Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2016 - 18 R 1120/15
Altersrente Verrechnung von Beitragsansprüchen einer Berufsgenossenschaft Verrechnung durch Verwaltungsakt
1. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger von einem anderen Leistungsträger ermächtigt werden, dessen Ansprüche gegen einen Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung zu verrechnen, soweit eine Aufrechnung nach § 51 SGB I zulässig ist.
2. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen (jeder Art) gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind.
3. Die Verrechnung darf grundsätzlich durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) erfolgen.
Normenkette:
SGB I § 51 Abs. 1
, ,
SGB I § 54 Abs. 2
,
SGB I § 54 Abs. 4
,
SGB X § 31
Vorinstanzen: SG Dortmund 10.11.2015 S 25 R 1197/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: