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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2016 - 3 R 659/13
Erstattung zu Unrecht geleisteter Rente Mitteilung eines Kontomitinhabers Auskunftspflicht eines Geldinstituts
1. Die Auskunftspflicht des Geldinstituts dient der Vorbereitung des (gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nachrangigen) Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI gegen den neuen Kontoinhaber und alle Personen, die über den fehlüberwiesenen Rentenbetrag verfügt haben (Verfügende) oder denen auf andere Weise zumindest ein Teil des Rentenbetrags zugute gekommen ist (Empfänger).
2. Sie soll ausweislich der Gesetzesbegründung die Feststellung der nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI Erstattungsverpflichteten ermöglichen.
3. Es ist nicht Aufgabe des Geldinstituts, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers zu prüfen; der Gesetzgeber hat dem Geldinstitut lediglich eine Auskunftspflicht und keine Prüfpflicht auferlegt.
Normenkette:
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1 und S. 3
Vorinstanzen: SG Köln 25.04.2013 S 25 R 306/12
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2013 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin anzugeben, ob eine Person verfügungsberechtigt über das Konto Nr 000 des verstorbenen Versicherten Q O war und, wenn eine Person verfügungsberechtigt war, den Namen und die Anschrift dieser Person zu benennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 327,21 Euro festgesetzt.

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