Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Berücksichtigung der während dieser
Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger ist Ingenieur (Abschluss des Studiums an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau
S. E. in N. am 18. Juli 1969). Er war vom 1. August 1969 bis zum 24. März 1977 als Betriebsingenieur beim volkseigenen Betrieb
(VEB) Papierfabriken Q., vom 28. März 1977 bis 30. Juni 1981 als Hauptschweißverantwortlicher beim VEB Wohnungs- und Gesellschaftsbaukombinat
(WGK) G./P., vom 3. Juli 1981 bis 30. November 1981 als Bereichsingenieur beim VEB Zementwerk F., vom 1. Dezember 1981 bis
14. Februar 1986 als Bezirksstellenleiter beim Kraftfahrzeugtechnischen Amt der DDR (KTA) und vom 16. Februar 1986 bis zu
einem Zeitpunkt über den 30. Juni 1990 hinaus als Leiter des Schweißtechnischen Zentrums (STZ) M. und als Sicherheitsbeauftragter
der Handwerkskammer des Bezirks G./P. tätig.
Am 26.10.2004 beantragte der Kläger die Anerkennung der vorgenannten Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 22.4.2005, Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005). Der Kläger habe keine positive
Versorgungszusage zu Zeiten der DDR erhalten, er sei auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung
nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden oder habe am 30. Juni 1990 eine versorgungsrechtlich relevante
Beschäftigung ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Dezember 2005 Klage erhoben und vorgetragen, er habe am 30.6.1990 sehr wohl eine Tätigkeit
ausgeübt, aufgrund der ihm zwingend eine Versorgungszusage für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
hätte erteilt werden müssen. Nach dem Abschluss seines Studiums im Juli 1969 sei er berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung
Ingenieur zu führen; als solcher habe er anschließend durchgängig gearbeitet, zuletzt beim STZ M. Dabei habe es sich um eine
technische Schule im Sinne von § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz (2. DB AVItech) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 gehandelt.
Im STZ seien Aus- und Fortbildungen in unterschiedlichen Schweißverfahren und -technologien durchgeführt sowie Prüfungen abgenommen
worden. Ingenieurtechnisches Wissen sei für diese Tätigkeit entscheidend gewesen, so dass hierfür nicht Berufsschullehrer,
sondern Ingenieure eingesetzt worden seien. Er selbst sei Leiter des STZ in M. gewesen, als solcher habe er den Haushaltsplan
aufgestellt, habe vor der Handwerkskammer G.Vereidigungen vorgenommen und Geld für Investitionen des Zentrums von der Handwerkskammer
erstritten; außerdem habe er als Dozent gearbeitet. Sein Arbeitgeber sei die Handwerkskammer des Bezirks (HdB) G./P. gewesen.
Das STZ sei allerdings gegenüber dieser organisatorisch unabhängig gewesen, habe über eine eigene Leitungsstruktur, eine eigene
haustechnische Versorgung und Verpflegung (Hausmeister/Heizer/Küchenkraft) verfügt. Eine rechtliche Selbstständigkeit in der
Gestalt, dass das Zentrum eine eigenständige juristische Person gewesen sei, habe zwar nicht bestanden. Das sei jedoch nicht
entscheidend, da Schulen in der DDR generell weder ökonomisch noch juristisch selbstständig gewesen seien. Beschäftigte der
Schulen seien stets Beschäftigte des Trägers der Schule gewesen; das gelte auch für die Betriebsschulen der DDR.
Das Bundessozialgericht (BSG) habe zu "Forschungseinrichtungen" entschieden, dass sie unter § 1 Abs 2 der 2. DB AVItech fielen, wenn sie der Wirtschaft zuzurechnen seien. Daraus könne abgeleitet werden, dass unter "technische
Schulen" ebenfalls solche zu verstehen seien, die der Wirtschaft zuzurechnen seien. Dieses Kriterium erfülle das STZ M. offensichtlich.
