Erstattung zu Unrecht geleisteter Rente
Mitteilung eines Kontomitinhabers
Auskunftspflicht eines Geldinstituts
Tatbestand
Der am 00.00.1911 geborene Versicherte Q O bezog von der Klägerin Altersruhegeld mit einem Zahlbetrag in Höhe von 327,62 EUR.
Er verstarb am 27.09.2011. Die Rente für den Monat Oktober 2011 gelangte noch zur Auszahlung. Den Versicherten betreffende
Nachlassvorgänge konnten nicht ermittelt werden (Auskunft des Amtsgerichts S vom 03.01.2012).
Aufgrund des Verlangens der Klägerin, die für den Monat Oktober 2011 zu Unrecht geleistete Rente zurückzuüberweisen, teilte
die Beklagte mit, der Kontostand am 12.10.2011 - Tag des Eingangs des Rückforderungsersuchens - habe 0,41 EUR (Haben) betragen.
Dieser Betrag werde überwiesen. Vor Eingang der Rente am 30.09.2011 habe der Kontostand 2.012,79 EUR (Haben) betragen. Vor
Eingang des Rückforderungsverlangens seien Verfügung in einem Umfang von 2.340,00 EUR vorgenommen worden. Ausweislich der
beigefügten Aufstellung der Beklagten über Kontobewegungen auf dem Konto des Versicherten wurden am 04.10.2011 zwei Auszahlungen
an Geldautomaten in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR und am 05.10.2011 in Höhe von 340,00 EUR vorgenommen. Als Verfügender ist
benannt "Kontoinhaber". Auf eine Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2011 mit, dass das Girokonto
noch nicht aufgelöst sei. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfe sie keine Auskunft über kontoverfügungsberechtigte Personen
geben. Sie sei nur befugt, Auskünfte zu Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn diese auch tatsächlich über die überzahlten
Rentenbeträge verfügt hätten. Vorliegend seien Verfügungen mit der EC-Karte, ausgestellt auf Herrn Q O, unter Eingabe der
Pinnnummer, erfolgt. Über die Identität der verfügenden Person liege keine Information vor. Die Beklagte habe auch keine Kenntnis,
dass sich eine nicht berechtigte Person in Besitz der EC-Karte und der dazugehörigen Geheimzahl befunden habe. Die Voraussetzungen
zur Bekanntgabe von eventuellen Verfügungsberechtigten lägen demnach nicht vor.
Die Klägerin hat am 06.03.2012 Klage erhoben. Im Hinblick darauf, wer Verfügender sei bzw. als Verfügender in Anspruch genommen
werden könne, komme es nicht darauf an, dass dieser aktiv über einen entsprechenden Betrag verfügt habe. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (Urteil vom 09.12.1988 - B 9 V 48/97 R) seien als kontoverfügungsberechtigte Personen allgemein Verfügungsberechtigte anzusehen, u.a. auch diejenigen, die eine
Kontovollmacht besäßen. Ein Kontobevollmächtigter habe die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht über das Konto
verfügten oder Beträge in Empfang nähmen. Sie seien ggf. als Verfügende erstattungspflichtig und über sie sei von dem Geldinstitut
Auskunft zu geben.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass ein Auskunftsanspruch nicht bestehe. Die Frage von EC-Kartenverfügungen mit
PIN der verstorbenen Leistungsberechtigten durch unbekannte Dritte sei durch das BSG zwischenzeitlich geklärt (Urteil vom 22.04.2008 - B 52/4 R 79/06 R; Urteile vom 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R und B 13 R 59/08 R). Der Rentenversicherungsträger müsse sich derartige Verfügungen durch Unbekannte als anderweitige Verfügungen entgegen
halten lassen. Nichts anderes könne hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gelten. Dem Rentenversicherungsträger seien auf Verlangen
Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden oder etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Dieser Verpflichtung sei
die Beklagte nachgekommen. Sie, könne als Geldinstitut nur verpflichtet sein, Auskünfte über ihr bekannte Tatsachen zu erteilen.
