Tatbestand
Die Klägerin beanstandet über ihren Sohn, den sie für das Verfahren bevollmächtigt hat, die Wirksamkeit der gegenüber der
Beklagten erfolgten Zustellung der - ihre Rente betreffende - Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 26.01.2011 und 25.02.2011,
weil diese formale Mängel aufweisen würden und es sich damit nur um bloße Entwürfe handele, die nicht wirksam zugestellt werden
könnten; infolge unwirksamer Zustellung der Beschlüsse bestehe auch keine - mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
ansonsten einhergehende - Pflicht bzw. Berechtigung der Beklagten zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach §
840 Zivilprozessordnung (
ZPO).
Die Gerichtsvollzieherin (GV) des Amtsgerichts D Berlin, Frau H, stellte der Beklagten am 11.02.2011 per Zustellungsurkunde
(§
840 ZPO) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin vom 26.01.2011 zu. Mit diesem Beschluss wurde die Beklagte
nach §
840 ZPO aufgefordert, insbesondere zu erklären, ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten
bereit sei, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung
bereits für andere Gläubiger vorgepfändet sei.
Die Beklagte erklärte daraufhin gegenüber den Bevollmächtigten der Gläubigerin des vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(Gläubigerin = Privatärztliche Verrechnungsstelle) mit Schreiben vom 17.02.2011 nach §
840 ZPO / §
316 Abgabenordnung (
AO), dass sie die Forderung anerkenne, dass aber auf den für die Pfändung maßgeblichen Zahlbetrag von 1.116,12 EUR bereits vorrangig
zu erfüllende Forderungen über ca. 20.000 EUR bestünden und daher derzeit für die zu erfüllende Forderung keine pfändbaren
Beträge zur Verfügung stünden; wegen der übermittelten personenbezogenen Daten belehrte die Beklagte die Bevollmächtigten
der Gläubigerin.
Eine Ausfertigung ihres Schreibens vom 17.02.2017 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26.01.2011 übersandte
die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2011 durch ihren Sachbearbeiter Herrn G mit der Mitteilung, dass die Pfändung
ordnungsgemäß zustande gekommen sei und Gründe, die einer Pfändung entgegenstünden, nicht bekannt seien; Einwendungen gegen
die Pfändung könnten nicht bei der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht, das den Beschluss erlassen
hat) beziehungsweise bei der Vollstreckungsstelle erhoben werden.
Mit Schreiben vom 12.02.2011 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten "gegen die Handlungsweise der
GV H Erinnerung" und mit Schreiben vom 19.02.2011 erhob er Widerspruch, weil "Angabe veranlasst sei, dass "G" festgestellt
haben soll, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der im Rubrum gegenüber dem maschinellen Text nachträglich handschriftlich
verändert worden sei, den Anforderungen zum Auskunftsersuchen nach §
840 ZPO genügt".
Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 22.02.2011 durch ihren Sachbearbeiter Herrn
T mit, dass das Schreiben vom 12.02.2011 zur Kenntnis genommen worden sei; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.01.2011
liege der Beklagten vor; man bitte um Beachtung des Schreibens vom 17.02.2011.
Hierzu teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2011 mit, sein Widerspruch sei durch das Schreiben
der Beklagten vom 22.02.2011 nicht erledigt; er beantrage, den Sachbearbeiter T als befangen von der Bearbeitung zu entbinden.
Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 09.03.2011 mit, die Drittschuldnererklärung
vom 17.02.2011 sei nicht zu beanstanden und sei nach den gesetzlichen Vorgaben der
ZPO erfolgt; weiter führte sie erneut aus, dass Einwendungen gegen die Pfändung nicht bei der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht
(Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen habe) erhoben werden könnten.
Die Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts Düsseldorf, Frau H1, stellte der Beklagten am 25.03.2011 per Zustellungsurkunde
(§
840 ZPO) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2011 zu. Auch mit diesem Beschluss wurde
die Beklagte nach §
840 ZPO aufgefordert, insbesondere zu erklären, ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten
bereit sei, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung
bereits für andere Gläubiger vorgepfändet sei.
Die Beklagte erklärte daraufhin gegenüber den Bevollmächtigten der Gläubigerin des vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(Gläubigerin = Privatärztliche Verrechnungsstelle) mit Schreiben vom 29.03.2011 nach §
840 ZPO / §
316 AO, dass sie die Forderung anerkenne, dass aber auf den für die Pfändung maßgeblichen Zahlbetrag von 1.116,12 EUR bereits vorrangig
zu erfüllende Forderungen über ca. 20.000 EUR bestünden und daher derzeit für die zu erfüllende Forderung keine pfändbaren
Beträge zur Verfügung stünden; wegen der übermittelten personenbezogenen Daten belehrte die Beklagte die Bevollmächtigten
der Gläubigerin.
