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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2016 - 14 R 534/16
Bewilligung von abschlagfreier Altersrente für besonders langjährig Versicherte Ausschluss des Wechsels in eine andere Rente Verfassungskonformität
1. § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestimmt, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist.
2. Ein Wechsel i.S. des § 34 Abs. 4 SGB VI liegt immer dann vor, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte abschlagfreie Altersrente erst nach der Bewilligung und während des Bezugs der abschlagbehafteten Altersrente eingetreten sind.
3. Im Zusammenhang mit der Einführung des § 236b SGB VI, einer Modifizierung der Vorschrift des § 38 SGB VI für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, hat der Gesetzgeber weder eine Änderung des § 34 Abs. 4 SGB VI normiert noch explizit bestimmt, dass § 34 Abs. 4 SGB VI auf eine nach der Vorschrift des § 236b SGB VI zu gewährende Altersrente keine Anwendung finden soll.
4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geltung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI bestehen aus Sicht des Senates nicht; eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG ist nicht geboten.
Normenkette: ,
SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 34 Abs. 4 Nr. 3
, ,
GG Art. 100 Abs. 1
,
BVerfGG § 80
Vorinstanzen: SG Dortmund 06.05.2016 S 34 R 229/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 6.5.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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