Es handle sich um eine Auskunftspflicht und nicht etwa um eine Informationsbeschaffungspflicht. Ihr sei unbekannt, welche
Person die Geldautomatenverfügungen vorgenommen oder zugelassen habe. Ein Geldinstitut könne nur zur Bekanntgabe etwa vorhandener
Kontobevollmächtigter verpflichtet seien, wenn entweder mit der EC-Karte des Bevollmächtigten und nicht des Kontoinhabers
verfügt worden sei oder aber für das Geldinstitut erkennbar sei, dass der Kontobevollmächtigte selbst in Person verfügt oder
wissentlich die Verfügung zugelassen habe. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Dass ihr eine Kontobevollmächtigung eingeräumt
wurde mache eine Person noch nicht zum Verfügenden oder Verfügungsempfänger.
Durch Urteil vom 25.04.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die verschärfte
bereicherungsrechtliche Haftung des §
118 Abs
4 S 1
SGB VI solle nur dann gelten, wenn die Personen an der Vermögensverschiebung auf dem Konto des Verstorbenen zumindest mittelbar
beteiligt gewesen seien. Hinsichtlich der Barabhebungen von dem Konto des Versicherten ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass an dem Zahlungsgeschäft eine kontobevollmächtigte Person beteiligt gewesen sei. Die Vornahme des Zahlungsgeschäfts
zu Lasten des Kontos des Verstorbenen durch aktives Tun einer kontobevollmächtigten Person werde auch nicht vorgetragen. Darüber
hinaus fehlten aber auch jegliche Anhaltspunkte für ein Zulassen der Geschäfte durch eine kontobevollmächtigte Person. Das
Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordere ein pflichtwidriges Unterlassen durch eine vorwerfbare unterlassene Handlung,
wie z. B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, wodurch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden
könnten. Die Klägerin habe zu einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Kontobevollmächtigten nichts vorgetragen. Es seien auch
keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer auf ein pflichtwidriges Unterlassen einer verfügungsberechtigten Person geschlossen
werden könnte. Die Barabhebungen seien bereits kurz nach dem Tod des Versicherten mit dessen EC-Karte erfolgt und das Konto
sei auch nicht kurz danach durch eine kontobevollmächtigte Person gesperrt worden. Da jegliche Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges
Unterlassen einer kontobevollmächtigten Person fehlten und allein die Verfügungsberechtigung über ein Konto nicht ausreiche,
damit eine Person Verfügende sei, bestehe keine Verpflichtung der Beklagten, die begehrte Auskunft zu erteilen. Es werde nicht
verkannt, dass weitere Ermittlungen der Klägerin hinsichtlich eines pflichtwidrigen Unterlassens einer verfügungsberechtigten
Person zumeist die Kenntnis voraussetze, ob und ggf. welche Personen eine Kontovollmacht über das Konto hatten. Der Gesetzgeber
habe nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch einen Auskunftsanspruch nur insoweit geregelt, dass ein Geldinstitut eine Auskunft
über Name und Anschrift eines Empfängers oder Verfügenden oder eines etwaigen neuen Kontoinhabers zu erteilen habe. Eine etwaige
kontobevollmächtigte Person falle vorliegend nicht unter diesen Personenkreis. Eine erweiternde Auslegung der Norm auf alle
über das Konto verfügungsberechtigten Personen scheide in Anbetracht des klaren Wortlautes der Norm aus. Zudem würde ein derartiger
umfangreicher Auskunftsanspruch einen Eingriff in das Bankgeheimnis darstellen, der einer eindeutigen gesetzlichen Regelung
bedürfe. Der Zweck des Auskunftsanspruchs erstrecke sich auch nur auf die Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und durchbreche
allgemein hierfür im Interesse der Realisierung des Rückforderungsanspruchs die jeweils bestehenden vertraglichen Regelungen
über den Schutz der Daten des Kontoinhabers.
Gegen das ihr am 10.06.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.07.2013 Berufung eingelegt. Es stelle sich die Frage,
wie das Sozialgericht zu dem Ergebnis habe gelangen können, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein Zulassen der Geschäfte
durch eine kontobevollmächtigte Person, wenn nicht bekannt sei, ob es überhaupt eine kontobevollmächtigte Person gebe. Auch
der Hinweis, die Klägerin habe zu einem pflichtwidrigen Unterlassen eines Kontobevollmächtigten nichts vorgetragen, sei unverständlich,
da mit der Auskunftsklage doch gerade das Ziel verfolgt werde, dass die Beklagte überhaupt angebe, ob es eine kontobevollmächtigte
Person gibt (und wenn ja, Name und Anschrift zu benennen). Es dürfte unstreitig sein, dass ein Kontobevollmächtigter ein Verfügender
sein könne, nämlich dann, wenn er sich im Rahmen seiner Verfügungsberechtigung pflichtwidrig verhalten habe. Wenn sich das
Geldinstitut weigere, dem Rentenversicherungsträger anzugeben, ob es einen Kontobevollmächtigten gebe, wäre es folglich Aufgabe
des Geldinstituts, die Prüfung vorzunehmen, ob sich bei Vorhandensein eines Kontobevollmächtigten dieser pflichtwidrig verhalten
habe. Die Geldinstitute wären somit zu einer umfassenden entsprechenden Prüfung verpflichtet. Über das Ergebnis dieser Prüfung
und unter Darlegung der Ermittlungstätigkeiten müssten sie den Rentenversicherungsträger informieren. Dies erscheine nicht
sachgerecht, so dass im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Nennung von Verfügenden nicht auf die Legaldefinition der Vorschrift
zurückgegriffen werden sollte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, ob eine
Person verfügungsberechtigt über das Konto Nr 000 des verstorbenen Versicherten Q O war und, wenn eine Person verfügungsberechtigt
war, den Namen und die Anschrift dieser Person anzugeben.
Die Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und vorsorglich, die Revision zuzulassen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Versicherten betreffenden
Verwaltungsakte der Beklagten (Az 000) verwiesen. Diese haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.04.2013 ist abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, ob
eine Person verfügungsberechtigt über das Konto des Versicherten war und, wenn eine Person verfügungsberechtigt war, den Namen
und die Anschrift dieser Person zu benennen.
Nach §
118 Abs
4 S 3
SGB VI hat ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits
anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift
des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Beklagte hat die Rücküberweisung der für den Monat Oktober 2011 zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten
geleisteten Rente über eine Betrag in Höhe von 0,41 EUR hinaus abgelehnt, weil über den entsprechenden Betrag anderweitig
verfügt worden ist. Im Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsverlangen waren - nach Überweisung der Rentenleistung für
den Monat Oktober 2011 - Verfügungen in einem Umfang von 2.340,00 EUR erfolgt. Es verblieb ein Guthaben in Höhe von 0,41 EUR.
Daher ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Name der verfügenden Person sei ihr nicht bekannt, da die Verfügungen in
Höhe von insgesamt 2.340,00 EUR mit der EC-Karte und PIN des verstorbenen Versicherten erfolgt seien. Die Beklagte kann sich
insoweit nicht auf die Urteile des BSG vom 22.04.2008 - B 52/4 R 79/06 R und vom 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R und B 13 R 59/08 R stützen. Zwar ging es auch dort um Fälle, in denen mittels EC-Karte und PIN des verstorbenen Kontoinhabers verfügt worden
und Name und Anschrift derjenigen Person nicht bekannt war, die am Geldautomaten nach dem Tod des Versicherten mittels Kartenverfügung
eine Barabhebung vorgenommen hat. Streitig war dort aber, ob sich das Geldinstitut bei dieser Konstellation auf den Entreicherungseinwand
berufen kann. Nicht entschieden hat das Bundessozialgericht, ob für das Geldinstitut die Verpflichtung besteht, Auskunft über
Name und Anschrift einer kontobevollmächtigten Person als mögliche Verfügende zu geben.
Zwar bestimmt §
118 Abs
4 S 3
SGB VI ausdrücklich nur, dass das Geldinstitut Name und Anschrift des "Empfängers" oder "Verfügenden" und "etwaiger neuer Kontoinhaber"
zu benennen hat. Jedoch erfasst der Begriff "Verfügender" nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch eine kontobevollmächtigte
Person. Andernfalls wäre es der Klägerin nicht möglich, im Fall des Zulassens einer Verfügung durch den Kontobevollmächtigten
das Bestehen eines Erstattungsanspruchs zu prüfen und ggf. gegen diese geltend zu machen.
Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft stellt sich als spiegelbildlich zum Recht der Beklagten dar, sich auf den Einwand der
Entreicherung zu berufen (BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R). Kann sich die Beklagte auf den Entreicherungseinwand berufen, weil nach Eingang der Rentenleistung über den Betrag anderweitig
verfügt wurde, ist sie dem Rentenversicherungsträge gegenüber zur Offenlegung verpflichtet, damit dieser in die Lage versetzt
wird, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Auskunftspflicht des Geldinstituts dient der Vorbereitung des (gegenüber
dem Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut nachrangigen) Erstattungsanspruchs nach §
118 Abs
4 Satz 1
SGB VI gegen den neuen Kontoinhaber und alle Personen, die über den fehlüberwiesenen Rentenbetrag verfügt haben (Verfügende) oder
denen auf andere Weise zumindest ein Teil des Rentenbetrags zugute gekommen ist (Empfänger). Sie soll ausweislich der Gesetzesbegründung
die Feststellung der nach §
118 Abs
4 Satz 1
SGB VI Erstattungsverpflichteten ermöglichen (BSG Urteil vom 05.02.2009 - B 13/4 R 91/06 R).
Nach §
118 Abs
4 S 1
SGB VI sind Verfügende Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft
zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben. Das "Zulassen" eines banküblichen Zahlungsgeschäfts setzt nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbare unterlassene Handlungen voraus (BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11). Solche Handlungen sind beispielsweise die Kontensperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die die Verfügungen Dritter
über das Konto hätten verhindert werden können. Eine solche Sorgfaltspflicht obliegt dem Kontobevollmächtigten, der für vorsätzliches
und fahrlässiges Verhalten einzustehen hat. Eine in diesem Sinne zu vertretende Pflichtverletzung des Kontobevollmächtigten
durch Unterlassen setzt zumindest dessen Erkenntnis voraus, dass ein konkreter Handlungsbedarf besteht, durch den eine Schädigung
der Beklagten vermieden werden kann. Ansonsten läge im Ergebnis eine allein durch die Verfügungsberechtigung begründete Garantiehaftung
des Kontobevollmächtigten vor, die das Bundessozialgericht gerade ausgeschlossen hat (Urteil des Senats vom 15.05.2016 - L
3 R 360/15). Damit ist für die Frage, ob ein "Zulassen" vorliegt, zu prüfen, ob einer kontobevollmächtigten Person ein Fehlverhalten
vorzuwerfen ist, und ob sie schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Dazu sind deren Kenntnisstand und
ggf. deren Einsichtsfähigkeit zu ermitteln.
Diese umfassende Prüfung, ob eine kontobevollmächtigte Person Verfügende durch pflichtwidriges Unterlassen einer gebotenen
Handlung ist, und damit ein Erstattungsanspruch gegen sie besteht, kann nur dem Rentenversicherungsträger auferlegt werden.
Es ist nicht Aufgabe des Geldinstituts, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers zu prüfen.
Der Gesetzgeber hat dem Geldinstitut lediglich eine Auskunftspflicht und keine Prüfpflicht auferlegt. Dass dem Geldinstitut
eine Pflicht zur Prüfung rechtlicher Tatbestände nicht auferlegt wurde, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch daraus,
dass dem Geldinstitut im Rahmen der Auskunftspflicht die Verpflichtung auferlegt wurde, "etwaige" neue Kontoinhaber zu benennen.
Damit hat das Geldinstitut nur anzugeben, wer möglicher Kontoinhaber ist, und nicht zuvor zu prüfen, ob diese Person tatsächlich
Kontoinhaber ist.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG).
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §
197a Abs
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 52 Abs 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ergibt sich aus der Höhe der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rückforderung.