Gericht
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Datum
2007 (1077)
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2014 - 2 AS 1209/13
Gewährung von Prozesskostenhilfe Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit Berücksichtigung von Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die noch während des laufenden Bewilligungsverfahrens eintreten
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Rechtsschutzsuchenden ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, ggf. der Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4
,
ZPO § 120 Abs. 4
,
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Dortmund 10.06.2013 S 29 AS 492/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.06.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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