Tatbestand
Streitig ist sind Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohnraum für 2 elektrische Heizkörper,
4 Heizkörperthermostatventilen und einen Raumtemperaturregler.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger bezog seit 2013 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten und bewohnt das in seinem (Mit-)Eigentum stehende Wohnhaus in der C-Straße 00 in Bad Honnef. Der Kläger
ist nach dem Erbschein vom 26.04.2017 der Miterbe des Nachlasses seiner am 00.08.2016 verstorbenen Mutter geworden.
Das von dem Kläger bewohnte Haus hat besteht aus drei Wohneinheiten (Erdgeschoss, erste Etage und Dachgeschoss). Im Rahmen
eines Hausbesuchs des Bedarfsermittlungsdienstes des Beklagten am 04.05.2016 wurde festgehalten, dass der Kläger im Erdgeschoss
das Schlafzimmer bewohne, da sein ursprünglicher Wohn- und Schlafbereich im Erdgeschoss durch einen Wasserschaden nicht bewohnbar
sei. Das Erdgeschoss bestehe insgesamt aus zwei Zimmern, Küche, Diele und Bad. Auf einem Bild des Berichts ist ein Raumtemperaturregler
zu sehen. Wegen der bestehenden Schäden im und am Haus bewohne der Kläger nach eigener Aussage mindestens je ein Zimmer in
jeder Etage. Aktuell nutze er in der ersten Etage die Küche, da sich in dieser Wohnung ein Wasserschaden ereignet habe, der
ggf. auf das undichte Dach zurückzuführen sei. Die Beheizung der Wohnungen erfolgte nach den Angaben im Prüfbericht jeweils
durch drei separate Thermen (zwei im Keller, eine im nachträglich ausgebauten Dachgeschoss).
Mit Versagungsbescheiden vom 26.09.2016 und 27.09.2016 versagte der Beklagte die Zusicherung einer Kostenübernahme verschiedener
Reparaturarbeiten, u.a. an der Heizungsanlage, wegen fehlender Nachweise für die entstandenen Aufwendungen; dies ist Streitgegenstand
im noch anhängigen Verfahren L 21 AS 444/20. In einem weiteren, ebenfalls noch anhängigen Verfahren L 21 AS 445/20 sind die Erstattung von Verbrauchskosten für die Jahre 2012 und 2014 streitig.
Am 09.12.2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme von Kosten für zwei elektrische Heizöfen. Trotz der bereits
in der Vergangenheit aufgezeigten Mängel seien die Heizthermen weder instandgesetzt noch gewartet worden. Hierdurch sei es
immer wieder zu Ausfällen gekommen, so dass ein elektrisches Beheizen des Hauses unabwendbar gewesen sei. Da er die beiden
elektrischen Heizöfen lediglich ausgeliehen habe und nun zurückgeben müsse, beantrage er die Übernahme von entsprechenden
Anschaffungskosten beantragt. Die gleichzeitig beantragte Übernahme von Reparaturkosten für die Heizungsanlagen in Höhe von
84,79 € bewilligte der Beklagte nach Vorlage der diesbezüglichen Rechnung mit Bescheid vom 13.01.2017.
Im weiteren Verlauf kam es nach der Akte des Beklagten zu vier weiteren (unangemeldeten) Besuchen des Bedarfsermittlungsdienstes
am 06.01.2017, 11.01.2017, 24.01.2017 und 03.02.2017, bei denen der Kläger jeweils nicht angetroffen wurde.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für zwei elektrische Heizöfen mit Bescheid vom 08.02.2017 ab. Die
Heizung des Objekts erfolge über Erdgas und eine Beheizung mit Strom sei bislang nicht nachgewiesen worden. Zudem würden Nachweise
für die vom Kläger behaupteten Mängel an den Heizthermen fehlen. Daher könne nicht festgestellt werden, inwiefern die Funktionstüchtigkeit
der Heizthermen und somit die Bewohnbarkeit der Unterkunft beeinträchtigt sei. Darüber hinaus seien weder für die Instandhaltung
der Heizthermen noch für die Anschaffung elektrischer Heizöfen Kostenvoranschläge oder Rechnungen vorgelegt worden.