Eine Ausfertigung ihres Schreibens vom 29.03.2017 und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25.02.2011 übersandte
die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2011 mit der Mitteilung, dass die Pfändung ordnungsgemäß zustande gekommen
sei und Gründe, die einer Pfändung entgegenstünden, nicht bekannt seien; Einwendungen gegen die Pfändung könnten nicht bei
der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat) beziehungsweise bei der
Vollstreckungsstelle erhoben werden.
Mit Schreiben vom 01.04.2011 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten "gegen den Textbausteinbrief von
Sachbearbeiter G vom 29.03.2011" Widerspruch, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.02.2011 der GV H1 weder
eine Datumsangabe und auch keine Unterschrift und kein Siegel ausweise.
Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 12.04.2011 durch ihren Sachbearbeiter Herrn
Q mit, dass das Schreiben vom 01.04.2011 nicht als Widerspruch gegen die Mitteilung der Beklagten vom 29.03.2011 angesehen
werden könne, weil die Pfändung einer Sozialleistung über §
54 Sozialgesetzbuch 1. Buch (
SGB I) durch Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung erfolge; in diesem Verfahren sei der Sozialleistungsträger Drittschuldner;
seine Ausführung der (Renten-)Pfändung treffe keine erneute Regelung, weder gegenüber dem Pfändungsgläubiger noch gegenüber
dem ursprünglichen Leistungsberechtigten; ein Verwaltungsakt ergehe dann nicht mehr; Einwendungen des Schuldners gegen die
Pfändung könnten nur beim Vollstreckungsgericht erhoben werden; die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
vom 25.02.2011 nach §
840 ZPO sei wirksam durch Zustellungsurkunde vom 25.02.2011 bei der Beklagten erfolgt.
Hierzu teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 15.04.2011 mit, das Schreiben von Sachbearbeiter Q vom 12.04.2011
erledige keines seiner Vorbringen; ein "Widerspruchsanerkennungsverfahren" sei weder im Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) noch im
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) vorgesehen; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei ein bloßer Entwurf gewesen, insofern sei der Beklagten auch kein
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt worden, so dass ihm nunmehr eine Datensperrung zu bestätigen sei.
Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigen der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 28.04.2011 mit, sie sei mit Abgabe der Drittschuldnererklärungen
den ihr auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nach §
840 ZPO nachgekommen; die Beschlüsse seien jeweils mit Zustellurkunde über den GV zugestellt; Einwendungen gegen die Pfändung könnten
nicht bei der Beklagten, sondern nur beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat) beziehungsweise
bei der Vollstreckungsstelle erhoben werden.
Bereits mit Klageschriftsatz ihres bevollmächtigten Sohnes vom 19.04.2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben und schriftsätzlich beantragt,
"1.
festzustellen, dass die Bkl. nicht befugt ist, i.S. §
840 ZPO Auskunft zu erteilen aufgrund nicht unterzeichneter Vordruckentwürfe mit Aufdruck "Pfändungs- u.Überweisungsbeschluss" und
auch nicht aufgrund nachträglich handschriftlich veränderter diesbezüglicher Vordrucke mit ungekennzeichnetem Austausch der
Gläubigerangabe, des weiteren, dass die Bkl. nicht befugt ist, diesbezüglich angeheftete Urteilsgegenstände als "wirksam zugestellt"
in den Akten zu führen bzw. gegenüber der Klin zu bezeichnen und insbesondere zur Berichtigung der Akten insoweit verpflichtet
ist,
2.
dass die Bekl. dahingehende Widerspruchsführung gegen rechtsbrüchige Auskunftserteilung zu bescheiden hat und nicht befugt
ist, ein weder in SGB-X oder sonst bzw.
SGG vorgesehenes "Widerspruchsanerkennungsverfahren" vorzuschalten befugt ist,
3.
