Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin stellte erstmals am 26.10.2009 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Ihr wurden daraufhin Leistungen bewilligt. Im Zusammenhang mit ihrem Einzug in eine Wohnung - die Klägerin war zunächst
obdachlos gewesen - stellte sie Ende 2009 weitere Anträge, etwa auf Umzugshilfen und Erstausstattung.
Das Amtsgericht C bestellte - zunächst vorläufig bis zum 03.03.2010 - eine Berufsbetreuerin für die Klägerin für den Aufgabenbereich
Gesundheitsfürsorge und im Rahmen dessen: Bestimmung des Aufenthalts, Vermögensangelegenheiten, einschließlich Wohnungsangelegenheiten,
Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Postkontrolle. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht angeordnet.
Am 16.08.2010, eingegangen bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) am 23.08.2010, teilte
die Betreuerin der Klägerin mit, die Betreuung bestehe nicht mehr.
Am 31.08.2010 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.10.2010, welche mit Bescheid vom 02.09.2010 bis einschließlich 31.03.2011 bewilligt wurden.
Mit Schreiben vom 16.03.2011 wandte sich die Schwester der Klägerin an das Amtsgericht X und regte eine Betreuung für die
Klägerin an.
Ausweislich eines Schreibens der Stadt X an das Amtsgericht X vom 29.06.2011 war die Klägerin seit dem 28.06.2011 auf Grundlage
des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) in der Stiftung U untergebracht. Dort blieb sie bis zum 04.07.2011. Die Klägerin wurde auf Veranlassung des Amtsgerichts
X im Rahmen des Betreuungsverfahrens (000) am 05.08.2011 durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie L begutachtet.
Dieser kam zu der Einschätzung, die Klägerin sei aufgrund der bei ihr vorliegenden Erkrankungen nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten
selbst zu besorgen. Dies gelte auch für die Vertretung gegenüber Sozialleistungsträgern.
Mit Beschluss vom 12.08.2011 bestellte das Amtsgericht X Frau Q vom Caritasverband vorläufig bis zum 12.02.2012 zur Betreuerin
der Klägerin. Ihr Aufgabenkreis umfasste die Aufenthaltsbestimmung, Befugnis zum Empfang von Post, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten,
Vertretung bei Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden und Wohnungsangelegenheiten. Ein Einwilligungsvorbehalt bestand
nicht
Die Betreuerin der Kläger beantragte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 12.09.2011 die Wiedereinsetzung der Klägerin in den
vorigen Stand und die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2011.
In der Zeit vom 12.10.2011 bis 30.12.2011 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im Evangelischen Stift U.
Mit Bescheid vom 09.12.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.09.2011 bis zum 28.02.2012.
Am 21.12.2011 legte die Betreuerin der Klägerin u.a. gegen die konkludente Ablehnung der Bewilligung von Leistungen ab dem
01.04.2011 durch Bescheid vom 09.12.2011 Widerspruch ein. Die Klägerin sei psychisch krank gewesen und habe daher ihre Angelegenheiten
nicht selbst regeln können. Aus diesem Grund sei ihr Wiedereinsetzung zu gewähren und Leistungen ab dem 01.04.2011 zu bewilligen.
Am 28.12.2011 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid für den Monat Februar 2012.
Mit Schreiben vom 11.01.2012 teilte der Beklagte mit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht,
da die Voraussetzungen des § 27 des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht vorlägen. Die fehlende oder verspätete Antragstellung könnte lediglich unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs geheilt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Beklagte habe am 09.02.2011
der Klägerin ein Antragsformular zugesandt mit dem Hinweis auf eine notwendige Antragstellung für den neuen Bewilligungszeitraum.
Ein entsprechender Antrag sei jedoch zunächst nicht gestellt worden. § 27 SGB X sei auf § 37 SGB II nicht anwendbar. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beklagten, welche einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen
könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Mit Telefax vom 19.03.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht erhoben und sich gegen den Leistungszeitraum im Bescheid
vom 09.12.2011 gewandt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2011.
Sie hat überdies beantragt,
ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, X, zu gewähren.
Mit Beschluss vom 19.04.2012, der Klägerin zugegangen am 25.04.2012, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 25.05.2012 hat die Klägerin Beschwerde beim Sozialgericht gegen diesen Beschluss eingelegt. Sie hat auf darauf verwiesen,
dass sie psychisch nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Sie verweise insoweit auf das ärztliche
Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Klage der Klägerin bietet nach summarischer
Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2011, da sie für diesen Zeitraum keinen Antrag gestellt hat.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin nach Ablauf des mit Bescheid vom 02.09.2010 bestimmten Bewilligungszeitraums
am 31.03.2011 zunächst keinen Folgeantrag gestellt hat. Nach bisherigem Vortrag und den vorliegenden Akten ergibt sich auch
nicht, dass bei anderen Behörden ein Antrag gestellt wurde, der dem Beklagten zuzurechnen wäre. Dieser wurde vielmehr erst
am 12.09.2011 durch die Betreuerin der Klägerin gestellt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II wirkt dieser Antrag auf den Ersten des Monats September 2011 zurück, weswegen der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom
09.12.2011 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 28.02.2012 bewilligte. Einen Anspruch auf Leistungen für einen weiter zurückliegenden
Zeitraum schließt - worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat - § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II aus. Die Vorschrift des § 37 SGB II gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Erst- oder aber einen Folgeantrag für weitere Bewilligungsabschnitte handelt (vgl.
BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R = [...] Rn 13; BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R = [...] Rn 15 ff.; Beschluss des Senats vom 17.04.2009 - L 19 B 63/09 AS = [...] Rn 5; vgl. auch LSG NRW Urteil vom 11.05.2010 - L 6 AS 40/09 = [...] Rn 17 f. m.w.N.).
Da § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II keine Fristenregelung enthält, kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung
an einer früheren Antragstellung in Betracht (vgl. dazu BSG Urteil vom 16.05.2012- B 4 AS 166/11 R = [...] Rn 32; BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R = [...] Rn 23; Beschluss des Senats vom 17.04.2009 - L 19 B 63/09 AS = [...] Rn 6 m.w.N.; LSG NRW Urteil vom 11.05.2010 - L 6 AS 40/09 = [...] Rn 23; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.03.2010 - L 12 AS 1857/09 = [...] Rn 21). Auf die - bislang nicht geklärte - Frage, ob die zweifelsohne bei der Klägerin bestehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen diese auch bereits am 01.04.2011 an einer Antragstellung gehindert haben, kommt es somit nicht an.
Der Beklagte hat die Klägerin in seinen Bewilligungsbescheiden sowie in einem Schreiben vom 09.02.2011 ausdrücklich auf das
das erneute Antragserfordernis hingewiesen, weswegen auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
nicht vorliegen (vgl. dazu BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R = [...] Rn 26 ff.; BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R = [...] Rn 24; Beschluss des Senats vom 17.04.2009 - L 19 B 63/09 AS = [...] Rn 6 m.w.N.; LSG NRW Urteil vom 11.05.2010 - L 6 AS 40/09 = [...] Rn 23; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.03.2010 - L 12 AS 1857/09 = [...] Rn 23).
Schließlich kommt eine Bewilligung von Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung auch unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht
auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben entwickelten sog. Nachsichtgewährung (vgl. jüngst BSG Urteil 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R = [...] Rn 33 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 28.04.1983 - 12 RK 14/82 = [...] Rn 11; BSG Urteil vom 27.9.1983 - 12 RK 7/82 = [...] Rn 16 f.; BSG Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R = [...] Rn 19) nicht in Betracht. Nach dieser Rechtsprechung kann es der Verwaltung in bestimmten Fällen als treuwidrig
und damit als rechtswidrig verwehrt sein, sich auf ein Fristversäumnis zu berufen (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R = [...] Rn 33), so etwa dann, wenn an einen geringfügigen Verstoß weittragende und offensichtlich unangemessene Rechtsfolgen
geknüpft werden oder der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R = [...] Rn 33). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind gemäß §
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 der
Zivilprozessordnung nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach §
177 SGG endgültig.