Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 - über Leistungen für
Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II hinaus - während ihrer Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
Assistentin.
Die am 00.00.1956 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebte im streitigen Zeitraum mit ihrer 1990 geborenen
Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin schloss ihr 1989 aufgenommenes Architektur-Studium 1995 mit der Prüfung
zur Diplom-Ingenieurin im Bereich Architektur ab und arbeitete in den Jahren 1996 und 1997 als angestellte Architektin im
Bauordnungsamt und Hochbauamt der Stadt C.
In den Folgejahren war sie nicht mehr in ihrem erlernten Beruf tätig.
Zwischen dem 24.10.2005 und 31.03.2006 bezog die Klägerin erstmals zusammen mit ihrem damaligen Ehemann Leistungen nach dem
SGB II. Durch Bescheid vom 31.03.2006 hob die Beklagte die Bewilligung mit der Begründung auf, der Bedarf der Familie sei
durch Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes gedeckt.
Am 28.12.2006 beantragte die Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann erneut Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid
vom 04.05.2007 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2007 Leistungen für Mehrbedarf
wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sowie Sozialgeld für die Tochter der Klägerin einschließlich des auf diese
entfallenden Anteiles an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Für die Zeit vom 28.12.2006 bis 31.01.2007 wurde die Leistungsgewährung
mit der Begründung abgelehnt, der Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter sei durch Vermögen des Kindes gedeckt. Weitere Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin wurden nicht gewährt, weil die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II - mit Ausnahme
der Leistungen für Mehrbedarf - von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. In gleicher Weise wurde der Leistungsanspruch
für den hier streitigen Zeitraum mit Bescheid vom 02.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 beschieden.
Am 01.09.2006 nahm die Klägerin eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin an den I-Schulen in C1 auf, die
nach Auskunft der Bezirksregierung L sowie der Schulleitung nach §
2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (
BAföG) förderungsfähig ist. An die schulische Ausbildung bis Ende August 2008 sollte sich ein halbjähriges Apothekenpraktikum vom
01.09.2008 bis 28.02.2009 anschließen. Für diese außerbetriebliche Ausbildung stellte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur
für Arbeit C1 - der Klägerin am 21.06.2006 einen Bildungsgutschein gem. §
77 Abs.
3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) aus und sagte die Übernahme der Lehrgangskosten bis zu 24 Monaten einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums in
Vollzeit sowie Fahrkosten zu.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2008 hat das Sozialgericht die Klage auf Gewährung weiterer Leistungen für den streitigen Zeitraum
abgewiesen, der Senat mit Urteil vom 10.08.2009 die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen jeweils mit der Begründung,
die Klägerin habe eine dem Grunde nach gem. §
2 Abs.
1 Nr.
2 BAföG förderfähige Ausbildung durchlaufen und sei daher nach §
7 Abs.
5 S. 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarf ausgeschlossen.
Auf die weitere Begründung der zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.08.2010 das Urteil des Senats vom 10.08.2009 aufgehoben
und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die mit dem 01.09.2006
aufgenommene Qualifikation zur pharmazeutisch-technischen Assistentin stehe nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II an sich und ungeachtet
der faktischen Erteilung eines Bildungsgutscheines nach §
77 SGB III dem geltend gemachten Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II für den streitigen Zeitraum entgegen, wenn es sich
tatsächlich um eine Ausbildung und nicht um eine Weiterbildung gehandelt habe. Nach der langjährigen Rechtsprechung des BSG
sei die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach
objektiven Kriterien vorzunehmen und eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme angezeigt, die sowohl die einschlägigen
Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nehme. Insbesondere sei zu prüfen, ob Vorkenntnisse
eines Lernwilligen verwertbar seien und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung mit beeinflusst haben. Es seien Feststellungen
dazu nachzuholen, ob die Bildungsmaßnahme der Klägerin etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsverordnung
vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffs aufgrund von beruflicher Vorbildung erfolgt seien.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die C-Schule C1 auf Anfrage des Senats vom 03.02.2011 mit Schreiben vom 10.02.2011
mitgeteilt, nach welchen Vorschriften sich die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin gerichtet habe sowie
dass weder generell noch im Falle der Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, die Ausbildung zu verkürzen oder in irgendeiner
Form zu verändern.
Nach ihrem erkennbaren Interesse beantragt die Klägerin,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2008 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
02.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008
Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe - über die Leistung für Mehrbedarf für Alleinerziehung hinaus - als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§
124 Abs.
2 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das beklagte Jobcenter ist im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der zuvor beklagten Arbeitsgemeinschaft
getreten und gemäß §
70 Nr. 1
SGG beteiligtenfähig (BSG im Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R m.w.N.).
Weitere Ansprüche über den mit Bescheid vom 02.07.2007 zuerkannten Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende
nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II hinaus stehen der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht zu, weil sie nach § 7 Abs. 5 SGB II
aufgrund ihrer Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin im streitigen Zeitraum von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen war.
Nach §
7 Abs.
5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG oder nach §§
60 bis
62 des
SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II greift bei der Klägerin ein, weil ihre im September 2006 aufgenommene
Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin nach §
2 Abs.
1 Nr.
2 BAföG förderbar war. Hiernach wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen,
deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang
einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln.
Diese Voraussetzungen sind bzgl. der von der Klägerin absolvierten Ausbildung zur Überzeugung des Senats erfüllt.
Die Ausbildung der Klägerin richtete sich (vgl. Auskunft der C-Schulen C1 vom 10.02.2011 zu 1.) nach dem Gesetz über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG) vom 23.09.1997 (BGBl I S. 2349), hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundes-Apothekenordnung und andere Gesetze vom 15.06.2005
(BGBl I S. 1645) in Verbindung mit der auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 PharmTAG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23.09.1997 (- PTA-APrV -, BGBl I S. 2352), hier anzuwenden in
der Fassung der am 21.06.2005 in Kraft getretenen letzten Änderung durch das Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung
und anderer Gesetze vom 15.06.2005 (BGBl I S. 1645).
Nach § 1 Abs. 1 PharmTAG bedarf der Erlaubnis, wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer
Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" ausüben will. Die Erteilung der Erlaubnis setzt nach § 2 Abs. 1 PharmTAG
u.a. das Bestehen der staatlichen Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten nach einem zweijährigen Lehrgang und einer
halbjährigen praktischen Ausbildung voraus.
Nach § 1 Abs. 1 PTA-APrV umfasst die Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten einen zweijährigen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für pharmazeutisch-technische Assistenten
(Lehranstalt) (S. 1 Nr. 1), ein Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke (S. 1 Nr. 2), eine Ausbildung in erster Hilfe
von acht Doppelstunden außerhalb der schulischen Ausbildung (S. 1 Nr. 2) sowie eine praktische Ausbildung von sechs Monaten
in der Apotheke (S. 1 Nr. 4). Der Lehrgang nach Abs. 1 Nr. 1 PTA-APrV umfasst theoretischen und praktischen Unterricht von
2600 Stunden, dessen Ausbildungsgegenstände in der Anlage 1 Teil A zur PTA AprV unter Bezeichnung von 16 Fachgebieten sowie
unter Angabe der für das jeweilige Fachgebiet aufzuwendenden Unterrichtsstunden geregelt sind.
Die schon hiernach mögliche Annahme, dass es sich bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung zur staatlich anerkannten
pharmazeutisch-technischen Assistentin um eine nach §
2 Abs.
1 Nr.
2 BAföG förderungsfähige Ausbildung handelt bzw. gehandelt hat, ist durch die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen des Senats bestätigt
worden:
Mit Schreiben vom 11.10.2008 in dem vorhergehenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 19 B 173/07 AS ER hat die Bezirksregierung Köln auf Anfrage des Senats mitgeteilt, die von den C-Schulen C1 angebotene Ausbildung zur
staatl. anerkannten pharmazeutisch-technischen Assistentin sei nach §
2 Abs.
1 Nr.
2 BAföG förderungsfähig und einen entsprechenden Auszug aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis NRW vorgelegt. Die Schulleiterin der
C-Schulen C1 hat mit Schreiben vom 15.01.2008 bestätigt, dass die von der Klägerin aufgenommene Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
Assistentin nach §
2 BAföG förderbar sei.
Insbesondere hat es sich bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung um eine "Ausbildung" im Sinne von § 7 Abs. 5 S.
1 SGB II und nicht eine Weiterbildungsmaßnahme gehandelt.
Nach der vom Senat im wiedereröffneten Berufungsverfahren eingeholten Auskunft der C-Schulen C1 vom 10.02.2011 steht fest,
dass eine Qualifizierung der von der Klägerin durchlaufenen Ausbildung als Weiterbildungsmaßnahme ausscheidet. Denn es bestand
keine Möglichkeit, die Ausbildung zu verkürzen oder in irgendeiner Form zu verändern. Diese Auskunft deckt sich mit dem Regelungskonzept
und den Bestimmungen des PharmTAG bzw. PTA-APrV:
Das PharmTAG sieht Ausnahmen für die im Übrigen pflichtige Teilnahme an einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen
praktischen Ausbildung mit anschließender Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 PharmTAG) für Staatsangehörige
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat vor, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 bis 4, § 2a, § 7a, § 9 Abs. 1a PharmTAG).
