Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller zu 1) ist irakischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er ist verheiratet.
Seine am 00.00.1990 geborene Ehefrau, die ebenfalls irakische Staatsangehörige ist, ist im Besitz einer Duldung und erhält
Leistungen nach dem
AsylbLG.
Bis August 2011 stand der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis, seitdem ist er arbeitssuchend. Am 19.06.2013 stellte er
bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 11.10.2013 bewilligte
der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum vom 15.06.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe von zuletzt 590,44 EUR monatlich,
errechnet aus einer Regelleistung inkl. eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserbereitung in Höhe von 352,94 EUR und
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 237,50 EUR. Am 18.11.2013 wurde der Antragsteller zu 2), der Sohn des Antragstellers
zu 1) geboren. Er wohnt zusammen mit dem Antragsteller zu 1) und seiner Mutter, der Ehefrau des Antragstellers zu 1), in einer
Wohnung.
Nachdem der Antragsteller zu 1) durch Mitarbeiter des Ordnungsamts dabei beobachtet worden war, Visitenkarten einer Fa. "B"
zu verteilen und der Verdacht bestand, dass er für diese Firma als Angestellter tätig ist, stellte der Antragsgegner die Leistungszahlung
ein und teilte dies dem Antragsteller zu 1) mit Schreiben vom 20.11.2013 mit.
Mit Schreiben vom 25.11.2013 teilte der Antragsteller zu 1) dem Antragsgegner mit, er stehe nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
zu der B und habe keine Zahlungen von dieser erhalten. Die Einstellung der Leistungen sei zu Unrecht erfolgt. Am 29.11.2013
beantragte er die Weiterbewilligung der Leistungen.
Am 02.12.2013 haben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht beantragt, den Antragsgegner
im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen und die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Antragsteller zu 1) übe keine Tätigkeit aus und habe kein Einkommen. Der Antragsteller
zu 1) hat eine dies bestätigende eidesstattliche Versicherung vorgelegt und angekündigt, die Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Am 11.12.2013 hat der Antragsteller zu 1) eine weitere eidesstattliche Versicherung
vorgelegt, mit der er Fragen aus einem Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.12.2013 beantwortet hat.
Mit Verfügung vom 03.12.2013 hat das Sozialgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter Fristsetzung bis zum
11.12.2013 aufgefordert, eine Prozessvollmacht im Original zu den Gerichtsakten zu reichen. Mit Verfügung vom 10.12.2013 hat
das Gericht an die Vorlage der Vollmacht erinnert. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 11.12.2013,
der am selben Tag beim Sozialgericht eingegangen ist, versichert, bevollmächtigt zu sein und sich hinsichtlich des Nachweises
der Vollmacht auf §
73 Abs.
6 SGG berufen.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2013 hat der Antragsgegner erklärt, die Regelleistung des Antragstellers zu 1) nebst Mehrbedarf
in Höhe von 352,94 EUR in der Zwischenzeit zur Zahlung angewiesen zu haben. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hat er mitgeteilt,
nicht nachvollziehen zu können, worin die Vollmachtproblematik bestehe. "Rein vorsorglich" werde gerügt, dass eine ordnungsgemäße
Bevollmächtigung nicht nachgewiesen sei.
Mit Verfügung vom 17.12.2013 hat das Sozialgericht eine Frist zur abschließenden Stellungnahme und Vorlage der Vollmacht gesetzt.
Nach Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, ob die Frist bis zum "01.12.2013" (so der maschinenschriftliche Text) oder bis zum
"18.12.2013" (so eine handschriftliche Korrektur) gesetzt worden ist. Jedenfalls hat das Sozialgericht mit Verfügung vom 19.12.2013
dem Bevollmächtigten der Antragsteller mitgeteilt: "Die Frist sollte bis 18.12.2013 laufen. Sie wird nunmehr bis 19.12.2013
verlängert."
Mit Beschluss vom 20.12.2013 hat das Sozialgericht die Anträge abgelehnt. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
sei unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller habe seine ordnungsmäßige Bevollmächtigung nicht nachgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei aus diesen Gründen mangels Erfolgsaussichten abzulehnen.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihren am 07.01.2014 eingelegten Beschwerden. Das Sozialgericht habe die Vorlage
einer Vollmacht nicht fordern dürfen. Dies stelle einen Verstoß gegen §
73 SGG da. Der Antragsgegner gewähre nach wie vor keine Unterkunftskosten. Der Aufenthaltsstatus des Antragstellers zu 2) sei ungeklärt.
Mit Bescheid vom 09.01.2014 hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für
den Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2014 (Regelleistung und Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung) in Höhe von
monatlich 361,12 EUR bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 hat der Prozessbevollmächtigte eine Prozessvollmacht vom 24.09.2013 im Original zu den Gerichtsakten
gereicht.
II.
1) Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich des Antragstellers zu 2) insoweit begründet, als dieser die Gewährung der Regelleistung
begehrt. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Vorlage einer Vollmacht als unzulässig
abgelehnt.
Gem. §
73 Abs.
6 S. 1
SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Diese Bestimmung entspricht §
73 Abs.
2 S. 1
SGG in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung, wonach die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung
der Entscheidung einzureichen war. Hiernach musste auch ein Rechtsanwalt eine schriftliche Prozessvollmacht bis zum Abschluss
des Verfahrens einreichen. Die Klage war unzulässig, wenn es daran fehlte. Bereits unter Geltung von §
73 Abs.
2 S. 1
SGG war jedoch anerkannt, dass eine Abweisung der Klage als unzulässig erst in Betracht kam, nachdem der Rechtsanwalt schriftlich
aufgefordert worden war, binnen einer bestimmten Frist die Vollmacht einzureichen und diese Aufforderung mit dem Hinweis verbunden
war, dass die Klage (bzw. hier der Eilantrag) als unzulässig abgewiesen wird, wenn die Vollmacht nicht eingereicht wird (BSG Urteil vom 13.01.2000 - B 6 KA 29/00 R). Bereits diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Sozialgerichts nicht gerecht:
Der Senat hält es für unzulässig, ohne jede nachvollziehbare Begründung eine Frist zu setzen, die noch am selben Tag abläuft.
Das Vorgehen des Sozialgerichts stellt bereits insoweit einen Verstoß gegen den anerkannten Grundsatz des Prozessrechts dar,
einen Antrag gerade nicht möglichst als unzulässig abzulehnen und den Zugang zum Rechtsschutz möglichst nicht an Formerfordernissen
scheitern zu lassen (zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Gebot des fairen Verfahrens vor Ablehnung eines Antrags als
unzulässig Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. §
73 Rn. 66 m.w.N.; ausdrücklich für die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht BT-Drucks. 16/3655 Art. 14 Nr. 1). Dieser Grundsatz
ist gerade im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von besonderer Bedeutung, da diese - wie auch das hier betroffene
Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Bewilligung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II - unmittelbar zur Verwirklichung von effektivem Rechtsschutz i.S.d. Art
19 Abs.
4 GG zu dienen bestimmt ist.
Außerdem fehlt der nach der erwähnten BSG-Rechtsprechung gebotene Hinweis darauf, dass eine Ablehnung des Antrags allein wegen der fehlenden Vollmachtsvorlage erfolgen
wird.
Zudem ist die Anforderung der schriftlichen Vollmacht jedenfalls im vorliegenden Fall mit der ab dem 01.07.2008 geltenden
Neufassung von §
73 SGG nicht zu vereinbaren. Gem. §
73 Abs.
6 S. 2
SGG in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu berücksichtigen,
wenn nicht - wie hier - als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Zwar wird vertreten, dass sich aus dieser Regelung
- die den anderen Verfahrensordnungen entspricht - nicht ergibt, dass dem Gericht bei Auftreten eines Rechtsanwalts die Prüfung
einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht und die Berücksichtigung eines Mangels nur auf Rüge des anderen Beteiligten möglich
wäre. Vielmehr entfalle bei fehlender Rüge eines anderen Beteiligten lediglich die Pflicht des Gerichts, nicht jedoch dessen
Befugnis, einen Mangel der Vollmacht bei Auftreten eines Rechtsanwalts zu prüfen und zu berücksichtigen (OVG Lüneburg Beschluss
vom 15.11.2013 - 13 ME 189/13). Ungeachtet der Frage, ob der Senat dieser umstrittenen Auffassung (a.A. Sodan/Ziekow,
VwGO, 3. Aufl. §
67 Rn. 67; wohl auch Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 3. Aufl. §
73 Rn. 23) auch dann folgt, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmangel gegeben sind (begründete Zweifel am Bestehen
einer Vollmacht fordert Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. §
73 Rn. 68), ist jedenfalls im vorliegenden Fall die Anforderung einer schriftlichen Vollmachtsurkunde unzulässig gewesen. Die
Pflicht zur Einreichung der Vollmachtsurkunde aus §
73 Abs.
6 S. 1 und 2
SGG in der ab 01.07.2008 geltenden Fassung betrifft nicht die (selbstverständliche) Voraussetzung, dass ein im Namen eines Anderen
gestellter Antrag von einer Vollmacht umfasst sein muss, sondern - abweichend zu §
73 Abs.
2 SGG in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung - deren Nachweis dem Gericht gegenüber (Breitkreuz a.a.O. Rn. 24; Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. §
73 Rn. 60). Hieraus folgt, dass jedenfalls dann, wenn der Nachweis der Vollmacht bereits anderweitig erbracht ist, eine Abweisung
als unzulässig wegen der Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde nicht mehr in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall bestanden
(anders als in der vom OVG Lüneburg entschiedenen Fallgestaltung; vergl. insoweit OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 7) nicht nur keinerlei
Zweifel daran, dass der Rechtsanwalt mit Vollmacht handelte, diese war vielmehr nachgewiesen. Der Antragsteller zu 1) hat
- ersichtlich auf Schreiben, die der Anwalt vorgefertigt hat - mehrere eidesstattliche Versicherungen unterschrieben, die
konkret Bezug auf Verfahrensschriftsätze des Antragsgegners nehmen. Mindestens hierdurch ist nachgewiesen, dass der Rechtsanwalt
nicht nur im Namen der Antragsteller, sondern auch mit Wissen und Wollen des Antragstellers zu 1) - mithin als tatsächlich
Bevollmächtigter - gehandelt hat. Der Senat hält es sogar für nahliegend, in den eidesstattlichen Versicherungen den schriftlichen
Vollmachtsnachweis - der im Übrigen keiner besonderen Form bedarf - zu sehen.
Die auch bei Rechtsanwälten gem. §§
73 Abs.
6 S. 5
SGG i.V.m. 88 Abs.
1 ZPO grundsätzlich beachtliche Rüge der Vollmacht durch den Antragsgegner führt daher im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die
Antragssteller eine eigenständige schriftliche Vollmachtsurkunde vorlegen mussten. Ohnehin hat der Antragsgegner zu keinem
Zeitpunkt eigene Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht gehabt, im Gegenteil, er hat mit dem Anwalt telefoniert und diesem
Aktenbestandteile geschickt, was mit Zweifeln an der Bevollmächtigung schwerlich vereinbar ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im tenorierten Umfang begründet.
Nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d. h. eines materiellen Anspruchs,
für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw.
die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Der Antragsteller zu 2) hat hinsichtlich der Regelleistung sowohl einen Anordnungsanspruch (a) als auch einen Anordnungsgrund
(b) glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller zu 1) fehlt es insoweit an einem Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat ihm die Regelleistung
einschließlich eines Mehrbedarfes bewilligt und zahlt diese an ihn aus. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung
haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (c).
a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist der Antragsteller zu 2) leistungsberechtigt
nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II. Er ist insbesondere nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen.
Nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Hiervon sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II Leistungsberechtigte nach §
1 des
AsylbLG ausgenommen.
Der Antragsteller zu 2) bildet mit dem Antragsteller zu 1) eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Er wohnt mit diesem in einem Haushalt. Der Antragsteller zu 1) ist - zwischen den Beteiligten in der Zwischenzeit unstreitig
- leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II.
Der Antragsteller zu 2) ist nicht über seine Mutter nach dem
AsylbLG leistungsberechtigt. Zwar sind nach §
1 Abs.
1 Nr.
6 AsylbLG auch Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen - wozu die Mutter des
Antragstellers gem. §
1 Abs.
1 Nr.
4 AsylbLG gehört - leistungsberechtigt, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Allerdings richtet sich die
Leistungsberechtigung in Fällen wie dem vorliegenden, in denen den unterschiedlich leistungsberechtigten Eltern die Personensorge
und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für einen Antragsteller gemeinsam obliegt, nach dem leistungsrechtlich privilegierten
Elternteil und damit nach dem Anspruch des Leistungsberechtigten nach dem SGB II (im Ergebnis ebenso SG Hildesheim Beschluss vom 11.05.2011 - S 42 AY 21/11 ER; Hohm in Gemeinschaftskommentar zum
AsylbLG, Loseblatts., 41. Erg.Lfg., Band I, § 1 Rn. 88; zur Maßgeblichkeit des leistungsrechtlich privilegierten Elternteils bei gemischten Bedarfsgemeinschaften zutreffend
Frerichs in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. §
1 AsylbLG Rn. 121.1).
Der Senat hat im Rahmen der bei Unsicherheiten zum Anordnungsanspruch gebotenen Interessenabwägung zudem berücksichtigt, dass
dem Antragsgegner, sollte sich herausstellen, dass nicht er, sondern der Asylbewerberleistungsträger zuständig ist, gegen
diesen ein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.12.2013 - L 19 AS 2015/13 B ER), weshalb die Nachteile für den Antragsteller bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung die Nachteile des Antragsgegners
bei deren Erlass und später sich herausstellender Unbegründetheit des Leistungsanspruchs weit überwiegen. Der Zeitraum, für
den Leistungen zugesprochen wurden, orientiert sich an § 41 Abs. 1 S. 3 SGB II.
b) Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus dem existenzsichernden Charakter des Sozialgeldes.
c) Soweit die Antragsteller Kosten der Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehren, besteht ein
Anordnungsgrund nur, wenn ohne gerichtliches Einschreiten konkret die Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage drohen
(LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.10.2013 - L 7 AS 1725/13 B ER). Solche Umstände haben die Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner
mit Bescheid vom 09.01.2014 zugesichert hat (§ 34 SGB X), nach Klärung der Wohnsituation (Anmietung der Wohnung Laerstraße/Beibehaltung des bestehenden Mietverhältnisses?) die Unterkunftskosten
jedenfalls für den Antragsteller zu 1) umgehend nachzuzahlen.
2) Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Im Zeitpunkt der Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
lag kein entscheidungsreifer Antrag vor. Entscheidungsreife ist regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen
anzunehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2013 - L 7 AS 1747/13 B). Die Antragsteller haben entgegen ihrer Ankündigung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht zu den Gerichtsakten gereicht.
Aufgrund der Fristsetzungen des Sozialgerichts (zuletzt mit Verfügung vom 19.12.2013) konnten die Antragsteller erkennen,
dass eine Entscheidung über den Eilantrag unmittelbar bevorsteht. Sie haben weder die Erklräung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, noch Hintergrundstünde mitgeteilt, obwohl die rechtzeitige Vorlage in die Risikosphäre
des Antragstellers fällt (BVerfG Beschluss vom 30.08.1991 - 2 BvR 995/91). Daher besteht - auch vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung zur Verpflichtung des Gerichts, über die Prozesskostenhilfe
vor Erledigung der Hauptsache zu entscheiden und ggf. auf fehlende Unterlagen hinzuweisen (Beschluss des Senats vom 16.10.2013
- L 19 AS 1057/13 B) - im vorliegenden Fall kein Anlass, die Verpflichtung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nach Erledigung der
Hauptsache (hierzu für Eilverfahren z.B. Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 3. Aufl. §
73a Rn. 13) zu erwägen, zumal die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer noch nicht eingereicht
wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1
S. 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).