Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2016 - 19 AS 2026/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende Klage einer privaten Arbeitsvermittlerin auf Zahlung der Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein für die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des privaten Arbeitsvermittlers gegen den Grundsicherungsträger Bevorzugte Vermittlung zu einer bestimmten Zeitarbeitsfirma und wirtschaftliche und persönliche Verflechtungen zwischen der Arbeitsvermittlerin und dieser Zeitarbeitsfirma Anforderungen an die Vermittlungstätigkeit Beurteilung der Dauer der Beschäftigung des Vermittelten Bewertung eines etwaigen Interessenkonflikts (hier: Gesichtspunkt der Verflechtung steht dem Provisionsanspruch der Arbeitsvermittlerin entgegen)
1. Eine enge persönliche Beziehung der privaten Arbeitsvermittlerin zum Geschäftsführer der Zeitarbeitsfirma (GmbH & Co. KG), an die sie vorzugsweise vermittelt, und auch der Umstand, dass die Vermittlerin sowohl an der Zeitarbeitsfirma als auch an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, lassen vorliegend den Provisionsanspruch der Arbeitsvermittlerin unter dem Gesichtspunkt der "Verflechtung" entfallen.
2. Angesichts einer nicht unbedeutenden Gewinnbeteiligung der Arbeitsvermittlerin an der Zeitarbeitsfirma, der nahezu ausschließlichen Vermittlungstätigkeit zugunsten dieser Firma und der Erteilung von Aufträgen durch diese Firma, der teilweisen Nutzung sachlicher Ressourcen dieser Firma und noch dazu einer engen persönlichen Beziehung zum Geschäftsführer dieser Firma liegt eine Verflechtung vor, die einen Anspruch der Arbeitsvermittlerin auf Maklerlohn ausschließt, weil diese der Zeitarbeitsfirma als der (potentiellen) Vertragspartnerin ihrer Auftraggeber in besonderem Maße verbunden gewesen ist und diese besondere Verbundenheit die für eine ordnungsgemäße Maklertätigkeit erforderliche Unparteilichkeit nicht mehr gewährleistet.
3. Da es lediglich darauf ankommt, ob ein institutionalisierter Interessenkonflikt anzunehmen ist, ist nicht entscheidend, ob sich für den Arbeitsuchenden aus der Verflechtung tatsächlich Nachteile ergeben haben. Ausschlaggebend für die Aberkennung des Provisionsanspruchs ist vielmehr eine rein objektive Betrachtungsweise. Entscheidend ist, dass sich aus dem Vertrag zwischen der privaten Arbeitsvermittlerin und dem Arbeitsuchenden Loyalitätspflichten ergeben und finanzielle Interessen im Raum stehen, die zwangsläufig einen Interessenkonflikt begründen und zu erwarten ist, dass sich die Klägerin im Zweifelsfall auf die Seite der Zeitarbeitsfirma stellen wird.
Normenkette:
BGB § 652
,
SGB III § 421g Abs. 2 S. 3
,
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2
,
SGB II § 296
,
SGB II § 297
,
SGB II § 35 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 12.09.2014 S 38 AS 4521/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.09.2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: