Anspruch estnischer Staatsangehöriger auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche
Keine Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU als Selbstständiger nach bloßer Anmeldung eines Gewerbes
Kein materielles Aufenthaltsrecht der Eltern aus Art. 10 VO (EU) 492/11 bei fehlender Arbeitnehmereigenschaft
Keine Verurteilung des notwendig beigeladenen Sozialhilfeträgers zu Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 streitig.
Die am 00.00.1987 geborene Klägerin zu 1) ist geschieden und Mutter der am 07.01.2006 geborenen Klägerin zu 2). Beide haben
die estnische Staatsbürgerschaft.
Im Januar 2012 reisten die Klägerinnen in die Bundesrepublik ein und meldeten sich am 17.01.2012 in C unter der Adresse E-Platz
00, Hotel Q, an. Die Klägerin zu 1) meldete zum 19.01.2012 ein Gewerbe "Küchenhilfe, Reinigungskraft, Aushilfe im Hotel" an.
Einnahmen aus dem angemeldeten Gewerbe erzielte sie nicht. Die Klägerin zu 1) nahm ab dem 21.05.2012 an einem Integrationskurs
teil. Ab dem 01.08.2012 besuchte die Klägerin zu 2) eine Grundschule.
Das Bezirksamt U von C bewilligte der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem UVG i.H.v. 180,00 Euro monatlich ab dem 01.02.2012. Mit Bescheid vom 30.07.2012 bewilligte die Familienkasse C Nord der Klägerin
zu 1) für die Klägerin zu 2) Kindergeld i.H.v. 184,00 Euro monatlich für die Zeit von März 2012 bis Januar 2024 und nahm die
laufende Zahlung ab Juli 2012 auf.
Mit Bescheid vom 10.02.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 03.08.2012 gewährte das Jobcenter C U vorläufig Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II für die Zeit vom 17.01.2012 bis 31.07.2012. Mit Änderungsbescheid vom 09.10.2012 bewilligte das Jobcenter C U den Klägerinnen
geringere Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.02.2012 bis 31.05.2012 und forderte mit weiteren Bescheid vom 09.10.2012
die Erstattung eines Betrags i.H.v. 720,00 Euro nach §§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II, 328
SGB III.
Nach einem Umzug innerhalb C im Juni 2012 beantragte die Klägerin zu 1) am 18.06.2012 die Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen
ab Juli 2012. Sie legte eine Anmeldebestätigung des Bezirksamtes S C vor, wonach sie seit dem 16.06.2012 unter der Adresse
N-Straße 00, C, gemeldet sei. Zudem legte sie einen Mietvertrag vom 05.06.2012 für die o.g. Wohnung (ca. 53 qm) vor, die sie
ab dem 16.06.2012 angemietet hatte. Die Grundmiete betrug 264,45 Euro, die Betriebskosten 112,00 Euro und die Heiz- und Warmwasserkosten
für eine Gas-Zentralheizung 75,00 Euro.
Mit Bescheid vom 23.07.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin zu 1) habe lediglich ein Aufenthaltsrecht zur
Arbeitssuche und sei daher nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin zu 1) wies der Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2012 als unbegründet zurück. Die selbständige Tätigkeit sei nicht ausgeübt worden.
Im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, S 114 AS 19370/12 ER, verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, den Klägerinnen für den Zeitraum
vom 23.07.2012 bis 23.01.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 759,64 Euro monatlich zu gewähren.
Hiergegen legte der Beklagte Beschwerde ein, L 34 AS 1936/12 B ER. Den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach §
199 SGG lehnte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22.08.2012 ab.
Mit Bescheid vom 27.08.2012 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig gemäß §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. 328 Abs.
1 S. 1 Nr. 3
SGB III Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 23.07.2012 bis 23.01.2013. Als Grund der vorläufigen Bewilligung war der Beschluss vom 01.08.2012 i.V.m.
Beschluss vom 22.08.2012 angegeben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Am selben Tag erging ein Änderungsbescheid,
in dem der Beklagte entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin die Leistungen erhöhte.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.09.2012 hob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Beschluss des Sozialgerichts
Berlin vom 01.08.2012 auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Die Klägerin zu 1) legte am 31.08.2012 Widerspruch gegen beide Bescheide vom 27.08.2012 ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 11.10.2012 als unzulässig verwarf. Der Bescheid sei nur in Ausführung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 01.08.2012
ergangen. Die Rechtsfolgenbelehrung sei irrtümlich erfolgt.
