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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2008 - 1 B 16/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizen, Angemessenheit der Unterkunftskosten
Nach der "Produkttheorie" ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt bemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Unterkunft nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Unterkunft muss hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als mietpreisbildende Faktoren regelmäßig in m²-Preis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1