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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2016 - 19 AS 555/15
Streit über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für rumänische Staatsangehörige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung Vorliegen eines verfestigten Aufenthalts
1. Dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterfallen sowohl Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche als auch ohne materielles Aufenthaltsrecht. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist mit unionsrechtlichen Vorschriften vereinbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss bestehen nicht.
2. Allein die Tatsache, dass die Hilfebedürftige keine eigene Wohnung und nach eigenen Angaben keinen festen Wohnsitz gehabt hat, spricht im Hinblick auf die langjährige Aufenthaltsdauer (hier fünf Jahre) nicht gegen die Annahme eines verfestigten Aufenthalts.
Normenkette:
SGG § 75 Abs. 2
,
SGG § 75 Abs. 5
,
SGB XII § 19
,
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 27
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 4a Abs. 1 S. 1
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 20.02.2015 S 33 AS 2426/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.02.2015 aufgehoben und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 03.05.2014 bis zum 30.10.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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