Mit Bescheid vom 18.10.2012 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 23.07.2012 auf. Am selben Tag
erließ der Beklagten einen Erstattungsbescheid betreffend einer Erstattungsforderung i.H.v. 2.506,81 Euro für die Zeit vom
23.07.2012 bis 31.10.2012 unter Berufung auf §§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II, 328 Abs.
3 SGB III. Mit Schreiben vom 29.11.2012 baten die Klägerinnen um Überprüfung eines Bescheides vom 18.10.2012, den der Beklagte mit
Bescheid vom 04.12.2012 ablehnte. Der Überprüfungsbescheid erging zum Erstattungsbescheid vom 18.10.2012. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 als unbegründet zurück.
Die Klägerin zu 1) beantragte am 08.11.2012 beim Beklagten die Erstattung von Stromkosten und des S-Ticket.
Mit Schreiben vom 04.12.2012 beantragte die Klägerin zu 1) beim Beigeladenen die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Am 21.12.2012 ging bei dem Beklagten ein am 18.12.2012 unterzeichnetes Antragsformular ein. Der Beklagte lehnte mit Bescheid
vom 02.01.2013 die Anträge vom 08.11.2012 und 21.12.2012 ab. Im Rahmen des Klageverfahrens, in dem die Klägerinnen Leistungen
ab dem 01.11.2012 begehrten, vor dem Sozialgericht Berlin (S 136 AS 5337/16 WA) wurde der Beklagte mit Urteil vom 16.03.2020 unter Aufhebung des Bescheides vom 02.01.2013 in der Fassung der Bescheide
vom 20.02.2013 und 11.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2013 und der Bescheide vom 10.04.2013 verurteilt,
den Klägerinnen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 zu erbringen. Der Beigeladene wurde verurteilt, den Klägerinnen Hilfen zum Lebensunterhalt
für die Zeit vom 04.12.2012 bis 14.12.2012 dem Grunde nach in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hatte für den Zeitraum vom 15.12.2012 bis 30.04.2013 ein Teilanerkenntnis abgegeben.
Mit Bescheid vom 29.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 lehnte der Beklagte einen Überprüfungsantrag
der Klägerinnen hinsichtlich des Ablehnungsbescheides vom 23.07.2012 bestandskräftig ab.
Die Klägerinnen beantragten mit Schreiben vom 12.08.2013 erneut die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 23.07.2012 sowie
aller weiteren Ablehnungsbescheide des Jahres 2012. Unter dem 16.08.2013 erließ der Beklagte einen an die Klägerin zu 1) adressierten
Überprüfungsbescheid mit der Betreffzeile "Antrag auf Überprüfung meines Bescheides vom 07.06.2013 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" und lehnte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 07.06.2013 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2013 als unbegründet zurück. Die Überprüfung des Bescheides vom 07.06.2013 sei
nicht zu beanstanden.
Hiergegen erhoben die Klägerinnen am 23.09.2013 Klage, S 6 AS 22910/13. Das Sozialgericht lud das Land C als Sozialhilfeträger bei. Mit Urteil vom 23.03.2018 wies das Sozialgericht Berlin die
Klage ab. Der Bescheid vom 23.07.2012 sei nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gewesen. Im anschließenden Berufungsverfahren,
L 25 AS 735/18, schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg einen Vergleich nach §
101 Abs.
1 S. 2
SGG, in dem sich der Beklagte verpflichtete, den Überprüfungsantrag vom 12.08.2013 in der Sache zu bescheiden. Er werde dabei
den Bescheid vom 23.07.2012 bezogen auf den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.10.2012 in der Sache überprüfen und sich insbesondere
nicht auf eine Verfristung dieses Antrags berufen.
Mit Bescheid vom 06.12.2018 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag vom 12.08.2013 hinsichtlich des Bescheides vom 23.07.2012
ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2019 als unbegründet zurück.
Die Klägerinnen haben am 12.04.2019 Klage erhoben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung haben sie in M gewohnt.
Die Klägerinnen haben die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II durch den Beklagten oder Leistungen nach dem SGB XII durch den noch beizuladenen Sozialhilfeträger für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 begehrt. Sie seien nicht gemäß
§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Dieser Leistungsausschluss sei verfassungswidrig. Zumindest bestehe ein Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB XII, da sich die Beigeladenen die Kenntnis des Beklagten zurechnen lassen müsse. Vorliegend sei auf sie auch das Europäische
Fürsorgeabkommen anwendbar, da Estland dieses Abkommen unterzeichnet habe.
Die Klägerinnen haben beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Form des Überprüfungsbescheides vom 06.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14.03.2019 aufzuheben und den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen
hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 30.09.2019 hat das Sozialgericht das Land C als Sozialhilfeträger notwendig beigeladen. Der Beigeladene
hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Auffassung gewesen, dass ein Sozialhilfeanspruch der Klägerinnen nicht bestehe und
eine Verurteilung gemäß §
75 Abs.
5 SGG im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X nicht in Betracht komme.
Mit Urteil vom 19.11.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.11.2019 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 02.12.2019 Berufung eingelegt.
Sie verfolgen ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sei verfassungswidrig. Zudem verfüge die Klägerin zu 2) über ein materielles Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 10 VO (EU) 492/2011, da sie seit August 2012 die Schule besuche. Hilfsweise komme eine Verurteilung des Beigeladenen zu Gewährung
von Leistungen nach dem SGB XII auch in einem Verfahren nach § 44 SGB X in Betracht, wenn das Jobcenter Grundsicherungsleistungen zu Recht abgelehnt habe. Ein Anspruch gegen die Beigeladene sei
nicht gemäß §
45 SGB I verjährt. Diese Norm sei nicht anwendbar. Voraussetzung sei, dass der Anspruch überhaupt fällig gewesen sei. Da keine Leistungsbewilligung
erfolgt sei, seien die Leistungen auch nicht fällig gewesen. Auch habe der Überprüfungsantrag gemäß §
45 Abs.
3 SGB I eine hemmende Wirkung auf die Verjährungsfrist. Zudem sei höchstrichterlich entschieden, dass §
45 SGB I als allgemeine Regel zur Verjährung auf Entscheidungen nach § 44 SGB X keine Anwendung finde.
Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.11.2019 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Form
des Überprüfungsbescheides vom 06.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2019 aufzuheben und ihnen Leistungen
nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der streitige Zeitraum sei durch den gerichtlichen Vergleich in
dem Verfahren L 25 AS 735/18 vor dem Landessozialgericht Berlin Brandenburg auf den Zeitraum von August bis Oktober 2012 begrenzt.
Der Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der streitige Zeitraum erstrecke sich nicht auf November 2012, da
dieser Zeitraum bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin, S 136 AS 5337/16 WA, gewesen sei. Das Sozialgericht habe festgestellt, dass ihr keine Kenntnis von der Antragstellung vor dem 04.12.2012 nachgewiesen
werden könne. Eine Verurteilung nach §
75 Abs.
5 SGG in Verfahren nach § 44 SGB X scheide aus. Zudem sei ein möglicher Anspruch gegen den Beigeladenen gemäß §
45 Abs.
1 SGB I verjährt. Einer Gewährung von Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.10.2012 stehe auch entgegen, dass
Sozialhilfe nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage diene und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des
Beklagten sowie den beigezogenen Akten des Sozialgerichts Berlin S 136 AS 5337/16 WA, S 149 AS 22595/12 ER, S 114 AS 19370/12 ER, S 142 AS 22910/13, S 43 AS 18270/13 Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG entscheiden, da Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 06.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2019,
mit dem der Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 23.07.2012 und die Gewährung von Grundsicherungsleistungen
für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X abgelehnt hat. Der streitige Zeitraum ist durch den im Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss
vom 20.09.2018 geschlossenen Vergleich (L 25 AS 735/18) sowie der Erklärung des Klägerbevollmächtigten vom 03.06.2020 auf den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 begrenzt.
Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §
54 Abs.
1 S. 1 1 Alt.
SGG i.V.m. §
56 SGG (vgl. zur Klageart bei ablehnenden Bescheiden nach § 44 SGB X: BSG, Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R). Mit der Anfechtungsklage begehren die Klägerinnen die Aufhebung des die Überprüfung ablehnenden Verwaltungsaktes vom
06.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2019. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheides
gerichtet, der den bindenden leistungsablehnenden Bescheid vom 23.07.2012 ändert. Mit der Leistungsklage beantragen die Klägerinnen
die Erbringung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 (BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R).
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.
Der Hauptantrag ist unbegründet (A). Der Hilfsantrag auf Verurteilung des Beigeladenen zur Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt
gemäß §§ 27 ff. SGB XII nach §
75 Abs.
5 SGG ist unzulässig (B).
A: Die Klägerinnen sind nicht beschwert i.S.v. §
54 Abs.
2 S. 1
SGG. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat es zutreffend nach § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 26.07.2016, BGBl I 1824 - a.F.) i.V.m.§ 44 Abs. 1 SGB X abgelehnt, seine durch Bescheid vom 23.07.2012 getroffene Entscheidung betreffend die Ablehnung der Gewährung von Grundsicherungsleistungen
für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 zu ändern und den Klägerinnen Grundsicherungsleistungen zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen,
soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu
Unrecht erhoben worden sind. Der Verwaltungsakt, dessen Rücknahme begehrt wird, muss im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe, als
von Anfang an, d. h. nach der im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe bestehenden Sach- und Rechtslage, rechtswidrig sein. Wird er
hingegen erst nachträglich rechtswidrig, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 48 SGBX aufgehoben werden (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010 - B 2 U 22/09 R; siehe auch Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 44 SGB X, Rn. 23 m.w.N.; Schütze in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 44 Rn. 10 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Bescheid vom 23.07.2012 ist zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtmäßig
gewesen. Den Klägerinnen hat gegenüber dem Beklagten im streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach
dem SGB II zugestanden.
Die Klägerin zu 1) hat zwar im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II erfüllt. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt (Nr. 4) und ist erwerbsfähig
gewesen (Nr. 2). Die Klägerin zu 2) ist als minderjährige Tochter der Klägerin zu 1) Teil der Bedarfsgemeinschaft gemäß §
7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gewesen, da sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nur teilweise aus eigenem Einkommen - Kindergeld i.H.v.
184,00 Euro und Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. 180,00 Euro - hat bestreiten können. Der Bedarf der Klägerin zu 2) hat
sich insgesamt auf 476,72 Euro belaufen. Die Klägerinnen sind auch hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen, da sie - mit Ausnahme des Kindergeldes sowie der Unterhaltsvorschussleistungen - weder über ausreichendes Einkommen
noch Vermögen verfügt haben, welches den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig gedeckt hat.
Zu Ungunsten der Klägerinnen greift aber der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 20.12.2011, BGBl I 2854 - a.F.) ein. Danach sind Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsrecht
sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, vom Leistungsanspruch ausgenommen. Diese Ausschlussregelung fordert eine
"fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit
von Unionsbürgern (FreizügG/EU) und ggf. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; vgl. BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R - m.w.N). Der Leistungsausschluss erfasst Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche besteht oder die
über kein materielles Aufenthaltsrecht verfügen (vgl. BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R -, - B 4 AS 44/15 R - und - B 4 AS 43/15 R -, vom 16.12.2015 - B 14 AS 33/14 R - und vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R).
Die Klägerin zu 1) hat im streitbefangenen Zeitraum weder über eine Freizügigkeitsberechtigung verfügt nach dem FreizügG/EU, die nicht von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. umfasst ist, noch hat sie sich auf eine Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG berufen können.
Die Klägerin zu 1) ist im streitbefangenen Zeitraum weder als Arbeitnehmerin beschäftigt
(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU i.d.F. des Gesetzes vom 09.08.2007, BGBl I 1970 - a.F.) gewesen noch hat sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2
FreizügG/EU a.F.). Eine Freizügigkeitsberechtigung als Selbstständige nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU a.F. setzt voraus, dass eine erwerbsorientierte Tätigkeit als Selbstständige mittels einer bestimmten Einrichtung oder Organisation
auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausgeübt wird, ohne dass der erzielte Gewinn das Existenzminimum abdecken muss; die bloße
Anmeldung eines Gewerbes genügt nicht (BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 14 AS 18/14 R m.w.N.). Die Klägerin zu 1) hat im streitbefangenen Zeitraum ihr angemeldetes Gewerbe nicht ausgeübt. Die Voraussetzungen
für ein nachwirkendes Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 3 FreizügG/EU a.F. liegen gleichfalls nicht vor. Die Klägerin zu 1) hat sich auch nicht in der Bundesrepublik zu dem Zwecke, Dienstleistungen
zu erbringen oder in Anspruch zu nehmen, aufgehalten (§§ 2 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 FreizügG/EU a.F.). Ferner hat sie nicht über ausreichende Existenzmittel, um ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz selbst
zu decken (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU a.F.), verfügt und ist auch nicht einem freizügigkeitsberechtigten Familienmitglied nachgezogen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 FreizügG/EU a.F.). Auch hat die Klägerin über kein Daueraufenthaltsrecht i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 4a FreizügG/EU a.F. verfügt.
