Gründe
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
I.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den
Sanktionsbescheid vom 23.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2011 abgelehnt.
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebende Wirkung nach §
86 Abs.1 Satz 1 Nr. 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu
unterbinden (Aussetzungsinteresse), mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Dabei besteht ein Regel-/Ausnahmeverhältnis.
In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen,
wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist der Fall, wenn mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsaktes spricht.
Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse. Es spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des
Sanktionsbescheid vom 23.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2011. Insoweit wird auf die erstinstanzlichen
Gründe Bezug genommen (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Auch hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller keine drohenden wesentlichen Nachteile glaubhaft
gemacht hat, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebieten. Dabei kann offenbleiben, ob einem Antragsteller
aufgrund des Ablaufs des Sanktionszeitraums während eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ein Abwarten der Entscheidung
im Hauptsacheverfahren zumutbar ist. Jedenfalls hat der Antragsgegner die auf den Antragsteller entfallenden Kosten für Unterkunft
und Heizung während des Sanktionszeitraums übernommen. Auch hat nach derzeitiger Aktenlage der Antragsteller keinen Antrag
auf Gewährung von Sachleistungen beim Antragsgegner gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG
II.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das vom Antragsteller eingeleitete einstweilige Rechtschutzverfahren hat keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. §
73a SGG i.V.m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) geboten. Auf die obigen Gründe wird Bezug genommen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.