Am 09.02.2017 beantragte der Kläger die Übernahme von Kosten für den Austausch von vier defekten Heizkörperventilthermostaten
sowie eines defekten Raumtemperaturreglers. So seien - auch bedingt durch die nicht erfolgte Wartung und Reparatur der Heizthermen
- inzwischen auch die Heizkörperthermostatventile sowie der Raumtemperaturregler defekt. Die Wohnungstemperaturregelung sei
seit Beginn der Heizperiode 2016 nur noch durch Öffnen und Schließen der Fenster möglich.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2017 ab. Zu dem beantragten Austausch der Heizkörperthermostate und
des Raumtemperaturreglers lägen ebenfalls keine Rechnungen über bereits durchgeführte Instandhaltungsarbeiten oder Kostenvoranschläge
vor. Mehrere Versuche des Beklagten, die Notwendigkeit der Instandhaltungsarbeiten im Rahmen einer Inaugenscheinnahme der
alten Heizgeräte zu beurteilen, seien gescheitert. Den eingeschalteten Außendienstmitarbeitern sei der Zutritt zur Wohnung
des Klägers nicht gewährt worden. Die beantragten Aufwendungen seien daher nicht entstanden und nicht erforderlich, um die
Bewohnbarkeit der Unterkunft zu gewährleisten.
Gegen die Bescheide vom 08.02.2017 und vom 14.02.2017 erhob der Kläger am 23.02.2017 jeweils Widerspruch. Die Bescheide würden
schon die erforderliche Ermessensausübung nicht erkennen lassen. Dem eingeschalteten Außendienstmitarbeiter sei der Zutritt
zur Wohnung gewährt worden und eine Beurteilung der Heizgeräte durch Inaugenscheinnahme des Bedarfsermittlungsdiensts sei
schon im Mai 2016 erfolgt. Der hierzu erstellte Prüfbericht müsse sich in der Akte des Beklagten befinden.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 30.03.2017 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. In Hinblick auf die beantragte Versorgung
mit elektrischen Heizkörpern lägen keine Nachweise für eine zusätzliche Beheizung mit Strom vor. Nach Aktenlage erfolge die
Beheizung der Wohnung mit Erdgas und dem Beklagten seien keine Mängel an den Heizthermen bekannt. Auch enthalte der Bericht
des Außendienstes aus Mai 2016 keine näheren Informationen über den Zustand der Heizthermen. Darüber hinaus seien für die
Anschaffung etwaiger elektrischer Heizöfen keine Kostenvoranschläge oder Rechnungen und damit keine Nachweise über die Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen vorgelegt worden. Zur Notwendigkeit eines Austauschs der Thermostatventile und des Raumtemperaturreglers
lägen ebenfalls weder Rechnungen über bereits durchgeführte Instandhaltungsarbeiten noch Kostenvoranschläge vor. Der Kläger
habe zur Überprüfung den eingeschalteten Außendienstmitarbeitern den Zutritt zum Haus am 06.01.0217, 11.01.2017, 24.01.2017
und 03.02.2017 nicht gewährt. Aus dem Bericht des Außendienstes aus dem Mai 2016 gingen ebenfalls keine näheren Informationen
über den Zustand der einzelnen Heizgeräte sowie des Raumtemperaturreglers hervor.
Mit seiner am 26.04.2017 u.a. hiergegen bei dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger hat mit der Klage ursprünglich beantragt,
1.
den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 30.01.2017 auf Übernahme der Strom-, Gas- und Wasserkosten für das
von ihm bewohnte Haus C-Straße 00 in Bad Honnef für das Jahr 2016 unter Aufhebung des Bescheids vom 08.02.2017 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
2.
den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Anschaffungskosten für zwei elektrische Heizöfen,
unter Aufhebung des Bescheids vom 08.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu bescheiden,
3.
den Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für den Austausch von Heizkörper-Thermostatventilen
sowie eines Raumtemperaturreglers unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 30.03.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Den Klageantrag zu 1) hat der Kläger im Rahmen des Erörterungstermins bei dem Sozialgericht Köln am 31.08.2018 zurückgenommen.
Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf die durchgeführte Besichtigung des Bedarfsermittlungsdienstes des Beklagten
im Mai 2016. Dem Kläger sei bislang nur das Besuchsprotokoll, nicht aber der eigentliche Bericht vorgelegt worden. Die Heizungsanlage
sei mehr als marode, die Heizungsthermostate und der Raumtemperaturregler würden nicht mehr arbeiten. Daher benötige der Kläger
auch mindestens zwei elektrische Heizöfen, da er ansonsten das von ihm bewohnte Objekt nicht hinreichend heizen könne. Diese
Umstände hätten nicht nur für ihn schon gesundheitliche Folgen gehabt, sondern führten zu einer nachhaltigen Verschlechterung
des Objekts, bei dem inzwischen schon ein massiver Schimmelbefall aufgetreten sei.
