Festsetzung einer Vergütung auf 0,00 Euro für ein mangelhaftes Sachverständigengutachten
Unverwertbares Gutachten
Inhaltliche Mängel
Verschulden des Sachverständigen
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder grundsätzlicher
Bedeutung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beschwerdeführerin für das mehrseitige, unter dem
06.07.2017 verfasste Schreiben, das sie selbst als "Fachgutachten KZGA Form" bezeichnet und fälschlich auf den 12.07.2017
datiert (ein irgendwie geartetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.07.2017 ist nicht aktenkundig), keine Vergütung beanspruchen
kann.
1. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts vom 20.04.2018, deren ausdrücklicher Tenor lautet: "Die für das gemäß
§
109 SGG eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. N zu erstattenden Kosten werden auf 0,00 EUR festgesetzt.", ist dahingehend
auszulegen, dass sich die Festsetzung einer Vergütung auf 0,00 Euro auf das unter dem 06.07.2017 verfasste Schreiben der Beschwerdeführerin,
das diese selbst als "Fachgutachten KZGA Form" bezeichnet, bezieht. Die Kostenrechnung der Beschwerdeführerin vom 04.10.2017
über insgesamt 5.376,53 Euro bezieht sich eindeutig auf dieses Schreiben. Ein anderes Gutachten, insbesondere das von der
Beschwerdeführerin so bezeichnete "Fachgutachten in Langform", hat die Beschwerdeführerin bislang nicht erstattet bzw. dem
Sozialgericht nicht vorgelegt. Sie hat vielmehr dadurch, dass sie im Schriftsatz vom 20.09.2017 unter anderem um schriftliche
Zusage der Übernahme der mit der Erstellung des "Fachgutachtens in Langform" verbundenen weiteren Kosten gebeten und auf die
richterliche Aufforderung vom 09.11.2017, ein Gutachten, das eine Darstellung der zugrunde liegenden Untersuchungsmethoden
und -ergebnisse enthält, binnen 3 Wochen vorzulegen, nicht reagiert hat, eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie das Schreiben
vom 06.07.2017 als vergütungsfähige gutachterliche Leistung betrachtet. Das Sozialgericht konnte und wollte dementsprechend
gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nur über den Kostenantrag vom 04.10.2017 bezogen auf das von der Beschwerdeführerin so bezeichnete "Fachgutachten KZGA Form"
vom 06.07.2017 entscheiden.
In der Sache hat das Sozialgericht damit (nur) entschieden, dass die Beschwerdeführerin für das unter dem 06.07.2017 erstattete
"Fachgutachten KZGA Form" keine Vergütung beanspruchen kann. Über einen etwaigen Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin
nach einer - möglicherweise in Zukunft erfolgenden - Vorlage eines den - noch darzulegenden - Mindestanforderungen entsprechenden
Sachverständigengutachtens hat das Sozialgericht nicht entschieden. Damit scheidet die spätere Festsetzung einer Vergütung
zu Gunsten der Beschwerdeführerin nach Vorlage z.B. des von der Beschwerdeführerin genannten "Fachgutachtens in Langform"
nach der Entscheidung des Sozialgerichts nicht aus (siehe hierzu auch unten 4.).
2. Das Sozialgericht durfte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG gerichtlich über die Kostenrechnung der Beschwerdeführerin vom 04.10.2017 entscheiden. Zwar hat die Beschwerdeführerin keine
gerichtliche Festsetzung beantragt. Das Sozialgericht durfte jedoch eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung für angemessen
halten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. JVEG). Ob die Beschwerdeführerin eine nach dem JVEG abrechnungsfähige Leistung erbracht hat, über deren Vergütung dann zunächst die zuständige Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu entscheiden gehabt hätte, stand nicht zuletzt aufgrund des Schriftwechsels der Beschwerdeführerin mit dem Sozialgericht
im Vorfeld der Erstellung der Kostenrechnung vom 04.10.2017 nicht fest. Eine vorherige Befassung der zuständigen Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle mit dem geltend gemachten Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin hätte deshalb unnötigen Verwaltungsaufwand
verursacht. Es war deshalb aus verwaltungs- und prozessökonomischen Gründen sachgerecht, dass über den geltend gemachten Vergütungsanspruch
der Beschwerdeführerin unabhängig von einem Antrag der Beschwerdeführerin direkt das Gericht entschieden hat. Die Beschwerdeführerin
hat zudem, wie bereits ausgeführt, deutlich gemacht, dass sie das Schreiben vom 06.07.2017 als abrechnungsfähige Leistung
verstanden haben und ohne ausdrücklich Zusage der Übernahme weiterer Kosten kein "Fachgutachten in Langform" erstatten will.
