Gründe
Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.
Das Vorbringen der Antragstellerin und Beschwerdeführerinn im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein
Anordnungsanspruch der Antragstellerin ist weiterhin nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die begehrte Übernahme der
Mietschulden nach § 22 Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift können Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft
oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage erforderlich ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Gerechtfertigt ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) eine Schuldenübernahme nur dann, wenn die Kosten der zu sichernden Unterkunft in den Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 SGB II liegen. Zutreffend weist das BSG diesbezüglich darauf hin, dass der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige Erhalt der Wohnung nur dann gerechtfertigt
sein kann, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was weiterhin vom Träger der Grundsicherung als angemessene
Kosten der Unterkunft zu übernehmen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, [...] RdNrn. 26 und 30 zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 22 Abs. 5 a.F.; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 03.02.2012 - L 19 AS 15/12 B ER, [...] RdNr. 14). Dem schließt sich der Senat an.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die von der Antragstellerin aktuell bewohnte Wohnung aber nicht angemessen
im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II.
Die von ihr zu zahlende Bruttokaltmiete von 493,31 Euro übersteigt die von dem Antragsgegner ermittelten angemessenen Kosten
von 430,- Euro deutlich.
Anhaltspunkte dafür, dass der vom Antragsgegner ermittelte Betrag die angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt
nicht zutreffend widerspiegelt, hat der Senat nicht. Das hierzu vom Antragsgegner vorgelegte Konzept hält der Senat für schlüssig.
Der für die Nettokaltmiete zugrundegelegte Preis/qm von 6,48 Euro ist unter Berücksichtigung des Mietspiegels 2011 und einer
abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 50 qm nachvollziehbar ermittelt worden. Dies gilt auch für die maximalen kalten Betriebskosten
in Höhe von 105,50 Euro (= 2,11 Euro pro qm). Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag von 8,59 Euro/qm liegt noch deutlich
über dem tatsächlich von der Antragstellerin pro qm zu entrichtenden Betrag von 7,59 Euro. Die Unangemessenheit der Wohnung
beruht demnach allein auf dem Umstand, dass die Antragstellerin eine deutlich zu große Wohnung bewohnt, die nur bei einem
Zweipersonenhaushalt als angemessen angesehen werden kann.
Die Kosten für einen solchen Zweipersonenhaushalt können hier aber nicht zugrundegelegt werden, weil das aktuell laufenden
Sorgerechtsverfahrens den Antragsgegner nicht dazu verpflichten kann, bereits jetzt für die allein von der Antragstellerin
bewohnte Wohnung die für einen Zweipersonenhaushalt angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Senat verweist diesbezüglich auf
seinen Ausführungen im Beschluss vom 09.12.2013 (L 2 AS 843/13 B, RdNr. 21 [...]). Er weist im Übrigen darauf hin, dass sich die Angemessenheit der vom Antragsgegner für einen Einpersonenhaushalt
zugrundegelegten Kosten der Unterkunft in Höhe von 430,- Euro auch daraus ergibt, dass dieser Betrag noch oberhalb der bei
Fehlen eines schlüssigen Konzeptes hilfsweise zu berücksichtigenden Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) liegt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R, RdNr. 15 [...]). Für die Gemeinde Bonn liegt dieser Wert bei einem Haushaltsmitglied unter Berücksichtigung der Mietenstufe
V bei 385,- Euro, unter Berücksichtigung eines "Sicherheitszuschlages" von 10% bei 423,50 Euro.
Der im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 08.06.2012 (S 17 AS 1452/09), [...] RdNr. 84, nach der die vom Bedürftigen zu zahlende Miete immer angemessen und daher vom Jobcenter zu übernehmen ist,
folgt der Senat nicht. Es handelt sich dabei ersichtlich um eine Einzelentscheidung, die auch vom BSG nicht geteilt wird (vgl. z.B BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R [...] RdNrn. 28 ff.; BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R, [...] RdNr. 12 ff.).
Mangels Anordnungsanspruchs können allein der drohende Wohnungsverlust und die aktuell für die Antragstellerin bestehenden
Schwierigkeiten, eine Ersatzwohnung zu erhalten, nicht dazu führen, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, die Mietschulden
der Antragstellerin zu übernehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Unterkunft hierdurch längerfristig gesichert werden
kann, weil die Antragstellerin die Kosten der Unterkunft auch weiterhin nicht vollständig wird zahlen können und der Antragsgegner
nicht dazu verpflichtet ist, über die von ihm geleisteten Zahlungen für Kosten der Unterkunft und Heizung hinaus weitere Kosten
zu übernehmen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin sich jedenfalls von August 2012 bis
Januar 2014 nicht aktiv um eine Ersatzwohnung bemüht hat. Sie hat in diesem Zeitraum nicht einmal einen neuen Wohnberechtigungsschein
(WBS) beantragt. Allein dies spricht - worauf das Sozialgericht zu Recht hinweist - gegen ernsthafte Bemühungen um eine neue
und angemessene Wohnung in diesem Zeitraum. Nachweise hierüber hat die Antragstellerin auch trotz Nachfrage des Sozialgerichts
nicht vorgelegt.
Soweit die Antragstellerin nunmehr gesundheitliche Belastungen geltend macht, ist sie darauf zu verweisen, dass diese auch
im Rahmen des anhängigen Räumungsverfahrens berücksichtigt werden können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2007 - L 19 B 127/06 AS, [...] RdNr. 5). Eine medizinische Notwendigkeit, die aktuell bewohnte Wohnung zu sichern, ist aus der von der Antragsstellerin
vorgelegten medizinischen Bescheinigung zudem nicht ersichtlich.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG, hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.