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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2017 - 21 AS 229/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz Nicht EU-Ausländer Abweichende örtliche Zuständigkeit Pflicht zur Wohnsitznahme
1. Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann zur Überzeugung des Senates nicht so (extensiv) ausgelegt werden, dass die Zuständigkeit von Jobcentern außerhalb des zugewiesenen Landes immer ausgeschlossen sein soll.
2. Die in § 12a Abs. 1 AufenthG angeordnete gesetzliche Pflicht zur Wohnsitznahme begründet eine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende örtliche Zuständigkeit vielmehr nur dann, wenn eine konkret-individuelle Wohnsitzauflage im Sinne von § 12a Abs. 2 und 3 AufenthG erteilt wird.
3. Dass die Zuständigkeit von Jobcentern außerhalb des zugewiesenen Landes immer ausgeschlossen sein soll, hat keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Regelung gefunden; gegen eine solche Auslegung spricht ferner die Systematik des § 36 Abs. 2 SGB II.
4. Der neue § 12a AufenthG begründet in seinem Absatz 1 die gesetzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren nach dem Königsteiner Schlüssel; diese Wohnsitzregelung soll sozialrechtlich durch § 36 SGB II flankiert werden.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 36 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 36 Abs. 1
,
AufenthG § 12a Abs. 1
,
AufenthG § 12a Abs. 2
,
AufenthG § 12a Abs. 3
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 31.01.2017 S 33 AS 161/17 ER
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.01.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs für die Zeit vom 17.01.2017 bis zum 31.05.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen sowie für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus H bewilligt. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu 2/3 zu erstatten.

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