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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 - 4 R 984/13
Rente wegen Erwerbsminderung Beweis einer rentenerheblichen Leistungsminderung Beweislast Subjektive Einschätzung des Versicherten nicht maßgebend
1. Die rentenerhebliche Leistungsminderung muss nach erfolgter sozialmedizinischer Beurteilung bewiesen sein, d.h. zur vollen Überzeugung des Gerichts bestehen.
2. Der fehlende Beweis einer rentenrelevanten Leistungsminderung geht nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers, der einen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend macht.
3. Allein die subjektive Einschätzung des Versicherten vermag eine relevante Leistungsminderung im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu begründen.
4. Vielmehr ist erforderlich, dass die Beschwerdeschilderung bei sachverständiger Plausibilitätsprüfung mit den objektiv erhobenen bzw. erhebbaren Befunden in Übereinstimmung gebracht wird und hier ihre ausreichende Stütze finden kann.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 08.08.2013 S 4 R 1980/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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