Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - sowie berufsfördernde
Leistungen.
Die 1957 geborene Antragstellerin ist nach eigener Angabe ausgebildete Sozialpädagogin, erzielt geringfügige Einkünfte aus
einer Aushilfstätigkeit und bewohnt eine 60 m² große Mietwohnung zu einer Warmmiete einschließlich Nebenkosten von monatlich
440,00 EUR.
Mit Bescheid vom 02.11.2010 bewilligte die Stadt X der Antragstellerin für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 29.02.2012 Wohngeld
i.H.v. monatlich 248,00 EUR.
Die Antragstellerin beantragte am 21.09.2010 die Gewährung von Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 23.11.2010 versagte die
Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) die Leistungsgewährung, nachdem die Antragstellerin
einer Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen nicht nachgekommen war. Die Antragstellerin war im Verwaltungsverfahren
und ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchgehend nicht bereit, Aufforderungen zur persönlichen
Vorsprache nachzukommen.
Das mit E-Mail vom 06.10.2011 und sodann am 11.10.2011 schriftlich an das Sozialgericht adressierte Begehren auf einstweilige
Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie von
Leistungen zur beruflichen Eingliederung/Weiterbildung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 15.11.2011, auf dessen Begründung
Bezug genommen wird, abgelehnt. Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 17.11.2011 zugestellten Beschluss am 19.12.2011,
einem Montag, Beschwerde eingelegt. Zu deren Inhalt wird auf das Beschwerdeschreiben, zum Ergebnis der zugleich gegen die
Richterin des Sozialgerichts gerichteten Befangenheitsanträge auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Verfahren L 11 SF 7/12 AB sowie L 11 SF 8/12 AB Bezug genommen.
Durch Schreiben des Berichterstatters vom 24.01.2012 ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass sie sich zunächst
selbst um die begehrten Leistungen kümmern und insbesondere eine Dienststelle des Antragsgegners auf dessen Aufforderung aufsuchen
und angeforderte weitere Unterlagen vorlegen müsse. Die Antragstellerin ist zudem um Vorlage vorhandener Verdienstabrechnungen
für Zeiträume ab Oktober 2011, Vorlage vollständiger Kontenauszüge seit Juli 2011 und eine Aufstellung bestehender Mietrückstände
seit Oktober 2011 unter Fristsetzung zum 22.02.2012 aufgefordert worden. Dieser mit Postzustellungsurkunde vom 27.01.2012
zugestellten Aufforderung ist sie jedoch bis zum Beschlussdatum des Senats nicht nachgekommen.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs,
für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -).
Die Antragstellerin hat hinsichtlich ihres Begehrens, den Antragsgegner zur vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II
nach § 19 SGB II zu verpflichten, weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt
der Senat Bezug auf die erstinstanzlichen Gründe (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Sie hat auf die Aufforderung des Berichterstatters, ihre Bedürftigkeit durch die Vorlage von Kontoauszügen und die Gefährdung
ihrer Unterkunft durch die Vorlage von Unterlagen zu belegen, nicht reagiert und hierfür auch keinen sachlichen Grund angegeben.
Daher ist es der Antragstellerin zumutbar, die Entscheidung des Antragsgegners über ihren Leistungsantrag aus November 2011,
der spätestens mit der Übersendung des ausgefüllten Antragsvordrucks an das Sozialgericht als unzuständige Stelle i.S.v. §
16 Abs.
2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) gestellt worden ist, abzuwarten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass, wer Leistungen nach dem SGB II begehrt, nach §
59 SGB II i.V.m. §
309 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) während der Zeit, für die er Leistungen nach dem SGB II beansprucht, verpflichtet ist, sich bei dem Träger persönlich zu
melden und zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn der Träger ihn dazu auffordert. Soweit
die Antragstellerin nicht zu einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner bereit ist; hat sie die sich daraus ergebenden
Nachteile zu tragen. Denn sie trägt die Beweislast für ihre Bedürftigkeit.
Ebenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung eines
Bildungsgutscheins nicht glaubhaft gemacht. Auf die erstinstanzlichen Gründe wird Bezug genommen (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig, §
177 SGG.