Die Klägerin ist weder Staatsangehörige eines der genannten Staaten noch hat sie dem Berufsbild der pharmazeutisch-technischen
Assistentinnen entsprechende Berufstätigkeiten und/oder Ausbildungsabschlüsse im Ausland aufzuweisen, die für eine Ausbildungsverkürzung
bzw. -ersetzung hiernach gefordert werden.
Die PTA-APrV sieht die Anerkennung anrechnungsfähiger Ausbildungszeiten und Prüfungen zwar auch für inländische Ausbildungszeiten
und Abschlüsse in § 16 vor. Hiernach kann auf Antrag von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit
auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird (§ 16
Abs. 1 S. 1 PTA-APrV). Dies gilt entsprechend für Zeiten eines Studiums der Pharmazie oder einer anderen naturwissenschaftlichen
Fachrichtung (§ 16 Abs. 1 S. 2 PTA-APrV).
Das Architekturstudium der Klägerin und ihr Ausbildungsabschluss in diesem Fach, das allgemeinkundig naturwissenschaftliche
Inhalte und Bezüge hat (vgl. z.B. von Moos, Architektur als angewandte Naturwissenschaft?, zugänglich unter www.uzh.ch/news/articels/2009),
weist bei näherer Betrachtung der Ausbildungsinhalte eines Architekturstudiums jedoch keine relevanten Deckungsgleichheiten
mit den pflichtigen Inhalten der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin und zum pharmazeutisch-technischen
Assistenten auf, sodass die für die Anrechnungsfähigkeit von Ausbildungszeiten und Prüfungen nach § 16 der PTA-APrV vorausgesetzte
Gleichwertigkeit der Ausbildungen nicht angenommen werden kann.
Als Pflichtfächer des theoretischen und praktischen Unterrichts für pharmazeutisch-technische Assistenten bestimmt Teil A
der Anlage 4 zu § 1 Abs. 4 S. 5 PTA-APrV insgesamt 16 Einzelfächer, von denen keines pflichtiger Inhalt des Architekturstudiums
ist.
Dessen - landesrechtlich und hochschulrechtlich detailliert geregelte - Ausbildungsinhalte umfassen im Wesentlichen das Entwerfen,
die Baukonstruktion, Gestalten, Tragwerke, CAD, Architekturgeschichte, Baurecht und Städtebau (www.berufenet.arbeitsagentur.de/Berufe,
Suchwort "Architektur"). Eine Überschneidung mit den in Anlage 1 Teil A zu § 1 Abs. 2 Satz 1 PTA-APrV genannten Fächern liegt
lediglich insofern nahe, als Mathematik notwendige Hilfswissenschaft des Architekten und zugleich pflichtiger Bestandteil
des theoretischen und praktischen Unterrichts für pharmazeutisch-technische Assistenten ist. Selbst hierzu stellt Teil A Nr.
10 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 1 PTA-APrV aber durch Hinzufügung eines Klammerzusatzes klar, dass nur fachbezogene Mathematik
pflichtiger Bestandteil der theoretischen und praktischen Unterrichtseinheiten für pharmazeutisch-technische Assistenten sein
soll. Dies legt die Annahme nahe, dass nutzbare Vorkenntnisse aus den mathematischen Anteilen der Ausbildung zur Architektin
nicht in einem Umfang bestehen, der an eine Berücksichtigung wegen ihrer Gleichwertigkeit anrechnungsfähiger Ausbildungszeiten
nach § 16 Abs. 1 PTA-APrV denken ließe.
Vor diesem Hintergrund ergibt die Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme unter Einbeziehung sowohl der einschlägigen Ausbildungsvorschriften
als auch der Ausbildungswirklichkeit und insbesondere des Aspekts, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind, zur
Überzeugung des Senats, dass es sich bei der von der Klägerin ab dem 01.09.2006 absolvierten Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
Assistentin bei den C-Schulen C1 um eine zum Leistungsausschluss führende Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II gehandelt
hat.
Die faktische Erteilung eines Bildungsgutscheines nach §
77 Abs.
3 SGB III steht dem aus den vom Senat im Urteil vom 10.08.2009 sowie den vom Bundessozialgericht im Urteil vom 30.08.2010 ausgeführten
Gründen nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und trägt dem endgültigen Unterliegen der Klägerin Rechnung.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach §
160 SGG besteht nicht.