Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2014 - 19 AS 373/14
Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid, durch den die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und die Pflichten eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit geregelt werden (sog. Eingliederungsverwaltungsakt) Abwägung Aussetzungs- und Vollzugsinteresse Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakts Nicht zustande kommende Eingliederungsvereinbarung Art, Umfang und Intensität zumutbar abzuverlangender Eigenbemühungen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
Bei der Eingliederung eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit soll hinsichtlich der Leistungen der Behörde und der Selbstobliegenheiten des Leistungsempfängers vorrangig eine konsensuale Lösung zwischen Behörde und Leistungsempfänger angestrebt werden. Das bedeutet, dass zunächst über eine sog. Eingliederungsvereinbarung verhandelt wird. Kommt eine solche, unerheblich aus welchen Gründen, nicht zustande, kann die Behörde einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB X erlassen.
Die Eingliederungsvereinbarung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II stellt unabhängig von ihrem Rechtscharakter ein zulässiges Instrument zur Förderung der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit dar.
Normenkette:
SGG § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGB II § 15 Abs. 1 S. 1-3 und S. 6
,
SGB X § 61 S. 2
,
BGB § 150 Abs. 2
,
SGB II § 2 Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 2
,
SGB II § 16
,
SGB II § 10
Vorinstanzen: SG Detmold 23.01.2014 S 28 AS 44/14 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: