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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 AS 36/21
Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits über die Unzulässigkeit des Widerspruchs in einem Verwaltungsverfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Anforderungen an die Verwaltungsaktseigenschaft des Schreibens einer Behörde
Der Regelungscharakter eines Verwaltungsaktes liegt vor, wenn die Behörde eine potenziell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat – hier verneint für ein auf eine Beratung zielendes und im Konjunktiv formuliertes Schreiben des Leistungsträgers.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 78
,
SGG § 83
,
ZPO § 114 S. 1
,
SGB II
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 05.11.2020 S 31 AS 3388/20
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.11.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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