Ob die Klägerin über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R) verfügt hat, kann dahinstehen. Denn dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. unterfallen sowohl Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche als auch ohne materielles Aufenthaltsrecht
(BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - und vom 20.01.2016 - B 14 AS 35/15 R m.w.N.). Anhaltspunkte für ein Aufenthaltsrecht der Klägerin zu 1) nach dem AufenthG entsprechend der Günstigkeitsregelung des § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU a.F. sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich
der Vater der Klägerin zu 2) im streitbefangenen Zeitraum in der Bundesrepublik aufgehalten hat und die Klägerin zu 2) von
ihm eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 3 FreizügG/EU a.F. und damit die Klägerin zu 1) nach §§ 11 Abs. S.11 FreizügG/EU a.F., 28 Abs. 1 AufenthG ableiten könnte.
Die Klägerin zu 2) hat im streitigen Zeitraum auch nicht über ein materielles Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU a.F. i.V.m. Art. 10 VO (EU) 492/2011 verfügt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 48/18). Danach können die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates
beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen
wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.
Art. 10 VO (EU) 492/11 verleiht den Kindern eines Arbeitnehmers ein eigenes Recht auf Zugang zum Unterricht an einer allgemeinbildenden
Schule und damit ein autonomes, d.h. nicht vom Aufenthaltsrecht ihrer Eltern abhängiges, eigenständiges Aufenthaltsrecht.
Es gilt für Kinder von Arbeitnehmern wie auch für die Kinder ehemaliger Arbeitnehmer. Art. 10 VO (EU) 492/11 verlangt nur,
dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebt, in der dort zumindest ein Elternteil
als Arbeitnehmer wohnte (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2020 - C-181/19; BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 48/18 m.w.N.). Soweit und solange die regelmäßig minderjährigen Kinder eines Arbeitnehmers oder ehemaligen Arbeitnehmers für die
Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte aus Art. 10 VO (EU) 492/11 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils
bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können, besteht darüber hinaus in gleicher Weise für die Eltern
bzw. den Elternteil, die bzw. der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt
aus Art 10 VO (EU) 492/11.
Vorliegend ist die Klägerin zu 2) im streitigen Zeitraum nicht das Kind einer ehemaligen (Wander-)Arbeitnehmerin. Die Mutter,
die Klägerin zu 1), hat erst im Dezember 2012 eine abhängige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass sie im streitigen Zeitraum
nicht die Anforderungen an eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin i.S.v. Art. 45 AEUV erfüllt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Klägerin zu 2) vor oder während des streitigen Zeitraums einen Arbeitnehmerstatus
in der Bundesrepublik innegehabt hat, sind nicht ersichtlich.
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. ist mit unionsrechtlichen Vorschriften vereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 - Dano, vom 15.09.2015 - C-67/14 - Alimanovic und vom 25.02.2016 - C-299/14 - Garcia-Nieto). Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA steht dem SGB II-Leistungsausschluss der Klägerinnen als estnische Staatsangehörige nicht entgegen. Denn der von der Bundesregierung am 19.12.2011
bezogen auf SGB II-Leistungen erklärte Vorbehalt zum EFA bewirkte eine wirksame Einschränkung der Inländergleichbehandlung (vgl. BSG, Urteile vom 21.03.2019 - B 14 AS 31/18 R vom 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R).
Auch Verfassungsrecht steht dem Leistungsausschluss nicht entgegen. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.
1 Abs.
1 GG i.V.m dem Sozialstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
1 GG vereinbar, weil die Klägerinnen grundsätzlich Zugang zu existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII hatten (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2019 - B 14 AS 31/18 R m.w.N.).
B. Der Hilfsantrag auf Verurteilung des Beigeladenen zur Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 27 ff. SGB XII (i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl I 453 - a.F.) nach §
75 Abs.
5 SGG ist unzulässig.
Eine Verurteilung gemäß §
75 Abs.
5 SGG des vom Sozialgericht notwendig beigeladenen Landes C zu Hilfen zum Lebensunterhalt nach §§ 19, 23 Abs. 1 S. 3, 27 SGB XII a.F. für den streitigen Zeitraum kommt nicht in Betracht. Insoweit hat der Senat zwar davon abgesehen, die notwendige Beiladung
aufzuheben, da zumindest eine einfache Beiladung möglich erscheint (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 22/05 R).
§
75 Abs.
5 SGG dient der Prozessökonomie und bezweckt die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen. Den Gerichten wird die Befugnis
eingeräumt, in einer rechtshängigen Streitsache über einen in die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers fallenden Anspruch
möglichst schnell zu einer Sachentscheidung, d.h. eine Entscheidung über den Anspruch selbst zukommen. Die Verurteilung nach
§
75 Abs.
5 SGG stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht des Beigeladenen dar und ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BSG, Urteile vom 31.05.1988 - 2 RU 67/87 und vom 11.07.1974 - 4 RJ 339/73).
Eine Beiladung und Verurteilung nach §
75 Abs.
2 2. Alt, Abs.
5 SGG setzt zwar nicht voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und der Anspruch gegen den anderen Träger inhaltlich
derselbe Anspruch ist oder sich diese Ansprüche inhaltlich vollständig decken, sie dürfen sich aber nach Rechtsgrund und Rechtsfolge
nicht wesentlich unterscheiden (Schmidt in: Meyer-Ladewig,
SGG, 13. Auf. 2020, §
75 Rn. 18 m.w.N.; BeckOGK/Straßfeld, Stand 01.01.2021, §
75 SGG Rn. 321. ; siehe auch BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 3/06 R). Inhaltlich müssen sich die Leistungen zwar nicht decken, jedoch müssen Anspruchsgrund und Rechtsfolgen im Kern übereinstimmen.
Der in §
75 Abs.
5 SGG verwirklichte Grundsatz der Prozessökonomie rechtfertigt einen Verzicht auf das ansonsten zwingend vorgeschriebene Verwaltungsverfahren
nur dann, wenn im Verfahren gegen den Beigeladenen im Wesentlichen über dieselben Tat- und Rechtsfragen im Ausgangsverfahren
gegen den Beklagten zu entscheiden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerinnen auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts
über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und der Anspruch auf eine sich daraus ergebende Leistungsnachzahlung aus §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F., 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. § 44 SGB X durchbricht als andere Bestimmung i.S.d. §
77 Halbs. 2
SGG die Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte (§
77 Halbs. 1
SGG) und vermittelt einem Betroffenen einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 30. 01.2020 - B 2 U 2/18 R m.w.N.; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 SGB X (Stand: 23.03.2020), Rn. 19 m.w.N.). Die Voraussetzungen für dieses subjektive Recht der Klägerinnen auf Überprüfung des
unanfechtbaren leistungsablehnenden Bescheides vom 23.07.2012 ist an bestimmte Voraussetzungen - (bestimmter) Antrag (vgl.
hierzu BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R), kein Eingreifen von Präklusionsfristen (§ 40 Abs. 1 S.2 SGB II a.F.), anfängliche Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides, unrichtige Leistungsversagung, Gutgläubigkeit des Berechtigten
(§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB X) - gebunden, die sich wesentlich von den etwaigen Leistungsansprüchen der Klägerinnen zu Hilfen zum Lebensunterhalt nach
§§ 19, 23 Abs. 1 S. 3, 27 SGB XII a.F. unterscheiden. Insoweit ist allein schon aufgrund der Struktur des Anspruchs aus § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht im Wesentlichen über dieselben Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 19.11.2020 - L 19 AS 1204/20; Revision anhängig B 4 AS 2/21 R). Im Übrigen hat der Beigeladene, der auch im Verfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 25 AS 735/18, beigeladen war, dem geschlossenen Vergleich, dass der Beklagte den Bescheid vom 23.07.2012 bezogen auf den Zeitraum 01.08.2012
bis 31.10.2012 in der Sache überprüfen und sich insbesondere nicht auf eine Verfristung dieses Antrags berufen werde, nicht
zugestimmt. Dies spricht dafür, dass die Beteiligten lediglich eine Leistungsverpflichtung des Beklagten klären wollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zugelassen.