohen Schmerzen zu leiden. Jemand, der so hohe
Schmerzen hat, der hat einfach keinen Bock mehr zu leben. Das ist ein psychotisches Verhalten, wenn jemand sterben will."
Weiter danach gefragt, ob der Kläger auch Zwangsgedanken geäußert habe, hat sie geantwortet: "Ja, das hat er. Der Kläger kreist
immer um den gleichen Brei. Mit dem gleichen Brei meine ich, dass er die ganze Zeit hoffnungslos im Hinblick darauf ist, dass
er nicht mehr arbeiten kann und dass es ihm nicht besser gehen wird, andererseits ist er manchmal auch im Hinblick darauf
hoffnungsfroh. Sein ganzes Leben kreist eben um seine Erkrankung." Zu den Nebenwirkungen der von dem Kläger genommenen Medikamente
befragt hat die Sachverständige erklärt: "Insofern ist festzuhalten, dass insbesondere mit erheblichen Einbußen der Konzentrationsfähigkeit
des Klägers zu rechnen ist. Außerdem möchte ich noch mal hervorheben, dass der Kläger auch unter erheblichen Schmerzen leidet,
die plötzlich einschießenden Schmerzen, die von dem Kläger auf einer Skala bis 10 mit dem Höchstwert angegeben werden, sind
so hoch, dass der Kläger nicht mehr arbeiten kann."
Durch Urteil vom 11.02.2019 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Kammer sei aufgrund der eingeholten Gutachten von Dr. L und Dr. A der Überzeugung, dass der Kläger noch mindestens sechs
Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen erwerbstätig sein könne. Nach dem Ergebnis
der vom Gericht durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme leide der Kläger zwar an den insbesondere von Dr. L aufgeführten
Erkrankungen, so dass sein Leistungsvermögen qualitativ eingeschränkt sei; er sei jedoch unter Beachtung dieser qualitativen
Leistungseinschränkungen in der Lage, sechs Stunden täglich und mehr an fünf Tagen in der Woche regelmäßig und mit betriebsüblichen
Pausen erwerbstätig zu sein. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, insbesondere von Dr. L, stünden bei
dem Kläger jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung und einer möglichen früheren Post-Zoster-Neuralgie Beschwerden
auf psychischem Gebiet im Vordergrund. Dies decke sich mit den Angaben, die die behandelnde Ärztin des Klägers Prof. Dr. D
in ihrem Befundbericht vom 03.06.2015 gemacht habe. Dieser Befundbericht stütze die Feststellungen von Dr. L und Dr. A in
mehrfacher Hinsicht. Er mache zum einen die These plausibel, bei dem Kläger liege eine klassische psychologisch bedingte Schmerz-
und Symptomfixierung vor, die aus der Angst vor einer erneuten beruflichen Be- und Überlastung resultiere. Zum anderen stütze
er die von Dres. L und A getroffenen Feststellungen zum Leistungsvermögen des Klägers, denn er verdeutliche einerseits, dass
der Kläger keine Tätigkeiten mehr verrichten könne, die mit hoher Stressbelastung verbunden seien, andererseits belege er
aber auch, dass der Kläger durchaus noch zu anderen Tätigkeiten und auch mittelschwerer körperlicher Arbeit in der Lage sei.
Die Beurteilungen der Sachverständigen stünden zudem in wesentlicher Übereinstimmung zu den Aussagen des im Verwaltungsverfahren
gehörten Gutachters Dr. C. Auch dort sei der Kläger für fähig erachtet worden, eine arbeitstäglich sechsstündige Tätigkeit
zumindest hinsichtlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten zu verrichten. Ebenso wie Dr. L habe Dr. C bei dem Kläger lediglich
Einschränkungen des qualitativen Leistungsvermögens gesehen, die sich zudem mit denjenigen .Einschränkungen decken würden,
die auch Dr. L angenommen habe. Auch Dr. C habe ausgeführt, dass bei dem Kläger in erheblichem Maße psychogene Faktoren beim
Zustandekommen der Schmerzen beteiligt seien. Eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergebe sich auch
nicht nach Würdigung der nach §
109 SGG eingeholten Gutachtens von Frau Dr. D. Dieses erscheine aus mehreren Gründen nicht überzeugend. Dr. A sei darin Recht zu
geben, dass das Gutachten von Dr. D inhaltlich in Teilen nicht deutlich mache, welche Informationen auf eigenen Erhebungen
beruhen würden und bei welchen Informationen es sich schlicht um die Wiedergabe von Aussagen des Klägers handeln würde. Insgesamt
bestünden durchgreifende Bedenken daran, ob Frau Dr. D ihr Gutachten mit der gebotenen Neutralität erstattet habe. Dies erscheine
bereits im Ausgangspunkt deshalb zweifelhaft, weil es sich bei ihr um die Ehefrau des behandelnden Psychotherapeuten des Klägers
handele. Dieser habe im März und September 2017 Stellungnahmen eingereicht, in denen er die Qualifikation seiner Ehefrau und
die Richtigkeit des von ihr erstellten Gutachtens verteidigt habe. Zwar habe Dr. D in der ergänzenden Befragung im Termin
zur mündlichen Verhandlung angegeben, sie spreche nicht mit ihrem Ehemann über gemeinsame Patienten. Allerdings habe sie -
bevor sie von dem Vorsitzenden darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass nur ergänzende Angaben zu ihrem Gutachten erwünscht
seien - auch Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand des Klägers machen wollen. Angesichts dessen erscheine ihre Angabe,
vor der Begutachtung habe kein derartiger Austausch stattgefunden, zweifelhaft. Auch die Bezeichnung der von dem Gericht angeforderten
schriftlichen ergänzenden Stellungnahme zu dem Gutachten von Dr. A als "Fach-Gegengutachten" mache deutlich, dass Dr. D ihre
Aufgabe jedenfalls in diesem Zeitpunkt entgegen der ausdrücklichen Frage des Gerichts nicht mehr darin gesehen habe, neutral
ihr Ergebnis in Bezug auf die gestellten Beweisfragen zu überprüfen. Vielmehr spreche diese Bezeichnung dafür, dass sie es
für ihre Aufgabe gehalten habe, die Äußerungen von Dr. A (und die vorangehenden Ergebnisse von Dr. L) zu widerlegen. Es komme
hinzu, dass die Sachverständige Dr. D keine nachvollziehbare Begründung für die von ihr vertretene zeitliche Leistungseinschränkung
im Hinblick auf den maßgeblichen allgemeinen Arbeitsmarkt und dort für zumindest leichte Tätigkeiten nenne. In ihrem ursprünglichen
Gutachten vom 02.01.2017 differenziere die Sachverständige in der Beantwortung der Beweisfragen nicht zwischen qualitativen
und quantitativen Leistungseinschränkungen des Klägers, sondern bemesse jeweils bereits die qualitativen Leistungsminderungen
mit einer zeitlichen Komponente. So beschränke sie sich darauf, zu erläutern, der Kläger könne durchschnittliche Anforderungen
an Konzentration, Aufmerksamkeit etc. nicht über eine Stunde erfüllen. Es werde aber nicht deutlich, warum dann nicht einfach
der dem Kläger abgeforderte Kreis derartiger Tätigkeiten auf solche Tätigkeiten mit unterdurchschnittlichen Anforderungen
abgesenkt werden könne, um sodann davon ausgehen zu können, dass er noch sechs Stunden und mehr arbeiten könne. Weiter sei
festzuhalten, dass die Beantwortung der Beweisfragen durch die Sachverständige in ihrem Gutachten den Eindruck erwecken würde,
dass diese ihre Feststellungen in Bezug auf den - falschen - Maßstab der letzten Berufstätigkeit des Klägers hin getroffen
habe. Deutlich werde dies etwa in Beantwortung der Beweisfrage 2 i), wenn die Gutachtern ausführe, der Kläger habe drei Meisterbriefe,
dies erfordere ein hohes Maß an Kognition und Disziplin und Ehrgeiz, diese hohen Anforderungen könne der Kläger glaubhaft
nicht mehr erbringen. Insgesamt werde nicht deutlich, warum die von der Sachverständigen angenommene Post-Zoster-Neuralgie
zu einer Einschränkung (nicht nur des qualitativen, sondern auch) des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers führen
solle. Es erscheine zudem widersprüchlich, wenn die Sachverständige einerseits meine, dem Kläger sei Gehen, Stehen und Sitzen
allenfalls eine halbe Stunde möglich, bei plötzlichem Einschießen von brennenden, ziehenden Neuralgien überhaupt nicht, den
Kläger andererseits aber für fähig hält, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Öffentliche Verkehrsmittel würden im Stehen
oder Sitzen benutzt. Zu den Feststellungen der Sachverständigen Dr. D passe es auch nicht, wenn der behandelnde Psychotherapeut
den Kläger in seinem Bericht vom 31.01.2019 als "prinzipiell leidenschaftliche[n] Autofahrer" bezeichne und betone, wegen
der aktuellen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers in 2019 habe dieser zum Termin am 31.01.2019 nicht selbst
mit dem Fahrzeug kommen können. Zulasten des beweispflichtigen Klägers wirke sich schließlich aus, dass der Sachverständige
Dr. L auf eine von ihm festgestellte aggravierende Darstellung der Beschwerden durch den Kläger in seiner Untersuchungssituation
hingewiesen habe.