Von daher war eine gerichtliche Festsetzung auch deshalb sachgerecht, um zu klären, ob und gegebenenfalls welche weiteren
Leistungen die Beschwerdeführerin zu erbringen hat, um einen Vergütungsanspruch zu erwerben. So konnte zugleich der Fortgang
des Verfahrens gefördert werden.
3. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG für das Schreiben vom 06.07.2017, das die Beschwerdeführerin selbst als "Fachgutachten KZGA Form" bezeichnet, keine Vergütung
nach dem JVEG erhalten kann.
a) Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG erhält ein Berechtigter eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte
Leistung erbracht hat. Nach dieser Vorschrift scheidet ein Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Schreiben vom
06.07.2017 insgesamt aus, weil dieses von der Klägerin als "Fachgutachten KZGA Form" bezeichnete Schreiben eine mangelhafte
Leistung darstellt und diese insgesamt unverwertbar ist.
aa) Zur Beantwortung der Frage, wann eine mangelhafte Leistung im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG vorliegt, ist nach ganz überwiegender Meinung zu berücksichtigen, dass der beauftragte Sachverständige nicht im Rahmen eines
Dienst- oder Werkvertrags handelt. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe
des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen
oder Mängelhaftung sind hierauf nicht anwendbar. Demzufolge sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens
kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Es kommt lediglich darauf an, dass die Leistung
überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie Gericht oder Verfahrensbeteiligte das Gutachten inhaltlich beurteilen.
Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet
und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Ein Entschädigungsanspruch ist nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschl. v. 27.08.2012 - 2 S 1538/12 -, juris Rn. 4 m.w.N). Die Annahme von Unverwertbarkeit setzt dabei voraus, dass auch Nachbesserungen und Ergänzungen des
Gutachtens den Mangel der Verwertbarkeit nicht abstellen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Darüber
hinaus wird überwiegend verlangt, dass der Sachverständige die Unverwertbarkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig
verschuldet hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.; a.A. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.05.2018 - I-10 W 63/18, 10 W 63/18 -, juris Rn. 4).
Eine Unverwertbarkeit wegen inhaltlicher Mängel ist in der Rechtsprechung angenommen worden (siehe zusammenfassend Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke,
JVEG, § 8a Rn. 14), wenn ein Sachverständigengutachten in entscheidenden Punkten, insbesondere sprachlich, unverständlich ist (LSG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 22.02.2016 - L 5 KR 269/15 B -, juris Rn. 10), der Sachverständige nur das Ergebnis seiner Untersuchung mitteilt, so dass das Gutachten dem Gericht
nicht ermöglicht, den Gedankengängen des Sachverständigen nachzugehen, sie zu prüfen und sich ihnen anzuschließen oder sie
abzulehnen (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 21.08.1995 - 10 W 66/95 -, juris Rn. 11), oder wesentliche Gutachtenteile (bei sozialmedizinischen Gutachten z.B. die Auseinandersetzung mit der
Aktenlage, die Anamnese, die Biographie, die Beschwerdeschilderungen, die Darstellung der Befunderhebung auf klinischem oder
labortechnischem Gebiet, die Diagnose, die Prognose, ggf. Therapieempfehlungen, die Erörterung von Kausalzusammenhängen, die
Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur und Vorgutachten, die Beantwortung sozialmedizinischer Fragen) fehlen
(Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 22.04.2008 - L 1 B 89/08 SK -, juris Rn. 4).
bb) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schreiben v. 06.07.2017 um eine grob mangelhafte Leistung, die vollumfänglich
unverwertbar ist. Bei dem von der Beschwerdeführerin als "Fachgutachten KZGA Form" bezeichneten Schreiben handelt es sich
nicht um ein schriftliches Gutachten im Sinne von §
118 Abs.
1 SGG i.V.m. §
411 Abs.
1 ZPO, dessen Erstattung das Sozialgericht angeordnet hat. Es genügt weder der Form noch seinem Inhalt nach den Mindestanforderungen,
die an ein medizinisches Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren zu stellen sind. Die Beschwerdeführerin
hat deshalb nicht die gesetzlich von ihr geschuldete Leistung erbracht.
Dies folgt schon daraus, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Betreff-Zeile des Schreibens vom 06.07.2017 das Schreiben
nicht als "Gutachten", sondern mit "Gutachterliche Untersuchungsergebnisse/zusammenfassende Berichterstattung in Form eines
Kurzgutachtens unter zusammenfassende Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen" bezeichnet. Offensichtlich wollte die
Beschwerdeführerin nur eine Zusammenfassung eines - bereits vorliegenden, aber nicht übersandten oder noch zu erstellenden
- Sachverständigengutachtens vorlegen. Dies zeigt sich auch daran, dass sie im Schreiben vom 06.07.2017 mehrfach auf ein "Fachgutachten
in Langform" verweist. Die bloße Zusammenfassung eines Sachverständigengutachtens kann aber bereits begrifflich nicht mit
dem Sachverständigengutachten selbst gleichgesetzt werden.
Darüber hinaus enthält das Schreiben vom 06.07.2017 keine erkennbare und schon gar nicht den üblichen Gepflogenheiten sozialmedizinischer
Sachverständigengutachten entsprechende Gliederung und Struktur. Der für die Beurteilung wesentliche Akteninhalt wird ebenso
wenig wiedergegeben wie die Anamnese des Klägers und die im Einzelnen erhobenen Befunde. Die Beweisfragen werden nicht explizit
und vollständig, sondern nur "in Anlehnung" und "im Hinblick" und darüber hinaus nur partiell beantwortet. Die Erfüllung gewisser
formaler Mindestvoraussetzungen, wie etwa eine eindeutige Trennung zwischen Anamnese und Befunderhebung oder die nachvollziehbare
Herleitung der gestellten Diagnosen aus den erhobenen Befunden, ist jedoch Voraussetzung dafür, dass ein Gutachten überhaupt
als Erkenntnismittel verwertbar ist (vgl. Giesbert, in jurisPK-
SGG, §
128 Rn. 55). Dies ist bei dem Schreiben vom 06.07.2017 nicht der Fall.
Schließlich ist das Schreiben vom 06.07.2017 auch inhaltlich nicht aus sich heraus verständlich, so dass es von vornherein
nicht auf Überzeugungskraft und Schlüssigkeit geprüft werden kann. Die Beschwerdeführerin gibt die Ergebnisse ihrer Begutachtung
in ständigen Wiederholungen, sprachlich zum Teil unverständlichen und sinnentleerten Formulierungen (vgl. insoweit z.B. Seite
7 2. Absatz des Schreibens v. 06.07.2017) und ohne erkennbare gedankliche Struktur wieder. Da sie auf eine strukturierte Wiedergabe
des relevanten Akteninhalts, der Anamnese des Klägers und der von ihr selbst durchgeführten Untersuchungen und erhobenen Befunde
verzichtet, ist es dem Gericht von vornherein nicht möglich, aufgrund des Schreibens vom 06.07.2017 selbst die von der Beschwerdeführerin
wiedergegebenen Einschätzungen zu bewerten. Hierfür müsste das Gericht vielmehr auf das - bislang nicht vorliegende - "Fachgutachten
in Langform" zurückgreifen, auf das die Beschwerdeführerin selbst zur Erläuterung ihrer Ausführungen mehrfach verweist.
