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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2017 - 19 AS 1458/16
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen Rechtlicher Bindungswille Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
1. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht.
2. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Leistungsberechtigte die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt; vielmehr reicht es aus, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
3. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern.
4. Ob ein rechtlicher Bindungswille der Beteiligten besteht, beurteilt sich auch bei einem Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
5. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, ist dabei in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 1093 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 30.05.2016 S 60 AS 5298/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.05.2016 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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