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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016 - 19 AS 1835/15
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung Einstweiliger Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII Vorliegen eines verfestigten Aufenthalts
1. Allein die Tatsache, dass der Betroffene auch ohne Leistungen des Sozialhilfeträgers seine Existenz erhalten hat, lässt Hilfebedürftigkeit nicht entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, die den Gesamtbedarf vollständig deckt.
2. Leistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese zur gegenwärtigen Lage eines Betroffenen keine eindeutigen Erkenntnisse zulassen. Die schlichte Annahme, es müssten weitere finanzielle Mittel vorhanden sein, ist für eine Leistungsverweigerung nicht ausreichend.
3. Selbst wenn es sich beim Betroffenen um einen Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt, hat er zwar im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, jedoch steht ihm ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu. Im Hinblick auf eine Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen von mehr als einem Jahr ist das Ermessen der Behörde auf Null reduziert.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 27
,
SGB XII § 27a
,
SGB XII § 19
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 09.09.2015 S 5 AS 2148/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.09.2015 geändert. Die Beigeladene wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in Höhe von 80 % der Regelbedarfsstufe I für den Zeitraum vom 26.08.2015 bis 29.02.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

Entscheidungstext anzeigen: