Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs
(vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 - L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B = [...] Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 - L 7 AS 64/09 B PKH = [...] Rn. 14). Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu
BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10) und der Gegner nach §
73a SGG i.V.m. §
118 Abs.
1 Satz 1
ZPO Gelegenheit zur Stellung gehabt hat. Die Antragsteller haben erst am 18.06.2012 eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
117 Abs. Satz 1, Abs.
3 und Abs.
4 ZPO i.V.m. der Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bei Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfevordruckverordnung - PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) sowie am 01.08.2012 einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II vorgelegt. Damit war der Antrag ab dem 01.08.2012 bewilligungsreif. Der Beklagte hatte seit Klageerhebung mehr als ein Jahr
Zeit zur Stellungnahme.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 01.08.2012 bietet die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Eine Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des
Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar
hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss sich
ergeben, dass der Beteiligte mit seinem Begehren durchdringen könnte. Die Beweiserhebung muss dabei ernsthaft in Betracht
kommen und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des hilfsbedürftigen
Beteiligten ausgeht. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Es genügt die schlüssige
Darstellung mit einem entsprechenden Beweisantritt (BSG Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R = SozR 3-1750 § 114 Nr. 5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 = NJW 2003, 2978; BVerfG Beschluss vom 29.09.2004, - 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140).
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bietet die Rechtsverfolgung insoweit hinreichende Erfolgsaussicht, als
der Beklagte die Höhe des anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 1) i.S.v. § 11 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a. F.) nicht zutreffend ermittelt und damit den Umfang des Entfalls des Hilfebedarfs der
Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den drei Klägern und der Ehefrau des Klägers zu 1), infolge der Erzielung von Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit, das die Grundlage für die streitbefangene teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen
nach dem SGB II an die Kläger für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB X) bildet, nicht korrekt berechnet hat. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Kläger zu 1) im Klageverfahren geltend gemachten
Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Schrotthandel abzusetzen sind und ob der Anfall dieser Betriebsausgaben
schlüssig dargelegt bzw. nachvollziehbar belegt worden ist.
Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides ist der Beklagte bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens von
durchschnittlichen Einkünften des Klägers zu 1) aus dem Schrotthandel in Höhe von 726,42 EUR mtl. (Gesamteinnahmen von 17.434,11
EUR: 24 Monate) ausgegangen, die er um die Pauschale für angemessene private Versicherung in Höhe von 30,00 EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. bereinigt hat. Einen weiteren Abzug von Absetzbeträgen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II hat der Beklagte mit der Begründung verneint, dass eine weitergehende Bereinigung nicht angebracht erscheine, weil es sich
vorliegend allem Anschein nach um eine steuerlich und sozialversicherungspflichtig neutral ausgeübte Tätigkeit handele. Diese
Auffassung ist nicht zutreffend. Bei der Tätigkeit des Klägers zu 1) - Zwischenhandel mit Schrott - handelt es sich um eine
selbständige Tätigkeit. Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. ein Betrag von 100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B - m.w.N.). Insoweit nimmt der Senat auch auf die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II (Ziffer 11.159) Bezug, wonach es für den Abzug eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. bzw. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II auf die Art und den Umfang der Tätigkeit bzw. auf die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung nicht ankommt. Auch
Einkünfte/Vergütungen auf Grund einer Tätigkeit als Beamter, Selbständiger oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit, von geringfügig
oder kurzzeitig Arbeitenden sowie von Auszubildenden fallen darunter. Des weiteren ist von dem Einkommen der Freibetrag für
Erwerbstätige nach § 11Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II a. F. abzusetzen. Auch im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Selbständige als Erwerbstätige
(LSG NRW Beschluss vom 08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B - m.w.N.).
Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 726,42 EUR ist daher nicht ein Betrag von 30,00 EUR, sondern ein Betrag von
zumindest 245,29 EUR (100,00 EUR + 145,29 EUR = 20% von 726,42 EUR) von Einkommen des Klägers zu 1) aus dem Schrotthandel
abzusetzen, so dass ein anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II a. F. von 481,13 EUR verbleibt. Insoweit hat der Beklagte ein zu hohes Einkommen des Klägers zu 1) auf den Hilfebedarf der
Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II entsprechend der horizontalen Berechnungsmethode zur Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruches angerechnet. Damit bietet
die Klage zumindest teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe wegen der Unteilbarkeit des Streitgegenstandes
zu bewilligen ist.
Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen
(§
73a SGG i.V.m. §
115 ZPO), so dass ihnen ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.