Gründe
I.
Die Klägerin hat sich im Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.4.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25.10.2011 gewehrt. In diesem Bescheid verpflichtete die Beklagte die Klägerin im Anschluss an eine Betriebsprüfung zur
Zahlung von Künstlersozialabgabe in Höhe von 51.796,43 Euro für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010 und zur Leistung
von Vorauszahlungen hierauf von 1.604,15 Euro für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.3.2011 sowie 534,25 Euro monatlich ab dem
1.4.2011.
Das Sozialgericht (SG) Köln hat den Streitwert unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - auf das Dreifache des Nachforderungsbetrages, also auf 155.389,29 Euro, festgesetzt (Beschluss v. 19.4.2012).
Mit der am 2.5.2012 erhobenen Beschwerde begehrt die Klägerin, lediglich den "einfachen Wert" als Gegenstandswert festzusetzen.
Die vom SG vorgenommene Verdreifachung sei nicht gerechtfertigt, da Gegenstand des Verfahrens nicht die Feststellung der Verpflichtung
zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe dem Grunde nach, sondern lediglich die Frage der Zahlungsverpflichtung für einen
konkret im den angefochtenen Bescheid bezeichneten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gewesen sei. Sie, die Klägerin,
stelle nicht ihre grundsätzliche Verpflichtung, die Künstlersozialabgabe zu zahlen, in Frage, wie es in dem Beschluss des
BSG vom 30.5.2006 der Fall gewesen sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit das SG einen höheren Streitwert als 71.030,83 Euro festgesetzt hat. Soweit die Klägerin (sinngemäß) eine Festsetzung des Streitwerts
auf lediglich auf den Nachzahlungsbetrag von 51.796,43 Euro begehrt, ist sie dagegen unbegründet.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert aufgrund richterlichen Ermessens nach der Bedeutung
zu bestimmen, die die Sache für den Kläger seinem Antrag nach hat, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine in diesem Sinne
abweichende Vorschrift enthält § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, so ist deren Höhe
maßgebend.
Bescheide über Betriebsprüfungen sind Verwaltungsakte im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG, soweit sie eine bezifferte Zahlungsaufforderung enthalten (Senat, Beschluss v. 21.2.2011, L 8 R 954/10 B, [...]). Das gilt im vorliegenden Fall indessen nicht nur für den Nachzahlungsbetrag von 51.796,43 Euro, sondern auch für
die von der Beklagten festgesetzten und mit der auf vollständige Aufhebung des Bescheides gerichteten Klage gleichfalls angegriffenen
Vorauszahlungsbeträge. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Steuervorauszahlungen
an (vgl. BFH, Beschluss v. 16.6.2009, X E 4/09, [...], m.w.N.). Da hier - anders als im Steuerrecht - Vorauszahlungen jedoch nicht für die Dauer eines Steuerjahres, sondern
unbefristet festgesetzt worden sind, ist der Vorauszahlungsbetrag für drei Jahre maßgebend (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senat, Beschluss v. 5.9.2011, L 8 R 442/11 B, [...]). Dieser setzt sich einmal aus dem Betrag von 1.604,15 Euro für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.3.2011 und zum
anderen aus 33 Monatsbeträgen zu je 534,25 Euro zusammen. Insgesamt beläuft sich der bezifferte Streitwert daher auf 71.030,83
Euro (51.796,43 Euro plus 1.604,15 Euro plus 17.630,25 Euro [33 x 534,25 Euro]).
Im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Fall um eine bezifferte Geldleistung im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG geht, bedarf es keines Rückgriffs auf die Rechtsprechung des BSG (Beschluss v. 30.5.2006, B 3 KR 7/06 B, SozR 4-1920 § 52 Nr. 5), wonach für den Streitwert bei Klagen gegen nicht bezifferte Grundlagenbescheide nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz im Regelfall gemäß § 52 Abs. 1 GKG die zu erwartende Künstlersozialabgabe in den ersten drei Jahren maßgebend ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation in
der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Beschluss v. 8.9.2009, B 2 U 113/09 B, [...]). Erst recht besteht keine Veranlassung, den von der Beklagten für einen Sechs-Jahres-Zeitraum festgesetzten Nachforderungsbetrag
zu verdreifachen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 Sozialgerichtsgesetz).