Zur weiteren Begründung hat der Kläger seinen Arbeitsvertrag und den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zu den Akten
gereicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2005 zu verpflichten,
die Zeiten vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz
sowie die entsprechenden Verdienste festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe am 30.6.1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage besessen. Das STZ M. habe nicht zu den
von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben erfassten Beschäftigungsstellen gehört. Es habe sich um eine Einrichtung der HdB G./P. und nicht um eine juristisch
und ökonomisch selbständige Einrichtung in Gestalt einer technischen Schule gehandelt. Es habe auch nicht dem Ministerium
für Hoch- und Fachschulwesen unterstanden. Der Kläger sei somit bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der nach den Regeln
der Versorgungssysteme nicht einbezogen gewesen sei. Da der Kläger die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz am Stichtag nicht erfülle, erübrige sich eine Prüfung bezüglich der davor von ihm zurückgelegten
Beschäftigungen.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.11.2008). Der Kläger habe im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme
der DDR zum 30.6.1990 keine konkrete Aussicht gehabt, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz zu erhalten. Er sei weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder
des Bauwesens noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung
erfassten Betriebs müsse nach der Rechtsprechung des BSG die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung bzw. Fabrikation von Sachgütern bzw. die
Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein. Das STZ M. erfülle diese Voraussetzung nicht. Der Betrieb sei auch
kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs 2 2. DB AVItech gewesen, weil er in dieser Norm nicht genannt werde. Die
nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR sei bundesrechtlich
nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten. Der Einigungsvertrag habe grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von Einbezogenen
in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Daher könne eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten
Betriebe gemäß § 1 Abs 2 der 2. DB AVItech nicht erfolgen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Entgegen der
Auffassung des SG handele es sich bei dem STZ M. um einen Betrieb, der einem VEB im Sinne der VO AVItech iVm § 1 Abs 1 und 2 der 2. DB AVItech
vom 24.5.1951 gleichgestellt sei (GBl DDR I S 487). Allein der Umstand, dass der Name des STZ nicht ausdrücklich aufgeführt
werde, ändere daran nichts, denn es handele sich um eine in der Vorschrift ausdrücklich genannte technische Schule. Insofern
überreiche er Unterlagen betreffend das STZ (einen groben Entwurf und eine konkretere Konzeption samt Struktur- und Stellenplan)
aus dessen Planungsphase. Als Leiter sei danach jemand mit hohem Kenntnisstand der Schweiß- und Schneidetechnik und langjähriger
Erfahrung in Leitungstätigkeiten gesucht worden. Diese Voraussetzungen habe er ua auch deshalb erfüllt, weil er am 23.12.1971
eine Zusatzausbildung zum Schweißingenieur im Rahmen eines postgraduierten Studiums erfolgreich abgeschlossen habe. Sein Gehalt
sei ausweislich seines Arbeitsvertrages nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Schwermaschinenindustrie und somit ohne Bezug
zu seinem Arbeitgeber, der Handwerkskammer G./P., vereinbart worden. Im STZ seien nicht nur Handwerker, sondern auch Mitarbeiter
der Produktionsfirmen des Bezirks geschult worden, da ansonsten keine gleichartige Einrichtung (von VEB Betrieben) vorgehalten
worden sei. Welche zu schulenden Personen (Handwerker oder Produktionsmitarbeiter) die Mehrzahl gestellt hätten, könne er
nicht sagen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2008 zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Sie hat vor dem Termin mitgeteilt, dass der
vorgesehene Sitzungsvertreter kurzfristig erkrankt sei und Einverständnis bestehe, in ihrer Abwesenheit zu verhandeln und
zu entscheiden.
Die Beklagte ist der Ansicht, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass überhaupt Beschäftigte von Fach- oder Hochschulen
- und dazu würden auch technische Schulen zählen - in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgenommen
worden seien. Für Beschäftigte der Erwachsenenbildung und der beruflichen Qualifikation seien in der ehemaligen DDR keine
Zusatzversorgungssysteme vorgesehen gewesen. Beim Kläger sei wie bei allen anderen Antragstellern entscheidend auf die (juristische)
Person des Arbeitgebers (hier die HdB G./P.) abzustellen. Wo man vom Arbeitgeber konkret eingesetzt worden sei (vorliegend
beim STZ M.), spiele hingegen keine Rolle für die Frage nach einer Anwartschaft auf Leistungen aus dem Zusatzversorgungssystem.
Die HdB G./P. sei weder ein VEB noch ein diesem gleichgestellter Betrieb und insbesondere keine technische Schule gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend
den Kläger und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I. Der Senat kann trotz Nichterscheinens eines Vertreters für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger
mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG Gelsenkirchen hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2005 ist rechtmäßig; er beschwert
den Kläger nicht im Sinne des §
54 Abs
2 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1.4.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeiten der
fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und auf Feststellung der in diesem Zeitraum
erzielten Arbeitsentgelte.
1. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des
SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27 (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat folgende Daten
zu enthalten (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 15; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze
anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).
2. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 16; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz
- vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen § 1 Abs 1 seither unverändert. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften,
die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet
(§
18 Abs
3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV)) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust von Anwartschaften bei einem
Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2),
sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
a. Der Begriff Anspruch umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-) Recht auf Versorgung, wie die in §
194 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) umschriebene Berechtigung - an die auch §
40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) anknüpft -, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen zu verlangen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages.
Dagegen umschreibt Anwartschaft entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene,
in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall)
erfüllt sind (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 19; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).
Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Versorgung iS
des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten
war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie (konkret) in ein Versorgungssystem
einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 19; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 4 Rdnr 8 f).
b. Der Kläger hat auch nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem eine Anwartschaft auf Versorgung
iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom
BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 20; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 6/09 R, juris-Rdnr 22-36; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 9/09 R, juris-Rdnr 15-31; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 10/09 R, juris-Rdnr 15-31; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 16/09 R, juris-Rdnr 17-33; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 17/09 R, juris-Rdnr 15-31; BSGE 106, 160; BSG, 4. Senat SozR 3-8570 § 1 Nr 7; BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R; BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17; BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 2 S 14.; BSG, Urteil vom 10.4.2002, Az B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 3 S 20; BSG, Urteil vom 10.6.2002, Az B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 5 S 33; BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 6 S 40; BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 7 S 60; BSG, Urteil vom 10.4.2002, Az B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 8 S 74; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 2/09 R, juris-Rdnr 16-32), weil er am 30.6.1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er war an
diesem Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten
Betrieb beschäftigt, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG nicht eröffnet ist.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden
Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind die Regelungen für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet H
Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung
der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden
sind. Dies sind insbesondere die VO AVItech und die 2. DB AVItech, soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht
oder höherrangiges Recht verstoßen (BSG, Urteil vom 19.7.11, Az B 5 RS 4/10R; juris-Rdnr 21).
Nach § 1 VO AVItech und der dazu ergangenen 2. DB AVItech hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von
folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG, Urteil vom 19.7.11, Az B 5 RS 4/10R; juris-Rdnr 22; BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,
aa. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
bb. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
cc. und von der Ausübung dieser Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens
oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB AVItech gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zu aa. Die persönliche Voraussetzung, das Führen der Bezeichnung "Ingenieurs", erfüllt der Kläger unstrittig und unzweifelhaft.
Er hat am 18.7.1969 sein Studium an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau S. E. in N. erfolgreich abgeschlossen
und war seither berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. Dadurch, dass der Kläger am 23.12.1971 die Zusatzausbildung zum
"Schweißingenieur" im Rahmen eines postgraduierten Studiums erfolgreich abschloss, erfüllt er die persönliche Voraussetzung
für die fingierte Versorgungsanwartschaft hingegen nicht (erneut). Die in postgradualen Studiengängen erworbenen beruflichen
Bezeichnungen ersetzen auch nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 nicht ein Hoch- oder Fachschulstudium. Es handelte
sich vielmehr um Studiengänge zur Weiterbildung (vgl § 2 Abs 1 S 1 der Anordnung über die postgradualen Studien vom 4.3.1988,
GBl DDR I S 72), die auf den in einem Hochschulstudium und durch Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbauten
(ausführlich: BSG, Urteil vom 18.10.2007, Az B 4 RS 17/07 R, juris-Rdnr 37-40).
Zu bb. Der Kläger hat am Stichtag auch keine Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt, als er in der Zeit vom 16.2.1986 bis zu einem
Zeitpunkt über den 30.6.1990 hinaus als Leiter und Dozent des STZ M. sowie als Sicherheitsbeauftragter der HdB G./P. (vgl
Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie die Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag) tätig geworden
ist. Der Kläger betont, dass für seine Einstellung und die tatsächliche Arbeitsausübung, sein ingenieurtechnisches Wissen
entscheidend gewesen sei. Dafür spricht, dass der Beschreibung der Stelle des Leiters des STZ in den entsprechenden Konzeptionsunterlagen
entnommen werden kann, dass ein Hochschulabsolvent des Fachgebiets Schweiß- und Schneidetechnik gesucht wurde. Das Gehalt
des Klägers wurde ausweislich des Arbeitsvertrags unter Zugrundelegung des Rahmenkollektivvertrags für die Schwermaschinenindustrie
vereinbart, was ebenfalls für eine ingenieurtechnische Tätigkeit spricht. Ob der Kläger überwiegend Mitarbeiter von Produktionsbetrieben
statt von Handwerksbetrieben schulte, kann dabei dahinstehen. Eines Bezugs zum Produktionsbetrieb bedarf es nach dem Wortlaut
der 2. DB AVItech bei den den VEB gleichgestellten Forschungsinstituten und Schulen nicht (BSG, Urteil vom 19.7.2011, B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 27, 28; vgl zur Erfassung von Lehrkräften an Fach- und Hochschulen durch die VO AVItech unabhängig von der
konkreten Förderung des Produktionsprozesses: BSG, Urteil vom 31.3.2004, B 4 RA 31/03, juris-Rdnr 19).
Auch wenn man die schweißtechnisches Wissen vermittelnde Dozententätigkeit des Klägers somit eher der Arbeit eines Ingenieurs
als der eines Lehrers - ein entsprechendes Hochschulstudium hat der Kläger nicht absolviert - zuordnet, so bleibt zu beachten,
dass die Tätigkeit selbst nach seinem eigenen Vorbringen gerade einmal ein Fach (Fügetechnik) einer Vielzahl von technischen,
sprachlichen und gesellschaftspolitischen Fächern seines Ingenieurstudiums im Bereich Kraft- und Arbeitsmaschinenbau betraf
(vgl zu den Fächern des Studiengangs: "Fachschulberufe, Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiete
der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium" 1. Aufl 1982).
