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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2016 - 19 AS 423/16
Ablehnung des vom Grundsicherungsträger gestellten Antrags auf vorgezogene Altersrente wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers gegenüber dem Rentenversicherungsträger Antrag auf Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Gewährung von Regelbedarf nach SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers Rente als "bereites Mittel" zur Bedarfsdeckung Tatsächliche Zufluss der Rente Anspruch auf Altersrente begründet allein keinen Leistungsausschluss nach SGB II Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB II wegen fehlender Mitwirkung im Rentenverfahren Handlungsmöglichkeiten der Grundsicherungsträger im Falle mangelnder Mitwirkung der Leistungsberechtigten im Rentenverfahren
1. Die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) eines Leistungsempfängers entfällt nicht, wenn er der Aufforderung nach § 12a SGB II zur Rentenantragstellung nicht nachkommt bzw. in einem vom Grundsicherungsträger eingeleiteten Rentenverfahren nicht mitwirkt und der Rentenversicherungsträger daraufhin den Antrag auf vorgezogenen Rentenleistung ablehnt. Dem Leistungsberechtigten stehen in diesem Fall keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als "bereite Mittel" zur Deckung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. "Erhalten" i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II setzt einen tatsächlichen Zufluss voraus.
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II ist der tatsächliche Bezug einer Altersrente Voraussetzung für den Leistungsausschluss, die Innehabung eines Anspruchs auf Altersrente begründet allein keinen Leistungsausschluss.
3. § 12a SGB II gibt keine Handhabe, einen Erst- oder Folgeantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit dem Verweis auf den Antrag auf vorrangige Leistungen abzulehnen.
4. Eine Leistungsversagung oder - entziehung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB II ist möglich, wenn der Leistungsberechtigte im Rentenverfahren seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Die insoweit bestehenden Bedenken, weil der mitwirkungsberechtigte (antragsbearbeitende) und der sanktionierende (leistungsgewährende) Träger nicht identisch sind, greifen nicht, wenn der Grundsicherungsträger selbst eine Aufforderung gegenüber dem Leistungsberechtigten mit dem Inhalt von Angaben für das Rentenverfahren erlässt. Denn in diesem Fall sind die Leistungsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II betroffen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 20
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB II § 9 Abs. 1
, , , ,
SGB II § 34
,
SGB II § 12a
,
SGB II § 5 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1
,
SGB II § 66 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 25.02.2016 S 21 AS 524/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.02.2016 mit der Maßgabe geändert, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, der Antragstellerin vorläufig den Regelbedarf nach § 20 SGB II ab 15.02.2016 bis 31.07.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M aus T bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: