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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2017 - 19 AS 2482/16
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Voraussetzungen einer Erledigungsgebühr Qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; ein Individualinteresse genügt nicht.
2. Die Rechtsfrage, ob die Einholung einer Bestätigung eines Vermieters über das Vorliegen einer dezentralen Warmwasserversorgung durch Verfahrensbevollmächtigte im Widerspruchsverfahren als Mitwirken i.S.v. Nrn. 1005, 1002 VV-RVG zu werten ist, ist nicht klärungsbedürftig.
3. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dem Anfall einer Erledigungsgebühr i.S.v. Nrn. 1005, 1002 VV RVG kann eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat.
4. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird.
5. Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und die Begründung eines Widerspruchs, die Stellungnahme auf eine behördliche Anfrage, die Vorlage von präsenten Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung aus.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
,
VVG-RVG Nr. 1002
,
VVG-RVG Nr. 1005
Vorinstanzen: SG Duisburg 16.11.2016 S 49 AS 2641/14
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 16.11.2016 - S 49 AS 2641/14 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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