Die in Bezug auf die Kenntnisse und Fähigkeiten als Ingenieur für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau derart eingeschränkte Tätigkeit
des Klägers kann insgesamt nicht als Ingenieurtätigkeit angesehen werden, zumal eine Dozententätigkeit in einem STZ im Buch
"Fachschulberufe, Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiete der Fachrichtungen an den Ingenieur-
und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium", 1. Aufl 1982, nicht einmal der Art nach erwähnt
wird.
Hinzu kommt, dass die Vermittlung schweiß- und schneidetechnischen Wissens lediglich einen Teil der Arbeit des Klägers ausmachte.
Daneben war er als Leiter des STZ für die Aufstellung des Haushaltsplans, für Vereidigungen vor der HdB G./P., das Erstreiten
von Geldern für Investitionen des Zentrums, die Erfassung von Daten etc zuständig. Entsprechend suchte man laut den Konzeptionsunterlagen
des STZ jemanden, der auch über langjährige Erfahrung in Leitungstätigkeiten verfügte. Der Kläger war insoweit überwiegend
kaufmännisch, organisierend sowie leitend und gerade nicht als Ingenieur tätig (vgl zum Fehlen der sachlichen Voraussetzungen
für eine Einbeziehung in die AVItech bei einem als Preisbildner und damit überwiegend wirtschaftlich bzw kaufmännisch tätigen
Ingenieur: BSG, Urteil vom 23.8.2007, Az B 4 RS 2/07 R, juris-Rdnr 19). Außerdem war er auch noch Sicherheitsbeauftragter der HdB G./P ... Wenn insoweit nicht einmal der Kläger
selbst sicher angeben kann, wie groß der Anteil der jeweilige Arbeiten war, so geht das nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs-
und Beweislast grundsätzlich zu seinen Lasten, da es sich um einen anspruchsbegründenden Umstand handelt.
Ob ausnahmsweise die sachliche Voraussetzung auch erfüllt sein kann, wenn sie nur einen geringen Teil des gesamten Spektrums
der am 30.6.1990 verrichteten Tätigkeit betrifft, kann im Ergebnis offen bleiben.
Zu cc. Jedenfalls erfüllt der Kläger nicht die betriebliche Anspruchsvoraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der
Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO AVItech vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93 S 844) und der 2. DB AVItech
vom 24. Mai 1951 (GBl I Nr. 62 S. 487). Er war an diesem "Stichtag" nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht eröffnet ist.
a. Bei welchem Betrieb man am 30. Juni 1990 beschäftigt war, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 2 S 6, S 13; BSG, Urteil vom 6.5.2004, Az B 4 RA 49/03 R, juris-Rdnr 21; BSG, Urteil vom 16.3.2006, Az B 4 RA 30/05 R, juris-Rdnr 28; BSG, Urteil vom 7.9.2006, Az B 4 RA 39/05 R, juris-Rdnr 15; BSG, Urteil vom 7.9.2006, Az B 4 RA 41/05 R, juris-Rdnr 15; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 6/09 R, juris-Rdnr 37; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 9/09 R, juris-Rdnr 32; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 10/09 R, juris-Rdnr 32; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 17/09 R, juris-Rdnr 32). Wie sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 11.2.1986 ergibt, war dies vorliegend die HdB G./P ...
Bei ihr handelte es sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig, weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Aufgabe der Handwerkskammern der Bezirke war, durch eine aktive
politisch-ideologische Arbeit mit den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den der Gewerberolle der Handwerkskammern
der Bezirke eingetragenen Gewerbetreibenden dazu beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben
gewissenhaft erfüllen (I § 1 der Anlage zur VO über das Statut der Handwerkskammern der Bezirke vom 21.2.1973; GBl I Nr 14
1973).
b. Selbst wenn man insoweit dem Kläger folgen und bei der Frage nach dem Beschäftigungsbetrieb eine Ausnahme für den Fall
einer Beschäftigung bei (technischen) Schulen machen würde, weil diese - so der Kläger - in der DDR nie juristisch selbstständig
gewesen seien, sondern stets einer anderen juristischen Person angeschlossen waren, so ändert dies nichts am Ergebnis. Wenn
man nämlich statt auf die HdB G./P. auf das STZ M. abstellte, das räumlich und organisatorisch (eigene Mitarbeiter: Leiter,
Dozenten, Hausmeister, Heizer, Küchenkraft) von der Handwerkskammer getrennt war, so handelte es sich auch hierbei um keinen
volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen gleichgestellten Betrieb.