Die vorliegenden Mängel konnten nicht durch Nachbesserungen und Ergänzungen beseitigt werden. Für eine verwertbare Leistung
im Sinne von §
118 Abs.
1 SGG i.V.m. §
411 Abs.
1 ZPO hätte die Beschwerdeführerin vielmehr ein neues Gutachten erstatten müssen, das den dargelegten formalen und inhaltlichen
Mindestanforderungen an ein sozialmedizinisches Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht, z.B. möglicherweise
das von der Beschwerdeführerin selbst im Schreiben vom 06.07.2017 in Bezug genommene "Fachgutachten in Langform". Ein solches
Gutachten würde gegenüber dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 06.07.2017 ein aliud darstellen. Zur
Erstattung des "Fachgutachtens in Langform" hat das Sozialgericht die Beschwerdeführerin zudem ausdrücklich und fruchtlos
aufgefordert.
Schließlich trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erbringung der in jeder Hinsicht mangelhaften und vollständig unverwertbaren
Leistung in Gestalt des Schreibens vom 06.07.2017 auch ein grobes Verschulden. Die Beschwerdeführerin firmiert unter "Institut
für psychologische Fachgutachten". Sie wirbt damit, dass sie Fachgutachten unter anderem im Sozialrecht erstattet. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihr die Mindestanforderungen an ein sozialmedizinisches Gutachten im sozialgerichtlichen
Verfahren bekannt sind. Sie hätte dementsprechend ohne weiteres auf den ersten Blick erkennen können, dass das Schreiben vom
06.07.2017 den Anforderungen an ein schriftliches Sachverständigengutachten sozialgerichtlichen Verfahren nicht ansatzweise
genügt. Es spricht sogar viel dafür, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich die Erstattung eines den Anforderungen an ein
sozialmedizinisches Gutachten im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechenden Gutachtens unterlassen hat. Dass die Beschwerdeführerin
ein ausführlicheres Gutachten selbst für notwendig erachtet hat und grundsätzlich auch erstatten wollte, zeigt sich daran,
dass sie im Schreiben vom 06.07.2017 mehrfach auf ein "Fachgutachten in Langform" Bezug genommen hat. Sie hat ein solches
Gutachten offensichtlich nur deshalb nicht erstattet, weil sie im Laufe der Begutachtung gemerkt hat, dass sie mit dem ursprünglich
eingeplanten Zeitaufwand (nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 08.07.2016 40 bis 50 Stunden)
nicht auskommt. So hat sie im Schriftsatz vom 07.07.2017 ausgeführt, dass der Zeitaufwand 68,75 Stunden betrage. Da sie die
Überschreitung des ursprünglich angesetzten Zeitaufwandes dem Sozialgericht nicht angezeigt hatte, befürchtete sie möglicherweise,
dass sie in Anwendung von § 8a Abs. 4 JVEG nur etwa 5000 Euro und damit ausgehend von ihren eigenen Berechnungsansätzen (siehe dazu aber unten 4.) weniger erstattet
bekommen würde, als ihr an Zeitaufwand ihrer Einschätzung nach entstanden ist oder entstehen würde. Augenscheinlich hat sie
sich deshalb entschlossen, durch die Beschränkung auf das Schreiben vom 06.07.2017 Zeit zu sparen und (nach der Rechnung vom
04.10.2017) lediglich 44,25 Stunden abzurechnen, um so den eingezahlten Kostenvorschuss von 5000 Euro nicht wesentlich zu
überschreiten. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin damit bezogen auf den insgesamt geltend gemachten Zeitaufwand
von 68,75 Stunden in etwa so viel weniger angesetzt, wie sie nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 06.11.2017 für die Erstellung
des "Fachgutachtens in Langform" benötigt. Der Beschwerdeführerin ging es damit offensichtlich um Erlösoptimierung, für die
sie die Erstattung eines den dargelegten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügenden "Gutachtens" in Kauf genommen
hat.
b) Die Ausnahme von der Vergütungsbeschränkung nach § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG greift zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht ein. Nach dieser Vorschrift gilt die Leistung als verwertbar, soweit das Gericht
sie berücksichtigt. Das Sozialgericht hat das Schreiben vom 06.07.2017 zu keinem Zeitpunkt und in keiner Hinsicht für die
Entscheidung der Streitsache berücksichtigt, zumal das Verfahren weiterhin beim Sozialgericht anhängig ist.
c) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 GG) sowie des Willkürverbots gemäß Art.
3 Abs.
1 GG rügt, sind ihre Ausführungen abwegig. Das Sozialgericht hat der Beschwerdeführerin durch den Richterbrief vom 09.11.2017
in hinreichender Form rechtliches Gehör gewährt. Seine Ausführungen entsprechen darüber hinaus der obergerichtlichen Rechtsprechung
und werden, wie bereits dargelegt, vom Senat im Wesentlichen geteilt.
4. Wie sich bereits aus den Ausführungen zu 1. ergibt, ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob und
in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für ein den dargelegten Anforderungen entsprechendes und noch zu erstattenden Sachverständigengutachten
eine Vergütung verlangen könnte. Es ist dementsprechend durch den Senat auch nicht darüber zu entscheiden, ob eine etwaige
Vergütung nach § 8 Abs. 4 JVEG auf den eingezahlten Auslagenvorschuss von 5000 Euro beschränkt oder ob ein weiterer Vorschuss anzufordern ist. Für das weitere
Verfahren weist der Senat lediglich auf folgende Punkte hin:
a) Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor wirksam zur Sachverständigen ernannt, auch wenn es sich bei der Beschwerdeführerin
nicht um eine approbierte Ärztin handelt und sie dementsprechend nach dem eindeutigen Wortlaut von §
109 Abs.
1 Satz 1
SGG nicht zur Sachverständigen hätte ernannt werden dürfen. Die Beschwerdeführerin ist daher nach §
118 Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
407 Abs.
1 ZPO weiterhin zur Erstattung eines den dargelegten Anforderungen an ein sozialmedizinisches Gutachten im sozialgerichtlichen
Verfahren entsprechenden Sachverständigengutachtens verpflichtet. Wie bereits ausgeführt, hat sie ihre gesetzliche Pflicht
durch das Schreiben vom 06.07.2017 nicht erfüllt. Das Sozialgericht hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob und gegebenenfalls
welche Maßnahmen (z.B. Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Abberufung als
Sachverständige) zu ergreifen sind, um dem Verfahren Fortgang zu geben.
b) Sollte die Beschwerdeführerin ein den genannten Anforderungen entsprechendes Sachverständigengutachten erstatten, kann
sie hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine Vergütung erhalten. Insoweit ist jedoch auch für die Frage, ob das
Sozialgericht im Rahmen seines Ermessens einen weiteren Vorschuss anfordert oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs
nach § 8a Abs. 4 JVEG in Betracht kommt, zu berücksichtigen, dass es nicht auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, sondern ausschließlich
auf die ihr objektiv zustehende Vergütung ankommt (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 06.10.2015 - L 15 SF 323/14 -, juris Rn. 36). Insoweit besteht Anlass darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Kostenrechnung der Beschwerdeführerin
vom 04.10.2017 nicht der Rechtsprechung des Senats und des zuvor mit Vergütungsansprüchen nach dem JVEG befassten 4. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entspricht. So dürfte die Beschwerdeführerin nur nach der
Honorargruppe M 2 abzurechnen haben, weil sie lediglich eine Zustandsbegutachtung durchzuführen hat, bei der die körperliche
Verfassung und die geistigen und körperlichen Behinderungen des Klägers zu beurteilen sind (vgl. Beschl. des Senats vom 20.02.2015
- L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 31). Für das Aktenstudium sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für 100 Seiten jeweils 1 Stunde
einzusetzen (vgl. Beschl. des Senats vom 06.05.2013 -L 15 SB 40/13 B -, juris Rn. 7). Darüber hinaus erscheinen auch die Ansätze der Beschwerdeführerin für die Abfassung der Beurteilung und
Beantwortung der Beweisfragen deutlich überhöht (vgl. Beschl. des Senats v. 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der Beschwerdeführerin auch bei Erstattung eines den genannten
Anforderungen entsprechenden Sachverständigengutachtens ein Vergütungsanspruch zusteht, der hinter dem bereits eingezahlten
Auslagenvorschuss zurückbleibt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§
177 SGG).