Folgenbeseitigung für die unzulässigen Beauskunftungen binnen Wochenfrist nach Rechtskraft Datenlöschung bei den Empfängern
zu betreiben hat mit Nachweis der Ausführung gegenüber der Kln.,
4.
die Bekl. verpflichtet wird, die für die Behandlung von eingehender Auskunftsverlangen geltenden Dienstanweisungen usw. vollständig
abschriftlich der Kln. mitzuteilen u n d die erfolglos beantragten Abschriften der streitbefangenen Zustellungen zu erteilen,
einschließlich der Feststellung, dass die Verweigerung rechtswidrig war,
5.
die Bkl. in die Kosten zu verurteilen, da die Kln. ALS VERSICHERTE mit einschlägiger Kostenregelungsfolge Klage führt."
Das SG hat die Klage unter dem Aktenzeichen S 26 R 1301/11 geführt.
Zur Begründung dieser Klage hat der Bevollmächtigte der Klägerin unter Beifügung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
vom 26.02.2011 und 25.02.2011 sinngemäß vorgetragen, die Beklagte sei Rentenversicherungsträger der Klägerin; in dieser Eigenschaft
habe sie zwei Auskunftsverlangen gemäß §
840 ZPO erhalten; gegen diese wende sich die Klägerin wegen offenbarer Mängel der zugrunde liegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
die darin lägen, dass einerseits das Rubrum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vom 26.01.2011) ausgetauscht worden
sei, indem die Angabe im Rubrum " Amtsgericht Düsseldorf" handschriftlich in "Privatärztliche Verrechnungsstelle" ausgetauscht
worden sei und dass andererseits die Angaben im Rubrum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vom 26.01.2011) zu "Ort
und Tag" und "Anschrift" fehlen würden und, was wesentlich sei, im Vordruck die Unterschrift und Besiegelung des Rechtspflegers
fehlen würde; auch seine Vorbringen zum Beschluss des Amtsgerichts Berlin (vom 25.02.2011) seien noch nicht abschließend beschieden;
die Zustellung der Beschlüsse an die Beklagte sei daher unwirksam; daher würden die beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
auch keine zulässige Auskunftsgrundlage nach §
840 ZPO sein. Weiter hat der Bevollmächtigte vorgetragen, das Feststellungsinteresse der Klägerin resultiere aus einer Wiederholungsgefahr.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger beanstande die von ihr erteilten Drittschuldnererklärungen gemäß §
840 ZPO vom 17.02.2011 und 29.03.2011 zu den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 26.01.2011 und 25.02.2011; hinsichtlich der
erbetenen Stellungnahme zu den Klageschriftsätzen des Klägers werde auf ihre Schreiben vom 09.03.2011, 12.04.2011 und 28.04.2011
verwiesen; weiter machte sie dazu, wann eine wirksame Zustellung eines Pfändungsbeschlusses erfolgt sei, weitere Ausführungen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat am 10.08.2011 beim SG Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten genommen.
Mit Beschluss vom 25.10.2011 hat das SG das Klageverfahren S 26 R 1301/11 ausgesetzt bis zur endgültigen Erledigung des parallel anhängigen Klageverfahrens der Klägerin S 41 (27) R 42/05 (später
S 46 (27, 41) R 42/05 (= L 14 R 363/13), weil nicht absehbar sei, welche Konsequenzen und Ansprüche sich aus dem Verfahren S 41 (27) R 42/05 ergeben würden, in
dem es um eine sog. Sperrerklärung (Auskunftssperre) in Bezug auf Akten oder Unterlagen der Klägerin gehe und darum, dass
Daten der Klägerin von der Beklagten nicht hätten weiter gegeben werden dürfen.
Das anschließende Befangenheitsgesuch des Bevollmächtigten vom 10.11.2011 gegenüber dem erstinstanzlichen Richter am SG Hausmann ist durch Beschluss des Landessozialgerichts NRW (LSG NRW) vom 12.03.2012 zurückgewiesen worden.
Mit Verfügung vom 26.04.2012 ist das Verfahren S 26 R 1301/11 nach mehr als 6-monatigem Ruhen entsprechend der Aktenordnung ausgetragen worden.
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin ist der Aussetzungsbeschluss des SG vom 25.10.2011 durch Beschluss des 18. Senats des LSG NRW vom 22.05.2013 aufgehoben worden.
Mit Schreiben vom 07.05.2015 teilte das SG dem Bevollmächtigen mit, dass das ursprünglich unter S 26 R 1301/11 geführte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 26 R 1983/13 wiederaufgenommen und fortgeführt werde.
Ebenfalls mit Schreiben vom 07.05.2015 teilte das SG den Beteiligten mit, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei; es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Bevollmächtigte der Klägerin "widersprach" daraufhin einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Durch Gerichtsbescheid vom 28.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt
geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§
105 Abs.
1 SGG). Die Klage ist unzulässig. Es handelt sich um eine Feststellungsklage im Sinne von §
55 SGG. Danach kann mit der Klage begehrt werden die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, die
Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung
oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung
hat. Nach Auswertung des in großen Teilen unverständlichen Klageantrags begehrt die Klägerin im Wesentlichen offensichtlich
die Feststellung, dass die Beklagte nicht befugt war, gemäß §840
ZPO Auskunft zu erteilen aufgrund von Pfändungsüberweisungsbeschlüssen. Dabei kann es sich allenfalls um eine Klage im Sinne
von §
55 Abs.
1 Nr.
1 SGG handeln. Nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kommt danach in Betracht. Bei der
Frage, ob die Beklagte nach §
840 ZPO auskunftspflichtig ist, handelt es sich nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
sondern um eine Rechtsauskunft. Außerdem ist ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung nicht erkennbar. Schließlich
hatten die Drittschuldnererklärungen der Beklagten vom 17.02.2011 und 29.03.2011 für die Klägerin keinerlei Auswirkungen.
Die weiteren Anträge der Klägerin sind völlig unverständlich und somit auch unzulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf
§§
183,
193 SGG."
Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 01.06.2015 gegen Postzustellurkunde zugegangen.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 hat der Bevollmächtige der Klägerin zunächst Richter am SG Anger abgelehnt und "unabhängig von der Ablehnung" Tatbestandsberichtigung begehrt, soweit das SG im Gerichtsbescheid ausgeführt habe: "des in großen Teilen unverständlichen Klageantrags"; zur "Rechtsmittelvorbereitung"
hat er außerdem Akteneinsicht begehrt.
Mit Beschluss vom 22.06.2015 hat Richter am SG Anger den Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt, weil dem Antrag nicht verständlich zu entnehmen sei, inwieweit der
Tatbestand unrichtig sein soll.
Mit Beschluss des SG Düsseldorf vom 15.07.2015 ist das Befangenheitsgesuch gegen Richter am SG Anger zurückgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2015 hat der Bevollmächtige für die Klägerin Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.05.2015
eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Er trägt vor, dass "unzutreffend sei, dass die Feststellung begehrt werde, dass die
Beklagte befugt war, Auskunft nach §
840 ZPO zu erteilen"; die Feststellung richte sich darauf, "dass kein wirksamer Antrag vorlag ... aufgrund nicht unterzeichneter
Vordruckentwürfe"; "untaugliche Zustellstücke können ... nicht wirksam zugestellt werden, weil dies den dem Zustellstück anhaftende
Mangel nicht zu heilen vermag". Mit weiterem Schriftsatz vom 07.12.2015 trägt er vor, er beantrage, der Beklagten die Angabe
aufzugeben, worauf sie ihre Auffassung stütze, dass ein ununterzeichneter Vordruck, der zwar die vorgedruckte Angabe enthalte,
er sei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der aber keine Datierung und kein Gericht angebe und keine Siegel und keine Unterschrift
enthalte, taugliches Zustellungsstück darstellen solle; es handele sich aus seiner Sicht lediglich um einen Entwurf eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; nichts anderes gelte bezüglich des zweiten streitbefangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
bei dem nachträglich die maschinenschriftliche Gläubigerangabe handschriftlich geändert worden sei; ein Feststellungsinteresse
bestehe, weil Wiederholungsgefahr bestehe. Letztlich wiederholt der Bevollmächtige dann seinen Vortrag nochmals mit Schriftsatz
vom 30.12.2015.
Die Beklagte erwidert, sie verweise auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Der Kläger hat am 07.12.2015 bei dem SG Düsseldorf Einsicht in die ihm dort vom Senat zur Verfügung gestellten Gerichts- und
Verwaltungsakten genommen.
Über das ebenfalls im 14. Senat des LSG NRW anhängige Verfahren des Bevollmächtigen selbst (L 14 R 363/13) hat der Senat im Verhandlungstermin am 13.05.2016 entschieden. An diesem Tag hat der Bevollmächtige der Klägerin auf der
Geschäftsstelle des Senats nochmals Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten genommen.
Nach Ladung zum Verhandlungstermin des Senats am 13.10.2017 hat der Bevollmächtige der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2017
ein Gesuch auf Ablehnung des Vorsitzenden des Senats (Vorsitzender Richter am LSG Richter) gestellt. Dieser hat die dienstliche
Stellungnahme abgegeben, dass er sich in diesem Rechtsstreit nicht für befangen halte. Mit Beschluss vom 27.09.2017 hat der
Senat (in der Besetzung mit Richterin am LSG E, Richter am LSG Dr. L und Richter am LSG Dr. I) das Gesuch als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 27.09.2017 hat der Bevollmächtige der Klägerin ein Gesuch auf Ablehnung der Berichterstatterin, der Richterin
am LSG E, gestellt. Mit Beschluss vom 05.10.2017 hat der Senat (in der Besetzung mit Vorsitzendem Richter am LSG S, Richterin
am LSG N und Richter am LSG Dr. L) das Gesuch als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 05.10.2017 hat der Bevollmächtige der Klägerin erneut ein Gesuch auf Ablehnung des Vorsitzenden, der Berichterstatterin
"und anderer" und mit Schriftsatz vom 09.10.2017 erneut ein Gesuch auf Ablehnung des Vorsitzenden, der Berichterstatterin,
des weiteren Berufsrichters des 14. Senats Dr. L und der Richterin am LSG N aus dem Vertretungssenat gestellt.
Im Verhandlungstermin des Senats am 13.10.2017 ist für die Klägerin, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden
war, niemand erschienen. Der Vorsitzende hat zu Protokoll festgehalten, dass die Klägerin und ihr Bevollmächtigter am 19.09.2017
ordnungsgemäß geladen worden sind, was sich aus der Postzustellurkunde ergebe.
Im Verhandlungstermin hat der Senat zunächst folgenden Beschluss verkündet: "Nachdem die Ablehnungsgesuche hinsichtlich des
Vorsitzenden (Beschluss vom 27.09.2017) und der Berichterstatterin (Beschluss vom 05.10.2017) als unbegründet zurückgewiesen
worden sind, sind die weiteren Ablehnungsgesuche vom 05.10.2017 (erneute Ablehnung des Vorsitzenden, der Berichterstatterin
"und andere"), sowie vom 09.10.2017 (Ablehnung des Vorsitzenden, der Berichterstatterin, des weiteren Berufsrichters des 14.
Senats Dr. L und der Richterin am Landessozialgericht N aus dem Vertretungssenat) missbräuchlich und von daher unzulässig.
Mit ihnen sind - soweit sie überhaupt nachzuvollziehen sind - lediglich die Vorwürfe wiederholt worden, die bereits Gegenstand
der früheren als unbegründet zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchen gewesen sind. Der Senat kann im heutigen Termin unter Mitwirkung
der drei Berufsrichter des 14. Senats verhandeln und in diesem Termin auch eine Entscheidung treffen, denn bei unzulässigen
Ablehnungsgesuchen können abweichend von §
45 ZPO die abgelehnten Richterinnen und Richter selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden (BSG, Beschlüsse vom 16.02.2001, B 11 AL 19/01 B und vom 02.12.2008, B 13 R 23/08 BH).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
Sie ist jedoch in allen geltend gemachten Punkten unbegründet.
1.
Der insofern bereits unzulässige Klageantrag zu 1. führt zur Unbegründetheit der Berufung insoweit.
2.
Auch das Berufungsbegehren zu 2. ist unbegründet, da das entsprechende Klagebegehren zu 2. unzulässig war.
Der insofern bereits unzulässige Klageantrag zu 2. führt zur Unbegründetheit der Berufung auch insoweit.
3.
Auch das Berufungsbegehren zu 3. ist unbegründet.
Mit dem Klageantrag zu 3. im Schriftsatz vom 19.04.2011 begehrte der Bevollmächtigte der Klägerin als "Folgenbeseitigung"
bei unzulässig abgegebenen Drittschuldnererklärungen, die Löschung der Drittschuldnererklärungen und Erklärung dessen gegenüber
deren Empfängern sowie Bestätigung dessen gegenüber der Klägerin ("Folgenbeseitigung für die unzulässigen Beauskunftungen
binnen Wochenfrist nach Rechtskraft Datenlöschung bei den Empfängern zu betreiben hat mit Nachweis der Ausführung gegenüber
der Kln.").
4.
Auch das Berufungsbegehren zu 4. ist unbegründet.
5.
Auch das Berufungsbegehren zu 5. ist unbegründet.
Mit seinem fünften Begehren verlangt der Bevollmächtige der Klägerin, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen ("die Bkl. in
die Kosten zu verurteilen, da die Kln. ALS VERSICHERTE mit einschlägiger Kostenregelungsfolge Klage führt.").