aa. Von einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist nur dann auszugehen, wenn es sich erstens um einen Betrieb handelte, der
auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet hat (vgl dazu BSG, Urteil vom 9.4.2002, B 4 RA 3/02 R; BSG vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R) und organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte
Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmoell)
von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18.12.2003, Az B 4 RA 14/03 R, juris-Rdnr 28; BSG, Urteil vom 6.5.2004, Az B 4 RA 44/03 R, juris-Rdnr 17; BSG, Urteil vom 27.7.2004, Az B 4 RA 8/04 R, juris-Rdnr 20; BSG, Urteil vom 27.7.2004, Az B 4 RA 11/04 R, juris-Rdnr 18; BSG, Urteil vom 23.8.2007, Az B 4 RS 3/06 R, juris-Rdnr 23; BSG vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Ferner ist zu beachten, ob die industrielle Produktion dem Betrieb
das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen ist (BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 6 S 35, S 46 und S 47; BSG, Urteil vom 23.8.2007, Az B 4 RS 3/06 R, juris-Rdnr 23). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst,
die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist allein,
welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte (BSG, Urteil vom 18.12.2003, Az B 4 RA 14/03 R, juris-Rdnr 28; LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08, juris-Rdnr 15).
Gemessen an diesen Maßstäben handelte es sich bei dem STZ M. zumindest um keinen Produktionsbetrieb, denn Hauptgegenstand
der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes war die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, also das Anbieten, Vorhalten
und Erbringen klassischer Dienstleistungen. Das Zentrum befasste sich nach den Angaben des Klägers und den aus der Planungsphase
stammenden (Entwurfs- und Planungs-) Unterlagen mit den unterschiedlichsten Arten der Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten
der Schweißtechnik (Ausbildung von Schweißverantwortlichen sowie von Lehrlingen, Meisterlehrgänge etc.), wurde als Konsultationsstützpunkt
für schweißtechnische Fragen tätig und beschäftigte sich mit organisatorischen sowie mit Zulassungsfragen etc. Hierbei handelte
es sich nicht um Dienstleistungen, die der industriellen Massenproduktion zuzuordnen waren. Auch die gelegentliche Ausführung
von Sonderschweiß- und -schneidearbeiten, die ausrüstungsbedingt nur schwer in Einzelbetrieben bewältigt werden konnten, stellte
keine Massenproduktion des STZ dar. Es handelte sich zudem nicht um den Hauptgegenstand des STZ M ...
bb. Das STZ M. war auch kein einem VEB der Industrie und des Bauwesens gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 VO AVItech.
Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung
überantwortet, § 5 VO AVItech. Nach § 1 Abs 2 der 2. DB AVItech waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche
Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen;
Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie
des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie);
Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Das STZ kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich beim STZ
auch nicht um eine "technische Schule".
Anders als das SG meint, folgt das jedoch nicht bereits daraus, dass das STZ nicht namentlich in der 2. DB AVItech genannt wird. Das ist auch
bei den volkseigenen Betrieben nicht der Fall. Die 2. DB AVItech nennt die von ihr erfassten Betriebe nicht namentlich, sondern
nur nach Kategorien (technische Schulen, Fach- und Hochschulen etc).
Was bundesrechtlich unter einer technischen Schule iSd Durchführungsbestimmung zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des
EinigVtr Nr 9 (Regelungen) neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch
der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSG, Urteil vom 9.4.2002, AZ B 4 RA 41/01 R; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Der staatliche Sprachgebrauch ergibt sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus
dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR. Bundesrecht sind dabei auch allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie
Bundesrecht ergänzen (vgl BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 §
162 Nr 17; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 §
132 VwGO Nr 133).
Streng am Wortlaut der 2. DB AVItech orientiert ist festzustellen, dass das STZ in seinem Namen ("Schweißtechnisches Zentrum")
zwar das Begriffsmerkmal "technisch", nicht jedoch das zweite Begriffsmerkmal der "Schule" führte. Daraus kann indes nicht
der zwingend der Schluss gezogen werden, dass es sich beim STZ um keine technische Schule iSd Vorschrift gehandelt hat. Eine
entsprechende Namensgebung mag zwar eine eindeutige Zuordnung ermöglichen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8.9.2004,
Az L 4 RA 45/03), ihr Fehlen schließt die Zuordnung jedoch nicht aus.
Das Binnenrecht der DDR definierte den Begriff der technischen Schule nicht und verwandte ihn auch nicht eindeutig (umgrenzt).