Im Rahmen des am 31.08.2018 durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger weiter vorgetragen, dass er sich die elektrischen
Heizöfen immer wieder ausgeliehen habe. Diese seien teilweise erforderlich gewesen, da die Heiztherme immer wieder mal ausgefallen
sei und er habe sicherstellen wollen, dass weder die Leitungen noch die Armaturen durch Frostschäden beschädigt werden.
Der Kläger hat daraufhin beantragt,
1.
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 08.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017 zu verpflichten,
ihm Anschaffungskosten für zwei elektrische Heizöfen zu gewähren und
2.
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2017 zu verpflichten,
die Kosten für die Anschaffung von Heizkörper-Thermostatventilen sowie eines Raumtemperaturreglers zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat zur Begründung auf die Ausführungen in den Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden verwiesen.
Mit Urteil vom 17.05.2019 hat das SG Köln die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche würden keinen durch den Beklagten
zu übernehmenden Bedarf für die Unterkunft gem. § 22 SGB II darstellen. Es könne schon dahinstehen, ob es sich um einen selbst genutzten (angemessenen) Wohnraum im Sinne von § 12 Abs. 3 SGB II handele. Dies sei zweifelhaft, da das Haus vom Kläger allein bewohnt werde und die vormals angegebene Wohnfläche von 140
qm über der für den Kläger bestehenden Wohnflächengrenze einer angemessenen Wohnung liegen würde. Der Kläger habe jedoch schon
nicht dargelegt, dass die von ihm bewohnten Räumlichkeiten im Erdgeschoss von den beantragten Maßnahmen betroffen wären. Gegen
die Unabweisbarkeit der elektrischen Heizöfen spreche zudem, dass diese lediglich eine Ersatzbeschaffung für die reparaturbedürftige
Heizung darstellen würden und dem Kläger hierzu bislang unentgeltlich entsprechende Geräte durch Bekannte zur Verfügung gestellt
worden seien. Durch die Übernahme der vom Kläger im Übrigen begehrten Instandsetzungskosten würde zudem die Bewohnbarkeit
der vom Kläger selbst nicht genutzten Räumlichkeiten geschaffen. Dies führe aber dazu, dass die von dem Kläger nutzbare Wohnfläche
nicht den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB II entsprechen würde.
Gegen das am 26.06.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.2019 Berufung eingelegt.
Im Berufungsverfahren trägt der Kläger ergänzend vor, dass das von ihm selbst genutzte Hausgrundstück bei einer Grundstücksgröße
von 310 qm und einer Wohnfläche von 110 qm von angemessener Größe sei. Eine Prüfung hierzu sei entbehrlich, wenn die Wohnfläche
bewohnt mit 1-2 Personen in einem Familienheim 90 qm nicht übersteige. Hierbei seien jedoch auch die Lebensumstände im Einzelfall,
wie z.B. Familienplanung oder die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Nur wenn eine selbst genutzte
Immobilie deutlich zu groß (unangemessen) sei, komme eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht. Auslegungsfähig sei zudem,
ob der zusätzliche Raumbedarf in absehbarer Zeit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht in der Weise berücksichtigt
werde müsse, dass pauschal der sich ergebende Wert für einen Zweipersonenhaushalt zugrunde zu legen sei und somit ein angemessener
Wert von 110 qm bei einem Familienheim. Unabhängig davon wäre eine teilweise Verwertung des Hauses durch eine Vermietung möglich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die nachweislich unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur insgesamt als angemessen und als unabweisbare
Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und des erstinstanzlichen Urteils.
Der Kläger ist durch den Senat im August 2019 zur Angabe der entstandenen Kosten für die Anschaffung der Heizöfen, der Thermostatventile
und des Raumtemperaturreglers sowie um Vorlage entsprechender Belege aufgefordert worden. Auch nach Erinnerung erfolgte hierauf
keine Reaktion des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zu lässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Der Senat hält die eingelegte Berufung für zulässig, auch wenn mangels entsprechender Angaben des Klägers nicht abschließend
zu klären war, in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch überhaupt geltend gemacht wird.
Jedoch dürften die Kosten für die Heizkörperthermostate hierbei bei ca. 15 € pro Thermostat, d.h. bei ca. 60 € liegen. Der
Marktpreis für das im Antrag genannte Modell des Raumtemperaturreglers konnte nicht ermittelt werden, ähnliche Modelle haben
einen Preis von 50 bis 200 €, wobei auch noch Kosten für eine Installation bzw. den Einbau hinzukommen dürften. Auch die Modelle
für die zwei elektrischen Heizöfen sind nicht genauer spezifiziert. Insofern sind auf dem Markt verschiedene Modelle zu einem
Preis von je 30 bis zu mehr als 300 € zu finden. In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Wert der Beschwerde
hier den Betrag von 750 € übersteigt.
2. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 08.02.2017 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 und den Bescheid vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 30.03.2017 nicht im Sinne von §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG beschwert. Die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Gewährung der - jeweils
nicht bezifferten - Kosten den Kauf (bzw. Austausch) von zwei elektrischen Heizkörpern, vier Heizkörperthermostatventilen
sowie einen Raumtemperaturregler.
Ein Anspruch folgt jeweils nicht aus § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II. Hiernach werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst
bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden
Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Der Senat kann offenlassen, ob es sich beim dem Haus des Klägers um ein selbst bewohntes
Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II handelt, insbesondere ob das vom Kläger im streitigen Zeitraum selbst genutzte Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II von angemessener Größe ist.
a. Ein unabweisbarer Bedarf für die Kosten der elektrischen Heizkörper ist schon nicht erkennbar. Vielmehr hat das Sozialgericht
zutreffend entschieden, dass der Kläger auf diese Weise letztlich eine Ersatzbeschaffung für die - möglicherweise - reparaturbedürftige
Heizung begehrt. So würde die Beheizung des Objekts mit Strom die eigentlich erfolgende Beheizung durch die Gastherme ersetzen.
Sofern aber nach der Vorgabe des § 22 Abs. 2 SGB II gerade die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohneigentums in Anspruch genommen werden kann, zielt diese
Regelung bei Ausfall der Heizungsanlage gerade auf deren Reparatur ab. Darüber hinaus hat der Kläger zu den Anschaffungskosten
für elektrischen Heizkörper selbst ausgeführt, dass er sich diese bislang bei Bedarf immer von Freunden bzw. Bekannten ausgeliehen
hat und somit hierfür keine weiteren Kosten entstanden sind.
b. Die Klage ist darüber hinaus aber schon deshalb unbegründet, weil nicht nachgewiesen ist, dass die geltend gemachten Kosten
sowohl für die elektrischen Heizkörper als auch für die Thermostate und den Raumtemperaturregler bislang tatsächlich überhaupt
angefallen wären. So können die Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum nur dann
berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten sein, wenn sie tatsächlich anfallen (BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R; Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 2017, § 22 Rn. 161).
Auch wenn die Ersatzbeschaffung von defekten Heizkörperthermostaten aber grundsätzlich - ebenso wie der Reparatur des Raumtemperaturreglers
-von § 22 Abs. 2 SGB II erfasst werden könnte, sind hierzu keinerlei Nachweise oder Belege für etwaig tatsächlich entstandene Aufwendungen vorgelegt
worden. Der Kläger hat hierzu weder auf die Aufforderungen des Senats noch des Sozialgerichts reagiert. Für den Senat ist
damit nicht ansatzweise erkennbar gewesen, ob überhaupt ein Bedarf an Reparaturkosten im Jahr 2016 bzw. 2017 entstanden ist
bzw. in welche Höhe ein Bedarf angenommen werden kann.
Das Schweigen des Klägers wirkt sich dabei nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten aus. Zwar bleibt es auch
in Fällen verweigerter Auskünfte trotz bestehender Obliegenheit zur Auskunftserteilung bzw. Vorlage von Urkunden bei der Amtsermittlungspflicht
des Grundsicherungsträgers bzw. im sozialgerichtlichen Verfahren des Gerichts. Allerdings trägt, wer Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende beantragt, die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel
die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (vgl. BSG vom 19.02.2009, - B 4 AS 10/08 R). Der Vortrag des Klägers lässt jedoch bereits nicht erkennen, welche der Heizkörperthermostate und welcher Raumtemperaturregler
in dem von ihm bewohnten Haus mit drei Etagen defekt sein sollen bzw. welche Aufwendungen mit den - nach seinem Vortrag -
geliehenen elektrischen Heizöfen entstanden sind. Da der Kläger auf die Anfrage des Gerichts nicht mehr geantwortet und auch
den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hat, war somit keine Bereitschaft des Klägers zur zumutbaren Mitwirkung
an der Sachverhaltsaufklärung zu erkennen. Die Nichterweisbarkeit der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen bzw. des
bestehenden Reparaturbedarf geht somit zu Lasten des Klägers mit der Folge, dass die von ihm geltend gemachten Aufwendungen
nicht als erwiesen angesehen werden können.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.