Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Keine Anrechnung von Beiträgen eines Pflichtmitglieds zu einem berufsständischen Versorgungswerk auf die Wartezeit
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erfüllung der Wartezeit für die Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig
Versicherte durch den Kläger.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger absolvierte ab dem 01.08.1973 eine Ausbildung als Industriekaufmann, die er im Sommer 1975
beendete. Seit Ausbildungsbeginn zahlte er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Am 01.04.1993 wurde der Kläger nach
Bestehen des Examens zum Steuerberater bestellt und Pflichtmitglied in der Steuerberaterkammer.
Gemäß § 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater (StBVG NW) vom 10.11.1998 wurde das "Versorgungswerk
der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen" (Versorgungswerk) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Kläger beantragte
daraufhin am 28.06.1999 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
wegen der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung wurde
mit Wirkung ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer zum 01.07.1999 erteilt.
Aufgrund seiner dortigen Pflichtmitgliedschaft und des von ihm gestellten Befreiungsantrages leistete der Kläger von diesem
Zeitpunkt an ausschließlich Abgaben an das Versorgungswerk; Rentenversicherungsbeiträge entrichtete er ab dem 01.07.1999 nicht
mehr.
Am 29.08.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass seine Versicherungszeiten im Versorgungswerk
auf die Wartezeit von 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werde, da er beabsichtige, die Altersrente
für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen.
Mit Bescheid vom 12.12.2018 lehnte die Beklagte dies ab. Die Versicherungszeiten im Versorgungswerk könnten nicht auf die
Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, da während dieser Zeit keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet worden seien. Auf die Wartezeit von 45 Jahren seien nur Zeiten gemäß §
51 SGB VI anrechenbar.
Hiergegen legte der Kläger am 08.01.2019 Widerspruch ein und begehrte die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung und beim Versorgungswerk, weil es sich in beiden Fällen um eine Pflichtversicherung handeln
würde.
Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen und dieser mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2019 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 27.03.2019 bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage hat er vorgetragen, auch bei den Zahlungen an das Versorgungswerk handele es sich um "Pflichtbeiträge",
so dass die Wartezeit von 45 Jahren am 01.08.2018 als erfüllt anzusehen sei. Der Kläger sei durchgehend "sozialversicherungspflichtig"
beschäftigt gewesen. Berufsständische Versorgungseinrichtungen seien öffentlich-rechtliche Sicherungssysteme mit einer Pflichtmitgliedschaft.
Diese entstehe mit Aufnahme der beruflichen Tätigkeit und entspräche in der Höhe den Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Es sei daher nicht nachzuvollziehen, dass Beitragszeiten beim Versorgungswerk nicht auf die Wartezeit
in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbar seien.
Die Nichtanrechnung dieser Beitragszeiten widerspräche überdies dem europäischen Sozialrecht in Gestalt der Art. 45, 51der
VO (EG) 883/2004.
Ferner läge auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung
von durchgehend Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber einem im Versorgungswerk pflichtversicherten,
abhängig Beschäftigen sei sachlich nicht gerechtfertigt und halte sich nicht mehr innerhalb des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden
Gestaltungsspielraums.
Schließlich verletze die gesetzliche Regelung in §§
38,
51 SGB VI den Kläger in seinem Grundrecht auf Eigentum aus Art.
14 Abs.
1 GG. Der Kläger habe durch seine Versicherungszeiten vom 01.08.1973 bis zum 30.06.1999 eine Rentenanwartschaft erworben.
Er hat beantragt,
den Bescheid vom 12.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und ihm ab dem 01.11.2019 die Altersrente
für besonders langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf ihre vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht Gelsenkirchen am 01.03.2020 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung
entschieden und die Klage abgewiesen. Die Beiträge gemäß StBVG NW zum Versorgungswerk würden keine anrechenbare Beiträge im
Sinne des §
51 SGB VI darstellen. Zu den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des §
51 Abs.
3a Nr.
1 SGB VI würden nicht alle Beitragszahlungen zählen, zu denen man aufgrund eines Bundesgesetzes verpflichtet sei, sondern nur Beitragszahlungen,
deren Zahlungspflicht sich aus dem
SGB VI ergebe. Die Zahlungen an das Versorgungswerk der Steuerberater seien auch keine freiwilligen Beiträge im Sinne des §
51 Abs.
4 SGB VI. Auch darunter würden nur die im Rahmen des
SGB VI gezahlten Beiträge nach Bundesrecht zählen. Eine Anrechnung sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Durch
die Aufteilung auf verschiedene Bereiche der Alterssicherung etwa für Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Künstler und
Freiberufler mit berufsständischer Absicherung werde den Besonderheiten des jeweiligen Bereichs Rechnung getragen. Es liege
daher auch keine Ungleichbehandlung gemäß Art.
3 Abs.
1 GG vor, weil die Gruppe der Pflichtversicherten nach dem
SGB VI und die Gruppe derjenigen, die für ihre Altersversorgung Beiträge in ein anderes Sicherungssystem leisten würden, nicht vergleichbar
seien. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, eine Kongruenz zwischen beiden Sicherungssystemen herzustellen.
Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 20.3.2020 zugestellte Urteil hat dieser am 31.3.2020 bei dem Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Der Kläger nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen in der ersten Instanz Bezug.
Ferner ergänzt er seinen Vortrag dahingehend, dass mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regel-Altersgrenze die neue Altersrente
für besonders langjährig Versicherte eingeführt worden sei. Der Gesetzgeber habe es als erforderlich angesehen, für Versicherte,
die bereits in jungen Jahren ihr Arbeitsleben begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeiten,
Pflegearbeiten oder Kindererziehung zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen hätten, den Anspruch
auf die Altersrente für besonders langjährige Versicherte vorübergehend auszuweiten. Der Anspruch auf Altersrente setzte die
Erfüllung einer "Wartezeit" voraus, nicht die Erfüllung einer "Beitragszeit".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.3.2020 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2018
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.3.2019 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1.11.2019 Altersrente für besonders
langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug.
Mit Schriftsätzen vom 04.05.2020 und 03.06.2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den
Senat ohne mündliche Verhandlung gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1) Die gemäß §
151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung nach §§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 12.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2019 ist rechtmäßig und
beschwert den Kläger nicht gemäß §
54 Abs.
2 Satz 1
SGG in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte
gemäß §§
38,
236b SGB VI ab dem 01.11.2019.
a) Die Anspruchsvoraussetzungen der §§
38,
236b SGB liegen nicht vor. §
38 SGB VI gewährt "besonders langjährig" Versicherten einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die
Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Durch die Übergangsvorschrift des §
236b SGB VI besteht die Möglichkeit, bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente in Anspruch zu nehmen, wenn
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Es handelt sich um eine Sonderregelung mit zeitlicher Begrenzung bzw. Staffelung.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zu §
236b Abs.
2 SGB VI. Für Versicherte, die im Jahre 1956 geboren sind, wird demnach die Altersgrenze auf 63 Jahre und 8 Monate angehoben.
Zwar hat der Kläger zum 1.11.2019 das 63. Lebensjahr zzgl. 8 Monate vollendet, jedoch hat er die Wartezeit von 45 Jahren nicht
erfüllt. Nach §
50 Abs.
4 SGB VI ist die Erfüllung dieser Wartezeit Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Welche Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden können, ergibt sich abschließend aus §
51 SGB VI.
Unstreitig erfüllt der Kläger allein mit den gegenüber dem Rentenversicherungsträger gezahlten Beiträgen in den Jahren 1973
bis 1999 die erforderliche Wartezeit nicht.
Die Beiträge bzw. Abgaben zum berufsständischen Versorgungswerk sind im Rahmen des §
51 SGB VI nicht anrechenbar. Die Auffassung des Klägers, dass die Beiträge eines Pflichtmitglieds zum berufsständischen Versorgungswerk
Im Rahmen des §
51 SGB VI - einfachrechtlich - zu berücksichtigen seien, ist nicht zutreffend. Diese fallen weder unter §
51 Abs.
3a Nr.
1 SGB VI noch unter §
51 Abs.
4 SGB VI.
Bei den Beiträgen zu Versorgungswerken handelt es sich nicht um Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung im Sinne
des §
51 Abs.
3a Nr.
1 SGB VI. Entgegen des weiten Wortlauts fallen hierunter nicht alle Beitragszahlungen, zu deren Zahlung man auf Grund eines Bundesgesetzes
verpflichtet ist. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes, dass sich der in §
55 Abs.
1 SGB VI eingeführten Begriff der Pflichtbeiträge nur auf Beitragszahlungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung
des
SGB VI bezieht (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 10.10.2018, L 19 R 829/17, Rn. 4). Die Verpflichtung des Klägers zur Beitragsleistung an das Versorgungswerk beruht demgegenüber schon nicht auf Bundesrecht,
sondern auf § 8 StBVG NW, also auf Landesrecht bzw. Satzungsrecht.