Aus den danach ergänzend heranzuziehenden, allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere nach der historischen und teleologischen
Auslegungsmethode, folgt indes, dass es technische Schulen im Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990
in der DDR seit langer Zeit nicht mehr gab. Geschichtlicher Hintergrund der Schaffung der Zusatzversorgungssysteme war der
starke personelle Aderlass der DDR, insbesondere bei hochqualifizierten Fachkräften, Ende der 40er/Anfang der 50er Jahre (van
Melis/Bispinck, "Republikflucht" - Flucht und Abwanderung aus der SBZ/DDR 1945 bis 1961, Schriftenreihe der Vierteljahreshefte
für Zeitgeschichte, 2006). Um diesen einzudämmen, schlug Walter Ulbricht auf dem 3. Parteitag der SED vom 20. bis zum 24.7.1950
vor, neben höheren Löhnen für die technische Intelligenz eine zusätzliche Altersversorgung zu schaffen (Film-FUNKEN, Betriebszeitung
für die Belegschaft der VEB Filmfabrik Wolfen, Fotochemisches Kombinat, Nr 35 vom 5.9.1950, S 6). Diesen Vorschlag setzte
die Regierung der DDR mit der VO AVItech vom 17.8.1950 umgehend um. Allerdings führten die restriktiv-engen, kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen der hierzu erlassenen 1. DB AVItech vom 26.9.1950, die Konturlosigkeit der darin verwandten unbestimmten
Rechtsbegriffe und das bürokratische Vorschlagswesen dazu, dass die 1. DB VO AVItech kaum genutzt wurde. Deshalb beauftragte
das Politbüro die Regierung, "konkrete Maßnahmen zu ergreifen und sofort gesetzliche Bestimmungen herauszugeben, die den kurzfristigen
Abschluss von Einzelverträgen mit der technischen Intelligenz garantieren". Dabei werde "empfohlen", in den Einzelverträgen
auch die Altersversorgung für die technische Intelligenz zu sichern (Kommunique des Politbüros der SED, zitiert nach: Neues
Deutschland, Organ des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, vom 27.4.1951). Diesen Auftrag des
Politbüros erfüllte die Regierung der DDR mit der 2. DB AVItech vom 24.5.1951. Mit ihr konkretisierte sie den Anwendungsbereich
des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz und zwar im Wesentlichen anhand und zur Erfüllung des ersten Fünfjahresplans,
der am 1.1.1951 in Kraft getreten war (Gesetz über den Fünfjahresplan zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen
Republik - Fünfjahresplan - vom 1.1.1951, GBl DDR, S 973). Die (Liste der den VEB gleichgestellten Betriebe nach der) 2. DB
AVItech ist anschließend nicht mehr aktualisiert worden. Dies war nach dem Mauerbau 1961 schon deshalb nicht notwendig, weil
die durch sie geförderten Fachkräfte nicht mehr in den Westen fliehen konnten und der Staat deshalb keine Anreize für einen
Verbleib in der DDR mehr benötigte. Da die 2. DB AVItech somit den Zustand der DDR-Volkswirtschaft Anfang der 50er Jahre widerspiegelte,
erfasste sie keine neueren Entwicklungen und damit auch nicht das STZ M ...
Ergänzend nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des LSG Sachsen im Urteil vom 8.2.2011,
Az L 5 R 172/08, Bezug, die er für zutreffend hält und sich zu eigen macht:
"Die politische Führung der DDR hatte im September 1950 im "Fünfjahresplan für die sozialistische Volkswirtschaft für die
Jahre 1951 bis 1955" die Notwendigkeit postuliert, die einzusetzenden Arbeitskräfte für ihre Tätigkeiten mit der damit verbundenen
Entwicklung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens zu befähigen und insbesondere den Anteil der Facharbeiter unter den Arbeitskräften
wesentlich zu erhöhen. Zugleich wurde für erforderlich erachtet, den Bestand an wissenschaftlich ausgebildeten Kadern in der
Volkswirtschaft auf den für die sozialistische Entwicklung erforderlichen Stand zu bringen. Es sollte ein Abschnitt der Erwachsenenbildung
eingeleitet werden, von dem erwartet wurde, dass er von grundsätzlicher Bedeutung für die Herausbildung des künftigen Gesamtsystems
der Erwachsenenbildung und dessen Profilierung werde. Es wurde davon ausgegangen, dass die neue Qualität der ökonomischen
Entwicklung und die damit verbundenen Anforderungen an die Qualifikationsstruktur in der Volkswirtschaft eine zunehmend engere
Bindung der Erwachsenenbildung an die Produktion erfordere und, dass dies von den bereits bestehenden Volkshochschulen, deren
Einzugsgebiete jeweils das gesamte Territorium eines Kreises umfasste und die bei ihrer Bildungsarbeit in den Betrieben nur
mittelbar von außen her wirkten, nicht gewährleistet werden könne. Dabei entstanden zunächst den Werkleitungen der Betriebe
unterstellte, aus den Volkshochschulen ausgegliederte, selbstständige Bildungseinrichtungen, sog. Betriebsvolkshochschulen.
Anschließend wurde ab dem Jahr 1952 die berufliche Erwachsenenbildung in den volkseigenen Betrieben aus dem Verantwortungsbereich
der Volkshochschulen ganz herausgelöst und den zuständigen Fachministerien sowie deren nachgeordneten Stellen übertragen.
Durch die "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben"
vom 5. März 1953 (GBl Nr 33, S 406 ff) erfolgte die Weiterentwicklung der Betriebsvolkshochschulen zu technischen Betriebsschulen,
einem neuen Typ der Einrichtungen der Erwachsenenqualifizierung (§ 7 Abs 2 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung
der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406, 407]). So sollten
systematisch die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter entsprechend den Forderungen
der politischen Führung der DDR im "Fünfjahresplan für die sozialistische Volkswirtschaft für die Jahre 1951 bis 1955" zu
realisieren. Die technischen Betriebsschulen hatten die Aufgabe, - die volkswirtschaftlich notwendigen Maßnahmen zur Aus-
und Weiterbildung in Form von "produktionstechnischen Schulungen" (individuelle Schulung, Brigadeschulung, Schulung in Kursen)
auf der Grundlage der Ausbildungs- und Qualifizierungspläne durchzuführen, - die Schulungsarten in Zusammenarbeit mit der
Abteilung für Arbeit festzulegen, - betriebliche Ausbildungsunterlagen für die verschiedenen Arten der Ausbildung und Qualifizierung
auszuarbeiten, - Angehörige der technischen Intelligenz sowie Aktivisten und hochqualifizierte Arbeiter als Lehrkräfte für
den theoretischen Unterricht und als Instrukteure für die praktischen Unterweisungen zu gewinnen und sie bei ihrer Arbeit
pädagogisch und methodisch anzuleiten, - Maßnahmen für die Schulung der Lehrkräfte und Instrukteure zu treffen sowie - Zwischen-
und Abschlussprüfungen durchzuführen (§ 8 Abs. 3 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406, 407]). Sie waren damit verantwortlich
für die Vorbereitung für neue berufliche Tätigkeiten bis zur Ausbildung in einem neuen Beruf, die sie betriebsgerecht zu gewährleisten
hatten. Teilnehmer waren diejenigen Arbeiter, - die als Berufsfremde neu in die Betriebe eintraten und für bestimmte Tätigkeiten
ausgebildet werden mussten, - die bereits im Betrieb beschäftigt waren und aufgrund von Umstellungen in einem anderen, ihrer
vorherigen Tätigkeit nicht verwandten Beruf arbeiten sollten, und - die von Ungelernten zu Angelernten auszubilden waren (§
2 Abs 2 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406]). Die Ausbildungsmaßnahmen umfassten berufstheoretischen Unterricht, praktische
Unterweisungen und Unterricht in gesellschaftswissenschaftlichen Fächern. Maßnahmen der Weiterbildung waren auf das Vertiefen
und Erweitern der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des bisherigen Berufs oder eines verwandten Berufs gerichtet. Sie
beinhalteten beispielsweise den Erwerb eines technischen Minimums, die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten zum Beherrschen
neuer Technologien oder neuer Produktionsausrüstungen sowie an Aktivistenschulen der technischen Betriebsschulen das Studium
der Erfahrungen der Neuerer der Produktion, das Bekanntmachen mit sowjetischen Arbeitsmethoden sowie die Befähigung zur Erfüllung
und Übererfüllung von neuen technisch begründeten Arbeitsnormen (vgl. dazu insgesamt: §§ 3 und 4 der "Verordnung über die
Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl
Nr 33, S 406f.] sowie: Autorenkollektiv unter Leitung von Gottfried Schneider, "Erwachsenenbildung" [in der DDR], Volk und
Wissen, volkseigener Verlag Berlin, 1. Aufl. 1988, S. 53-55)."
Unter die so umschriebenen, aus den Volkshochsuchulen ausgegliederten, selbstständigen Bildungseinrichtungen bzw. ab März
1953 technischen Betriebsschulen fiel das erst 1986 von der HdB G./P. neu gegründete STZ M. erkennbar nicht.
Anfang der 60er Jahre wurde der Bereich der Erwachsenenbildung mit dem "Übergang zum umfassenden Aufbau des Sozialismus in
der DDR" beauftragt, die Werktätigen durch Wissensvermittlung auf allen Gebieten für das Beherrschen ihrer Arbeit und die
aktive Teilnahme an der Lenkung und Leitung des Staates zu qualifizieren. Aus der neu entstandenen Situation, die mit der
Einführung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und der Abschottung der Staatsgrenze entstanden war, hatte das Zentralkomitee
der SED im November 1961 Schlussfolgerungen für den weiteren Aufbau des Sozialismus gezogen. Es wurde darauf abgezielt, durch
eine straffe und einheitliche Leitung und Koordinierung der Produktionsabläufe und des gesellschaftlichen Lebens die rasche
Entwicklung der Produktivkräfte zu gewährleisten, alle Schichten der Bevölkerung noch intensiver in den sozialistischen Aufbau
mit einzubeziehen und die Kultur mit der Lösung ökonomischer Probleme zu verbinden. Man sah die Notwendigkeit den Inhalt der
beruflichen Erwachsenenbildung besser mit den Produktionsaufgaben der betreffenden Werktätigen zu verbinden und unmittelbar
zur Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und zur fortlaufenden Steigerung der Arbeitsproduktivität beizutragen.
Als dringliche Aufgabe sah man dabei an, auf dem Gebiet der Erwachsenenqualifizierung eine straffere staatliche Ordnung durchzusetzen.
Das verzweigte System der Erwachsenenbildung sollte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Organen zielstrebiger
angeleitet und kontrolliert werden. Zugleich sollten die Aufgaben und Arbeitsweisen der staatlichen Bildungseinrichtungen
und die Bildungsarbeit der Massenorganisationen und wissenschaftlichen Gesellschaften koordiniert werden. Eine Vereinheitlichung,
insbesondere der beruflichen Erwachsenenbildung, wurde dabei mit der "Verordnung über die Bildungseinrichtungen zur Erwachsenenqualifizierung"
vom 27. September 1962 (GBl II Nr 77, S 687ff) durchgesetzt. Die technischen Betriebsschulen und Betriebsoberschulen wurden
aufgelöst und in die Betriebsakademien eingegliedert, deren Direktoren damit der Werksleitung angehörten. Zugleich erfolgte
die Umwandlung der Betriebsakademien in staatliche Bildungseinrichtungen der volkseigenen Betriebe und der Organe des Staatsapparates
(vgl. dazu insgesamt: LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.11, Az L 5 R 172/08; Autorenkollektiv unter Leitung von Gottfried Schneider, "Erwachsenenbildung" [in der DDR], Volk und Wissen, volkseigener
Verlag Berlin, 1. Aufl 1988, S 66-67).
Ab diesem Zeitpunkt existierten in der DDR die in den 50er Jahren geschaffenen, den Produktionsbetrieben angeschlossenen,
technischen (Betriebs-) Schulen nicht mehr und damit auch keine technischen Schulen iSd 2. DB AVItech (so auch ausdrücklich
LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08). Dieser Befund geht auch aus dem "Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem" vom 25. 2.1965 (GBl I Nr 6,
S 83 ff) hervor, in dem technische Schulen bzw. technische Betriebsschulen als Einrichtungen der Berufsbildung (Berufsausbildung,
Aus- und Weiterbildung der Werktätigen) oder als sonstige schulische Einrichtungen nicht mehr erwähnt werden. Auch in den
entsprechenden Kompendien der DDR werden technische Schulen bzw. technische Betriebsschulen, im Gegensatz zu den in § 1 Abs.
2 der 2. DB gleichgestellten technischen Hochschulen, nicht mehr geführt (vgl. Lexikon der Wirtschaft "Arbeit", 2. Aufl 1968,
S 586-591 [dort werden nur die Technische Hochschule für Chemie "Carl Schorlemmer" in Leuna-Merseburg, die Technische Hochschule
Ilmenau, die Technische Hochschule Karl-Marx-Stadt und die Technische Hochschule "Otto von Guericke" in Magdeburg erwähnt];
Lexikon der Wirtschaft "Arbeit, Bildung, Soziales", 1982, S 870-877 [auch dort werden nur die zuvor genannten Bildungsinstitute
erwähnt]). Zutreffend hat auch die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige
der DDR (Ausgabe 1985) technische Schulen nicht mehr aufgelistet wurden.
Daneben spricht zumindest indiziell gegen die Einordnung des STZ M. als technische Schule iSd 2. DB AVItech, dass das STZ
nicht wie sonstige Schulen und Hochschulen dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung oder des Ministeriums
für Hoch- und Fachschulwesen unterstand (so ausdrücklich LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08; BSG, Urteil vom 10.4.2002, Az B 4 RA 10/02 R, juris-Rdnr 19, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 5 S 34; Urteil vom 18.12.2003, Az B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 1 S 4; Urteil vom 6.5.2004, Az B 4 RA 52/03 R, juris-Rdnr 29; Urteil vom 8.6.2004, Az B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 3 S 19). Insgesamt kann der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 daher nicht als "technische Schule" des
§ 1 Abs. 2 der 2. DB angesehen werden. Das gilt auch wegen des Analogieverbots, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem
zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anl II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschn III Nr. 8 EinigVtr)
und dem Einigungsvertrag (vgl. Anl II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst a S 1 HS 2 zum EinigVtr) folgt. Es schließt ein über den Wortlaut
hinausgehendes, den vorstehend skizzierten (historischen) staatlichen Sprachgebrauch berücksichtigendes Verständnis des Begriffs
der technischen Schulen im Sinne der 2. DB AVItech aus.
Auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist aus diesem Grund nicht möglich. Zum einen ist nach dem
Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche
Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen
der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig,
worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 3/02 R, juris-Rdnr 59, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 7 S 68; BSG, Urteil vom 7.9.2006, Az B 4 RA 41/05 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 11 Rdnr 16 und 23). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art.
3 Grundgesetz (
GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, sich am Wortlaut der Versorgungsordnung zu orientieren und nicht an eine Praxis
oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anzuknüpfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183 S 1, 193 S 1
SGG.
Die Revision wird nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG zugelassen.