Gewährung von Prozesskostenhilfe
Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit
Berücksichtigung von Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die noch während des laufenden Bewilligungsverfahrens eintreten
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil
oder nur in Raten aufbringen kann, erhalten gemäß §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Diesbezüglich kann dahin stehen, ob - wie vom Sozialgericht angenommen - die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb abzulehnen, weil der Kläger seine Bedürftigkeit
nicht glaubhaft gemacht hat.
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Rechtsschutzsuchenden kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den Zeitpunkt
der erstmaligen Beantragung von Prozesskostenhilfe, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag
bzw. der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe an (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 24.06.2013 - L 20 AY 96/12 B, [...] RdNr 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012
- 8 C 12.653, [...] RdNr
8). Hierfür spricht schon der Wortlaut des §
115 Abs.
1 Satz 4
ZPO, der hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag
abstellt. Nach dieser Vorschrift sind nämlich hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens die Beträge maßgeblich, die zum Zeitpunkt
der "Bewilligung von Prozesskostenhilfe" gelten. Auch aus §
120 Abs.
4 ZPO und aus §
124 Nr.
3 ZPO wird deutlich, dass allein die im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich
sind. §
120 Abs.
4 ZPO bestimmt diesbezüglich sogar, dass auch Änderungen nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu beachten sind.
Dies muss erst Recht für solche Änderungen gelten, die noch während des laufenden Bewilligungsverfahrens eintreten (vgl. Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2013 - L 20 AY 96/12 B, [...] RdNr 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
Beschluss vom 20.06.2012 - 8 C 12.653, [...] RdNr 8).
Maßgeblich ist somit allein, ob der Kläger aktuell noch bedürftig ist. Dies ist schon nach seinen eigenen Angaben nicht der
Fall. Der Kläger ist zwischenzeitlich nach München verzogen und verfügt dort nach eigenen Angaben über eine Arbeitsstelle,
die ihm ein ausreichendes Einkommen gewährt, so dass er aktuell keine Prozesskostenhilfe (mehr) beantragen muss. Seine Beschwerde
war deshalb bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§
73a SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.