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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2015 - 19 AS 1265/15
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für bulgarischen Staatsangehörigen Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht
1. Auf einen Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht, der sich aber - wegen der fehlenden Verlustfeststellung nach §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4, 6 FreizügG/EU - (formell) rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhält, ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht anwendbar. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass diese Vorschrift im Wege teleologischer Auslegung neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst.
2. Die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit den unionsrechtlichen Vorschriften ist durch das Urteil des EuGH vom 11.11.2014 - Rs. C-333/13 - auch nicht geklärt in dem Sinne, dass er nicht zu beanstanden sei.
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 20.07.2015 S 33 AS 2752/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.07.2015 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 09.07.2015 bis zum Abschluss des Klageverfahrens S 33 AS 2764/15 SG Duisburg, längstens bis zum 31.12.2015 den Regelsatz für alleinstehende Erwachsene nach § 20 Abs. 2 SGB II zu erbringen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für das Antragsverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, P, beigeordnet.

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