Mit der am 25.02.2019 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Berufung gegen das ihm am 20.02.2019 zugegangene
Urteil trägt der Bevollmächtigte des Klägers vor, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. L; dieses
mehrere Jahre alte Gutachten könne wegen seiner Mängel nicht die alleinige Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung im Jahr
2019 bilden. Dr. A habe lediglich die Ansicht Dr. Ls wiederholt, ohne neue Aspekte zu liefern. Zudem wiederholt der Klägerbevollmächtigte
seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwände zum Ablauf der Begutachtung bei Priv.-Doz. Dr. L und zum Inhalt der Gutachten
von Priv.-Doz. Dres. L und A und führt weiter aus, der Sachverhalt müsse sehr sorgsam von einem neuen Gutachter aufgearbeitet
werden, wenn der Senat nicht Dr. D folgen wolle. Der Kläger hat der Berufung u.a. einen Bericht von Herrn D vom 15.03.2019
und der Bevollmächtigte einen Bericht des F Krankenhauses vom 21.06.2019 sowie einen Bericht von Herrn D vom 14.06.2019 beigefügt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2019 sowie des Bescheides vom 18.02.2014
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2014 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser
Erwerbsminderung nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,
hilfsweise, die mündliche Verhandlung zu vertagen und von Amts wegen
1.
ein schmerzmedizinisches Fachgutachten einzuholen,
2.
ein neurologisch-psychiatrisches bzw. internistisches Obergutachten eines Gutachters einzuholen, der langjährige Erfahrung
auf dem Gebiet der Herpes Zoster-Erkrankung hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die hilfsweise gestellten Anträge zu 1. und 2. abzulehnen.
Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats einen Versicherungsverlauf (vom 10.07.2019) übersandt und mitgeteilt, die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen seien im Zeitraum von Dezember 2013 (Antragstellung) zuletzt bis März 2017 erfüllt, danach nicht mehr.
Der Senat hat Priv.-Doz. Dr. A im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme um Würdigung der ergänzenden Stellungnahme von Dr.
D vom 05.05.2018 und deren Einlassung im Verhandlungstermin des SG am 11.02.2019 gebeten. In seiner Stellungnahme vom 26.08.2019 hat Dr. A ausgeführt, aus den zu würdigenden Unterlagen hätten
sich gegenüber seinem Gutachten von Oktober 2017 keine substanziellen neuen Informationen ergäben, so dass er auch zu keiner
anderen Beurteilung kommen könne.
Zuletzt hat der Klägerbevollmächtigte dem Senat noch ein Schreiben von Herrn D vom 12.02.2020 übersandt.
Auf Anfrage des Senats hat Priv.-Doz. Dr. L mitgeteilt, er habe sein Gutachten als psychiatrisches und neurologisches sowie
schmerztherapeutisches Fachgutachten erstattet; er sei Arzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Zusatzbezeichnung Schmerztherapie,
Geriatrie und Neurologische Intensivmedizin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt
der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats war.
Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet.
Dem Hilfsantrag war nicht nachzukommen. Der Senat war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung zu vertagen und von Amts wegen
ein schmerzmedizinisches Fachgutachten bzw. ein neurologisch-psychiatrisches bzw. internistisches Obergutachten eines Gutachters
einzuholen, der langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Herpes Zoster-Erkrankung hat (dazu IV).
I.
II.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht voll erwerbsgemindert, denn er ist nach dem Ergebnis der im
Klage- und Berufungsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen bis heute - und damit jedenfalls auch bis März 2017
- in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen.
Aus demselben Grund kann sich der Senat auch nicht der Beurteilung von Herrn D in seinen Befundberichten von Juli 2014 und
Mai 2015 und von Dr. I in seinem Befundbericht von Dezember 2015 anschließen. Auch diese beschreiben keinen objektiven Befund
und keine funktionellen Einschränkungen des Klägers, die unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen
ein lediglich unter dreistündiges Leistungsvermögen des Klägers für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes plausibel machen.
III.
Dem 1972 geborenen Kläger kann damit ein solcher Anspruch nicht zustehen.
IV.
Dem Hilfsantrag war nicht nachzukommen. Der Senat war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung zu vertagen und von Amts wegen
ein schmerzmedizinisches Fachgutachten bzw. ein neurologisch-psychiatrisches bzw. internistisches Obergutachten eines Gutachters
einzuholen, der langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Herpes Zoster-Erkrankung hat.