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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2017 - 19 AS 1540/17
Grundsicherungsleistungen EU-Ausländer Einstweiliger Rechtsschutz Verfassungskonformität des Leistungsausschlusses
1. Der Senat sieht in ständiger Rechtsprechung - ungeachtet der während des Gesetzgebungsverfahrens teilweise erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII - keine Veranlassung, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht anzuwenden.
2. Zwar kann sich im Einzelfall aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG die Verpflichtung ergeben, ungeachtet des Geltungsanspruchs einer entgegenstehenden gesetzlichen Norm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, also unter Nichtbeachtung des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts eine Gesetzesvorschrift nicht anzuwenden.
3. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Gericht zumindest gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes hat, die sich so weit verdichtet haben, dass die für eine Vorlage im Hauptsacheverfahren erforderliche Überzeugung von seiner Verfassungswidrigkeit voraussichtlich bejaht werden wird.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 7 Abs. 2 S. 4
,
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 04.07.2017 S 6 AS 2214/17 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.07.2017 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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