Die Zahlungen an das Versorgungswerk der Steuerberater sind ferner nicht als "freiwillige Beiträge" i.S.v. §
51 Abs.
4 SGB VI einzuordnen. Zum einen ergibt sich aus §
8 StBVG NW die Pflichtigkeit zur Beitragszahlung und damit gerade die Unfreiwilligkeit. Zum anderen fallen unter "freiwillige
Beiträge" gemäß §
55 Abs.
1 Satz 1
SGB VI ebenfalls nur die im Rahmen des
SGB VI gezahlten Beiträge nach Bundesrecht. Hätte der Gesetzgeber unter Pflichtbeitragszeiten bzw. Beitragszeiten andere Zeiten
einbeziehen wollen, in denen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk entrichtet worden sind, hätte dies einer
eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft (§
31, §
37 Satz 2
SGB I; vgl. ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.07.2011, L 11 R 2569/10, Rn. 26).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich der Kläger freiwillig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
hat befreien lassen. Mithin hatte er ebenso die Möglichkeit, einen solchen Befreiungsantrag nicht zu stellen und weiterhin
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Dies hätte zwar zu einer finanziellen Mehrbelastung, nicht aber
zu einer unveränderten Beitragspflicht im Versorgungswerk und zusätzlich zu einer Beitragspflicht gegenüber der Beklagten
geführt, denn die Satzung des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen sieht für diesen Fall deutlich
vergünstigte Pflichtbeiträge vor, vgl. etwa § 30 Abs. 7 StBV NW.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Verfassungsrecht.
aa) Das Eigentumsgrundrecht des Art.
14 Abs.
1 Satz 1
GG gibt einen Anspruch des Klägers auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht her. Es fehlt bereits an
der Betroffenheit des Schutzbereichs. Zu den von Art.
14 Abs.
1 GG geschützten Rechtspositionen gehören grundsätzlich auch Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2016, 1 BvR 1122/13, Rn. 9 m.w.N.). In diese klägerische Anwartschaft wird jedoch weder durch §§
38 und
236 b SGB VI noch durch den ablehnenden Verwaltungsakt des Beklagten eingegriffen. Der grundrechtliche Schutz des Renteneigentums aus
Art.
14 GG hat keinen leistungsrechtlichen, sondern nur einen abwehrrechtlichen Gehalt. Er kommt nur zum Tragen, soweit die inhaltsbestimmenden
Gesetze dem Bürger ein subjektives vermögenswertes Recht zuweisen und in dieses eingegriffen wird. Daran fehlt es hier. Denn
durch §
236b SGB VI wird das vermögenswerte Recht erst zugewiesen und nicht in ein solches eingegriffen. Die vom Gesetzgeber festgelegte Altersgrenze
gehört nicht zum feststehenden Inhalt der (geschützten) Anwartschaft (BVerfG, Beschluss vom 19.07.1967, 2 BvL 1/65, Rn. 37).
Auch Vertrauensschutzaspekte ergeben sich aus Art.
14 GG nicht. Der Kläger wehrt sich nicht gegen den Eingriff in ein Recht, welches bei Stellung seines Befreiungsantrags bestand.
Vielmehr begehrt er einen Vorteil wegen einer erst später geschaffenen, begünstigenden Regelung.
bb) Es liegt auch keine zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.d. Art.
3 Abs.
1 GG gebotene Handlungspflicht des Gesetzgebers vor. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich
zu behandeln. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen,
ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen
seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 68, 287, 301; 81, 108 117 f.; 84, 348, 359). Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung
sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (BVerfGE 75, 157). Dass der Kläger, der sich für die Zeit ab dem 01.07.1999 auf eigenen Antrag von einer Mitgliedschaft hat befreien lassen,
mit einer Mitgliedschaft von 25 Jahren und 10 Monaten anders behandelt wird als ein Versicherter mit 45 Jahren Mitgliedschaft,
ist ein jedermann einleuchtender Grund. Dass die gesetzliche Rentenversicherung einerseits und das berufsständische Versorgungssystem
andererseits angesichts ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung nicht vergleichbare Alterssicherungssysteme sind, liegt auf
der Hand.
c) Die Ausführungen des Klägers zu Art. 45 und 51 VO (EG) 883/2004 führen zu keinem anderen Ergebnis. Sinn und Zweck dieser
Verordnung ist es, die soziale Sicherheit für solche Personen zu gewährleisten, die sich innerhalb der Europäischen Union
bewegen. Ein solcher Fall liegt hier von vornherein gar nicht vor. Weder ist ein zwischenstaatlicher Kontext ersichtlich noch
hat der Kläger insoweit Tatsachen vorgetragen.
2) Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
3) Gründe, im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung sozial- und insbesondere
rentenversicherungsrechtlicher Rechte und Anwartschaften ist verfassungsgerichtlich, wie zuvor dargelegt, geklärt.