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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2016 - 19 AS 721/16
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II EU-Ausländer Begriff des Arbeitnehmers Geringfügige Beschäftigung Nicht existenzsichernder Lohn
1. Der Arbeitnehmerbegriff des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist weder im engeren nationalrechtlichen Sinne arbeitsrechtlich noch sozialrechtlich und damit auch nicht grundsicherungsrechtlich zu verstehen; er ist vielmehr ausschließlich im Lichte des Unionsrechts, hier speziell im Sinne des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts, auszulegen.
2. Die Arbeitnehmereigenschaft wird nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit als gegeben angesehen; dies ist gestützt auf objektive Kriterien und in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen, festzustellen.
3. Um Arbeitnehmer zu sein, muss die betreffende Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
4. Auch bei "geringfügig Beschäftigten" ist zu prüfen, ob die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung - trotz der geringen Arbeitszeiten - als "tatsächlich und echt" angesehen werden kann.
5. Allein von einer bestimmten geringen Wochen- oder Monatsarbeitszeit, einem nicht existenzsichernden Lohn oder dem Umstand, dass der Beschäftigte seine Arbeitskraft "auf Abruf" zu erbringen hat, kann noch nicht auf eine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit geschlossen werden.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGB II § 20
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 22.03.2016 S 35 AS 1097/16 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.03.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren. Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.03.2016 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, I, beigeordnet. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, I, beigeordnet.

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